Századok – 1976
Közlemények - Kállay István: Az Esterházy hercegi hitbizományi központi igazgatása a 18. század második felében 853/V
AZ ESTERHÁZY HITBIZOMÁITV IGAZGATÁSA 909 3. sz. irat A jobbágyi öröklés szabályozása a hercegi hitbizomány területén OL P 108 Rep. 64. Fasc. E. No 50. Kismarton, 1774. május 18. eredeti tisztázat Regulirung deren Caducitaeten deren Unterthanen leztwilligen Verordnungen, Erbnehmungen und Theillungen in denen Herrschaften des Durchlauchtigsten Heiligen Römischen Reichs Fürstens Nicolai Eszterházy de Oalantha Damit das dem Grundherrn gebührende Jus Caducitatis, wie nicht minder eine Successions und Abmittlungs Ordnung in denen Hochfürstlichen Märkten und Dorfschaften eigenführet und in eine Klarheit gebracht werde, Ursach dessen wird denen Ämbten nicht allein in denen jenigen Herrschaften, welche vorhero zu Österreich gehörig waren, sondern auch in denen übrigen, so in Ödenburger, Wieselburger und respective Eisenburger und Szalader Comitat ligen, folgendes zur Richtschnur hinaus gegeben, vorläufig • aber die hiereinfahls obwaltende Hindernissen abrundet und zwar 1m o Alle Heuraths Contracte, obwohlen dieselbe über ein durch die Contrahirende selbsten erworbenes beweg- oder unbewegliches Gutt errichtet worden, und um so mehrer, wan selbe über ein endlisches Gutt oder Vermögen getroffen worden, werden von der Herrschaftlichen Approbation abhangen, und damit die Qualitaet eines dergleichen I Heyraths Guth erkennet werden möge, sollen diese Contracter ohne Verschub nach vorherig geschehener Verabredung und schriftlicher Aufsezung derenselben, den Ämbtern 1 eingehändiget und von denenselben die Confirmirung an verlanget werden. Solte ein oder , anderer Beambte oder Verwalter hierinfahls einen Anstand finden, soll derselbe sothann Contract, nebst Überschreibung deren Pro et Contra obwaltende Umbständen, seinen vorgesezten Officianten überschicken und dessen weitere Disposition abwarten, welche aber über ein endlisches (ähnliches = 6si) Vermögen errichtet worden, sollen gar nicht angenommen und jene, welche auf vorbeschriebene weise dem Ambt nicht eingereichtet und durch dasselbe approbiret worden, vor Null und nichts giltig angesehen werden. 2d o Dass das Vermögen deren Eheleuthen nach den bisherigen Gebrauch nach Jahr und Tag ein gemeinschaftliches Gutt seyn solle, höret auf; und gehöret dasjenige, was der Mann an beweg- oder unbeweglichen Güttern dem Weib zugebracht, dem Mann, und was das Weib zugebracht, dem Weib zu. Es solle aber bey der Beschreibung und Theillung des Vermögens beobachtet werden, dass dazumahl, ob des Manns und Weibs Vermögen ein erworbenes oder endlisches Gutt seyn, untersuchet, angemerket und gemeldet, und die über ein endlisches Gutt gemachte Disposition nicht angenohmen werde. 3"° Die bishero bis in das 4te Grad in dem Vermögen der Deficienten oder abgestorbenen gestattete Succession deren Collateral Freinden, wird aufgehoben und cassiret. Von der Succession deren Grundheren in dem Vermögen deren Unterthanen lm o Wan ein Unterthan ohne rechtmässig Leibs Erben und Successoren mit Todt abgehet, succediren zufolge auch des Königliehen Urbarii Puncti Puncti6-i§ 1° die undherrn in dessen beweg- und unbeweglichen Vermögen. Desgleichen