Lichtneckert András: Veszprém vármegye községeinek urbáriumai, úrbéri és telepítési szerződései 1690-1836 - A Veszprém Megyei Levéltár Kiadványai 21. (Veszprém, 2009)

Urbáriumok, úrbéri és telepítési szerződések

dennen herrschafftlichen Wießen etwaß ausgezeichnet werden. Beynebens wirdt hier beygesetzt, daß selbe von allen Zehet das Strohe und Körndl, wann es von Nöthen nach Devecser zu führen schuldig seyn. 3- io. Und alldieweill es gemeiniglich, das in Hin undt Herziehen Schaaden geschehet undt in ersten Jahren unterschiedliche Umbkosten verfallen, in Considerirung dessen ist der Census undt Robäth vor dieß­mahl auf 15 Wurth aufgesetzet worden. Wann aber Mitlerzeith die andere Helffte von Kis oder Klein Kolontár vor sie die gnädige Herrschafft erkauf­ten thäte, auch ansonsten in bessern Standt kommenen, in Ansehung deren nach Maß auch die Einkünfften undt Wurth auf Seithen einigen gnädigen Herrschaft mögen vermehrtet werden. Wann aber annoch außer selbigen einige Kleinhaüßler, alldorten unter ihnen sich befinden werden selbige gleichfalhs vermög künfftigen Vergleich zu zahlen undt robathen schuldig seyn. 4- to. Daß eine gnädige Herrschafft wegen Praestirung des Census undt Robathen eine Securität haben möge, ist einer vor alle undt alle vor einen Bürg, daß nicht etwan so etwelcher unter wehrender Zeith absterbete oder sonsten ohne Wissen entlauffet häte, undt dan durch die Einkünfften geschwäckheret, vor dergleichen ist das Dorff schuldig zu zahlen, Ursach weillen selbe Äckher undt Wießen auch sonsten andere Einkünfften anstatt selben genüssen. 5- to. Neben von einen gnädigen Herrschafft ertheilten Dimission ist ihnen zwar erlaubet forthzugehen, nichts desto weniger mit den Beding­nus, daß jedweder anstatt seiner ein dergleichen oder bessern Wurth ins Haußstölle, wann aber ein oder anderer ohne Vermög vorgeschriebener­massen entweichen thäte, dergleichen daß weder die gnädige Herrschafft kein Schaaden leidte, noch sie aggravirt oder beschwehret, werden verobli­giren sie sich, daß Mann ein dergleichen lauth Landesrecht frey zurückh­bringen möge. 6- to. Der Weinschanckh undt Fleischbanckh bleibt der gnädigen Herrschafft bevor nichts desto weniger wirdt auch ein gemeldter Wein­schanckh dem Dorff lauth Rechten zu seinen Zeith überlassen, oder aber mögen sie selbig von einer gnädigen Herrschafft jährlich in Arenda ne­hmen. 7- mo. Damit selbige ihre Haüßer desto füglicher erbauen können, undt zu Betzahlung des Census gräfftiger seyn mögen, werden ihnen von jetzt fallenden Johanni an, daß ist von 24-ten Junii 1743 drey freye Jahr gelassen, unter welchen frey Jahren selbe werden Geldt zu zahlen noch Robäth zu verrichten schuldig seyn. 8- vo. Zu Erbauung der Haüser außer dennen Säulen ist ihnen nicht erlaubt von Stam Eychl oder sonst ein Frucht tragender Holtz abzuhauen, sondern werden solche von andern unterschiedlichen Holtz erbauen, all­dieweillen ohne dem das Eychl undt Frucht tragendes Holtz unter 12 Fo­rinte Straff verbotten, ausgenohmen, wann sich ein dergleichen Holtz befin-

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