Ferenc József: Kleiner Unitarier-Spiegel. Kurzer inbegriff der geschichte, der dogmen, der kirchenverfassung und der ceremonien der unitarier-kirche (Bécs, 1879)

IV. Ceremonien - 5. Die Trauung der in die Ehe Tretenden

Ceremonien. 79 elterlichen Wohnung — so wie anderwo vorgenommen wer­den. — Hauptsache ist es, dasz zwei Zeugen gegenwärtig sein sollen, welche von der erfolgten ehelichen Verbindung Zeugenschaft ablegen können.— Der copulirende Geistliche hat die Vernehmung der in die Ehe Tretenden in das soge­nannte Fassionsbuch— deren Namen , Stellung , Zustand , Alter; Religion, die Zeit der Copulation, die Verkündung, die Gattung des allfälligen Dispens-Documentes, den Namen der Zeugen und seinen eigenen Namen in das betreffende Matrikelbuch einzutragen. Wird die Copulation in der Kirche vorgenommen, so wird an manchen Orten auch ordentlicher Gottesdienst ab­gehalten; in diesen Fällen hat also der Geistliche dem Voll­züge der Copulation Kanzelgcbet und Predigt vorangehen zu lassen. Die Vornahme der Copulation an den zwei ersten Ta­gen der Feiertage, so wie in den Vorwochen und an den Vorsontagen der Feiertage ist unseren Kirchen-Gesetzten gemäsz untersagt. — In ganz besonderen Fällen kann indesz die Erlaubnisz hiezu — insbesondere betreff der Sontags- Copulationen im Wege des Episcopates erlangt werden. — Anmerkung. Es ist gebräuchlich, dasz diejenigen, die 50 Jahre in ehelicher Gemeinschaft gelebt haben , die gol­dene Hochzeit feiern. Diese ist indesz nicht obligat. — In solchen Fällen hält der zur Feierabhaltung erbetene Geistliche dem Gegenstände der Feierlichkeit angemessen Rede und Gebet; eine zweit­malige Leistung des Eheeides findet nicht Statt. Der kirch­liche Dienst des unitarischen Geistlichen wird auch bei ge­mischten Ehen in Anspruch genommen; — vornehmlich dann, wenn der kirchliche Segen bei den Katholiken aus dem Grunde versagt wird, weil die unitarische Ehetheil die aus der Ehe geboren zu werdenden Kinder der katholischen Kirche zu überlassen sich nicht anheischig macht. — In solchen Fäl­len hat der Geistliche mit Weglassung der Vernehmung und Beeidigung ganz so zuferfahren, wie oben darstellt wurde.

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