Ferenc József: Kleiner Unitarier-Spiegel. Kurzer inbegriff der geschichte, der dogmen, der kirchenverfassung und der ceremonien der unitarier-kirche (Bécs, 1879)

III. Kirchenverfassung

46 Unitarier Spiegel. 5 .) gemischte Ehen eingehen dürfen; — wo dann die aus derselben geborenen Söhne des Vaters — die Mädchen hinwider der Muter Glauben befolgen werden ; indem hinge­gen in keiner Weise ein wie immer Namen habender Ver­­trag rechsgültig abgeschlossen werden kann. Anmerkung. In früheren Zeiten waren auch zu Amts­würden und Güterbesitz nur Befolger der recipirten Relio­­nen berechtiget. II. Können die Befolger des unitarischen Glaubens Kraft ihres Autonomie-Rechtes : 1 .) ihre Bischöfe frei wählen. Das Recht der Bestätti­­gung kömmt dem Landes-Fürsten zu; 2 .) allgemeine— aus kirchlichen und weltlichen Perso­nen bestehende — Kirchen-Versammlungen abhalten ; — in denselben mit gemeiniglicher Vereinbarung Gesetze creiren und diesen gemäsz auch ihre kirchlichen Angelegenheiten selbständig und unabhängig verwalten; 3 .) die Geschäfte der Ehescheidungsprozesse im Wege ihrer eigenen kirchlichen Gerichtshöfe austragen ;5) 4 .) Dorfschulen, Gymnasien und Collégien gründen — und in denselben die Erziehungs- und Unterrichts-Angele­genheiten häuslich verrichten; 5 .) vornehmlich ihre Bischöfe und Dechanten ihre Kir­chen-Gemeinden frei und unbeanständet besuchen ; 6 .) fromme Stiftungen gründen und annehmen ; und es ist niccht gestattet weder die Schulen selbst, noch deren Stiftungen zu confisciren — oder mit Stiftungen anderer Glau­­bensconfessionen zu vermengen; 7 .) ihre Religionsbücher in unbeschränkter Preszfreiheit drucken und vervielfältigen lassen. Bei dem Umstande, dasz die Autonomie sich der Regel nach in der Verwaltung und in der Justizpflege sich bekun­det— erscheint es geboten diese beiden Zweige abgesondert zu besprechen. 4) A. d. U. Übersetzer vorliegenden Werkches arbeitet eben jetzt an dem „Wegweiser in Übertritts- und Ehescheidungs-Angele­genheiten“.

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