Lichtneckert András: Veszprém vármegye községeinek feleletei az úrbéri kilenc kérdőpontra 1768-1782 - A Veszprém Megyei Levéltár Kiadványai 19. (Veszprém, 2007)

A községek feleletei

Németpolány 1768. május 19. Wür, endes gefördgte, bescheinig hiemit, daß wür am untern gesetzten Tag und Jahr nach Inhalt dero königlichen gnädigsten Befehl, als der Commission des Löblichen Comitats seyndt in den Löblichen Weszprimer Comitat hegen­den so genandten Dorff Teusch Polány gekommen, allwo in Beyseyn des herr­schafftlichen Fiscals, Herrn Johann Kolmár, die Vorgeher des benandten Dorffs Teusch Polány und Unterthanern, benandtlichen: der Richter Georg Weber und Simon Kühnbaur, Joseph Hilber, Johann Piller, Johann Weber, Antoni Be­yerl Inwohnern vor uns erschienen, diese adjuriret und erstens auf die durch Ihro Königlichen Mayestät gnädigst herausgegebene neun Puncten befraget und exa­miniret, welche nach erlegten Jurament folgendermassen geantwortet alß. Ad 1-m. Es ist keine Urbárium vorhanden, und ist auch keines gewesen. 2-dum. Nach Inhalt des untern A Buchstaben beygelegten Contract seyndt alle gehalten worden, und lauth desselben haben sie die Dienste der Herr­schafft geleystet. Ad 3-ium. Über den Contract haben sie nicht praestiret. Ad 4-tum. Vieheweyde, Brenn und Bauholtz genugsamb, wie auch einen freyen Weinschanckh auf einen halben Jahr, gemein Wießen aber und Weinge­bürg haben sie nicht. Ad 5-tum. Weder Äckhersfelder noch Wiesen haben sie zu dennen Haußge­stöllen. Ad 6-tum. Ein jeder Baur lauth Contract 12 Tag Handtrobath verrichtet der Herrschafft in diesen Dorff. Ad 7-m. Waß sie nun eine Wenigkeith auszurothen angefangen, von diesen geben sie das Zehende. Über dieses ein jeder Inwohner gebet der Herrschafft flo­renos 2 Arenda, von ein jeder Melckhkuhe anstatt des Schmaltz einen Sieben­zehner, von ein jeder Schwein 15 Kreuzer, dann 10 Eyer, zwey Händl und von dennen Gärthen 24 Kreuzer lauth Contract der Herrschafft jährlich praestiren. Ad 8-um. Es befindet sich keine lähre Hausgestöll in diesen Dorff. Ad 9-m. Nach Inhalt des Contracts seyndt freygängig. Über welche obstehendermassen durch die oben beschriebene Inwohnern vor uns geschehene juramentmässige Bestehung thuen wür unsere gehor­sambste Relation. Signatum Teusch Polány, den 19-ten May 1768. Frantz Orosz, Löblichen Weszbrimer Comitats Oberstullrichter m. p. (L. S.), Paul Kajáry, des benandten Löblichen Comitats Geschworner m. p. (L. S.) Daß diese oben ausgesetzte unsere Bestättigung uns vorgeleset und ausgele­get worden, und daß wür solche also beständen, mit eigener Handts Kreutz Unterschrifft bescheinig. Signatum wie oben. Georg Weber Richter x, Simon Kühnbaur x, Joseph Hilber x, Johann Piller x, Johann Weber x, Antoni Beyerl x.

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