Horváth M. Ferenc - G. Molnár Péter (szerk.): Váci végrendeletek II. (1729-)1751 – 1770(-1785) - Váci Történelmi Tár 6. (Vác, 2010)

Bevezetés

beschliessen wollen, wie auch hiermit fästiglich beschlossen haben will, und zwar Erstens. Versenke ich meine arme sündige Seel in die grundlose Barm- hertzigkeit Gottes, und stelle die Selbe zurück nach meinen Hinscheiden verschlossener in dem allersüssesten Hertz Jesu und Mariae, Gott meinen Erschaffer als sein mir gegebenes Ebenbild, den Leib aber als Staub der Er­de und Fleisch der Würmer nach christkatholischen Gebrauch und meiner Eheconsortin beleiben zu der Erdbestättigung. Andertens. Vermache meiner allergnädigsten Herrschaft als gnädigsten Grundherren zum Kirchengebey 2 fl., sage zwey Gulden Reinisch. Drittens. Vermache meiner Tochter, Elisabetha Baltzerin (nach der in Bettruhender Christina Baltzerin verbliebener Tochter) als vätterlichs und mutterlichs 80 fl. sage achtzig Gulden reinisch, welche auch richtig emp­fangen hat bey meiner Lebenszeit. Viertens. Vermache meiner Tochter Margaretha Baltzerin (nach der in Bettruhender Maria Anna Baltzerin verbliebener Tochter) 60 fl., sage sechtzig Gulden reinisch, welche 60 fl. zum ersten bey ihrer Majorenität 30 fl., die übrigen 30 fl., aber nach Möglichkeit ihrer Stiftmutter, Catharina Baltzerin höchstens a 10 fl. zu ihrer Gattung zu bezahlen. Nicht münder. Fünftens. Vermache meiner Stifttochter Theresia N. zu ihren Heirats- gutt 20 fl., sage zwantzig Gulden reinisch, welche auch baar und richtig bey meiner Lebenszeit empfangen hat. Entliehen. Sechstens denen zweyen, als Jacob Baltzer und Eva Baltzerin von nur beiden ehelich ertzeigten Khinder hat meine Eheconsortin, Catharina Balt­zerin nach ihren Willen und Belieben als leibliche Mutter freywillig zu dis­ponieren, weilen solche Unterlassenschaft von uns beyden erwerben wor­den, und Sieptes. Von Worth zu Worth ist mein letzter Willen, welchen in allen und jeden Puncten unstehlbahr will vollzogen haben, und wann diese meine Disposition etwann nicht gelten solte als ein förmliches Testament, so solle sie doch gelden als ein Codicil, oder anderer letzter Willen, wie es immer auf eine bessere Weis denen allgemeinen, oder Landesrechten gemäß geschehen khan oder mag. Damit aber dieser mein letzterer Willen desto sicher und gewisser ins Werkh gestehet werde, so habe meine [—] gnädigste Herrschaft als meine gnädigste Grundtobrigkeit, oder über ein hochlöbliches bischöfli­ches Consistorium zu meinen gnädigsten Beystand fussfällig erbitten wollen, was oben bezeigten möchte vollzogen werden. Zu mehrer Krafft alles diesen habe mich eigenhändig, so viel die Ungästlichkeit zulasset, daß bey volko- menen Verstandt und freyen Willen unterschreiben und mit meinen Pet- schafft gefertiget, auch umb ein gleiches unterschriebene Zeygen gebeten. Gegeben Waitzen den 2. July 1764. Joannes Baltzer [P. H.] 365

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