Bariska István: A szent koronáért elzálogosított nyugat-magyarország 1447-1647 - Archívum Comitatus Castriferrei 2. (Szombathely, 2007)

REZÜMÉ

oben erwähnten vier Städte und Märkte wurde mittlerweile zu ihrem eigenen Ge­richtsorgan, diese vier hielten jedoch auch in der Herrschaft Güns unparteiische Ge­richte. Die Kontuniutät der eigenen Gewohnheitsrechte oder der consuetudines regni Hungáriáé war dadurch garantiert. Das ist der Grund dafür, dass diese Vierergruppe als solche zu den unparteiischen Gerichtssitzugen nicht eingeladen wurde. Aus dieser Gruppe konnten nur Güns und Rechnitz mit anderen das kaiserliche Recht akzeptie­renden Beisitzern teilnehmen. Es gab deshalb eine andere Gruppe der unparteiischen Gerichte im deutsch­westungarischen Raum an der Wende vom 16. zum 17- Jahrhundert. Dieses unparteii­sche Gericht hielt seine Sitzungen im Schloß Kobersdorf, im Schloß Bernstein oder in der Stadt bzw. im Schloß Güns ab. Diese Gruppe führte im Gerichtsverfahren die Adaption des kaiserlichen Rechtes (Carolina) durch. Auch die ungarische rechtsge­schichtliche Forschung nimmt bereits an, dass durch das österreichische Recht ein realer Anspruch auf die modernen strafrechtlichen Vorstellungen und Institutionen in Ungarn entstand. Diese Adaptation der kaiserlichen Hals- und peinlichen Gerichts­ordnung ermöglichte eine relativ weites Zusammenwirken der benachbarten Herr­schaften. Stadt Güns spielte dabei zweifelsohne die wichtigste Rolle, sie stellte jeweils ihre Administration den unparteiischen Gerichten zur Verfügung. Die drei Herrschaf­ten Bernstein, Güns und Kobersdorf waren zu dieser Zeit noch an die Habsburger ver­pfändet. In dieser Hinsicht gab ihre Verpfändung den historischen Rahmen für das Tätigwerden des unparteiischen Gerichtes in der zweiten Gruppe. Es ist sicher, dass für die Gruppe der Beteiligten (Aspang, Bernstein, Güns, Friedberg, Hartberg, Kalk­gruben, Kirchschlag, Kobersdorf, Lutzmannsburg, Neckenmarkt, Ödenburg, Oberpe­tersdorf, Pinkafeld, Rechnitz, Schlaining, Schwarzenbach, St. Martin, Stoob, Wep­persdorf) , die - mit Ausnahme der Städte und der steierischen Märkte - zu benach­barten Herrschaften (Aspang, Landsee, Kobersdorf, Schwarzenbach, Schlaining usw.) gehörten, das niederösterreichische Landgerichtssytem als Modell diente. Die Dissertation ermöglichte die Analyse weitgehender Aspekte wie z. B. die Rolle der Strafgesetzgebung, den Zusammenhang der öffentlich-rechtlichen und pri­vatrechtlichen Verhältnisse, das Prinzip von strafrechtlich erhöhtem Schutz des Staates, den Einfluß der Kirche im Strafverfahren, das Rechtsmaterial im Alltag, die Richterrechtspraxis, die verschiedenen Institutionen, die Tat in der Rechtsentwick­lung nicht mehr. Es steht aber fest, dass eine spezielle Rechtsinstitution im verpfände­ten westungarischen Raum in der Institution von zweierlei unparteiischen Gerichten entstand. Diese Institution aktivierte teils die Kontuniutät der städtischen und unga­rischen Gewohnheitsrechte, teils die Einführung des kaiserlichen Rechtes. Dadurch trug sie zur Vereinheitlichung der Gewohnheitsrechte, teilweise zur Durchsetzung des Tripartitums und des kaiserlichen Rechts in diesem Raum bei. Konservatismus und Modernisierung einerseits, Ständestaat und Absolutismus andererseits spiegeln sich in ihr. Das parallele Vorhandsensein dieser Tendenzen wirft ein bezeichnendes Licht auf die rechtsgeschichtliche Entwicklung im Grenzraum. 203

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