Ferenc József: Kleiner Unitarier-Spiegel. Kurzer inbegriff der geschichte, der dogmen, der kirchenverfassung und der ceremonien der unitarier-kirche (Bécs, 1879)

III. Kirchenverfassung - C.) Einige wichtigere Gesetze

Kirchen- Verfassung. 55 weder Landes-Getetze — oder im engeren Sinne genommene Kirchen-Gesetze : I.) Von den Landesgesetzen interessiren auch die Uni­tarier-Kirche nur Jene , welche überhaupt Jede — der in unserem Vaterlande lebenden Kirchen betreffen.—Solche sind: 1. dasz die Kirchen gehalten sind das höchste Ober­aufsichts-Recht des Landesherren anzuerkennen und dürfen keine den Landes-Gesetzen zuwider laufende Kirchen-Gesetze creiren ; wie diesz noch in den Landesgesetzen vom J. 1791. ausgedrückt worden ist; 2. der die Reciprocität der gesetzlich recipirten vier christlichen Religionsgenossenschaften betreffende G. A. LIIL V. J. 1868.; welcher die Übergänge von einer Religion zur Anderen, die Eheschlieszungen, die Religion der aus gemisch­ten Ehen oder auszer der Ehe geborenen Kinder und noch manches Andere regelt. In Gemäszheit desselben : a) ist cs Jedermann, der das 18-te Lebensjahr vollen­det hat, gestattet zu welcher Religion immer zu übertreten ; Frauenspersonen sind nach ihrer Verheiratung hiezu auch in dem Falle berechtiget, wenn sie bezeichnetes Alter noch nicht erreicht haben. — Im Zwecke des Übertrittes hat der über zu treten Gesonnene diese seiue Absicht in Gegenwart zweier — selbst gewählter Zeugen vor seinem eigenen Seel­sorgerzuerklären—und sich diese Erklärung schriftlich beur­kunden zu lassen ; — nach Verlauf von vierzehn Tagen— jedoch höchstens vor Ablauf von dreiszig Tagen hat er diese Erklärung zu wiederholen—und auch dieses Vorgehen sich schriftlich beurkunden zu lassen. — Sollte der Seelsorger, vor dem die Übertritts-Anzeige erstattet wurde, die Aus­stellung des dieszbezüglichen Zeugnisses verweigern, so dürfen die bei der Übertritts-Erklärung gegenwärtig gewesenen Zeu­gen Urkunde hierüber ausstellen. — Diese Zeugnisse sind Stempelfrei und jenem Seelsorger vorzuweisen, in dessen Kirchen-Verband der Betreffende übertreten will. Der Seel­sorger, welcher nebst den anbezogenen Zeugnissen den be­treffenden Übertretenden übernommen hat, ist verpflichtet den Seelsorger jener Kirchen-Gemeinde zu verständigen, zu welcher der Übertretene ehedem angehörte. — Die das sie­

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