Századok – 1965
Tanulmányok - Barta István: Kossuth ismeretlen politikai munkája 1844 elejéről 399
18-49 AUGUSZTUS 451 sondern nach Umstände auch eine Capitulation abzuschliessen, von welcher jedoch die Offizire ausgeschlossen seyn sollen und die Unteroffizire und die Mannschaft wenn sie sich unterwerfen, der Gnade Seiner Majestät empfehlen werden können, noch nicht erhalten hatte: so wäre nach dem Erachten des Ministerrathes, zur leichteren und sicheren Erreichung des Zieles, diese Letztere Bedingungen in Ansehung der Offizire die Freiheit derselben das Land in Folge der Proklamation vom 4. Mai d. J. verlassen zu dürfen, vorausgesetzt und sichergestellt dahin erleiehtend zu modifiziren, dass jene, welche im Lande bleiben wollen, sich vor eine Commission zu stellen hätten und wenn ihrer ausser der Theilnahme an Militärdienstes gegen Osterreich keine strafbare Handlung zur Last fällt, zu entlassen, die sonst schuldigen aber der verdienten Strafe zu unterziehen wären. An den von Grafen Radetzky angedeuteten Einräumung des Befugnisses nach Umständen selbst vorzugehen wurde Umgang genommen. In diesem Sinne wird nun der Minister Präsident Seiner Majestät den Antrag erstatten. II. Der zweite Gegenstand einer längeren Berathung war die dem Fzmeister Baron Haynau zu ertheilenden Ermächtigung im vorkommenden Falle mit den Führern der Rebellen zu unterhandeln. Es ist bekannt dass die Insurgenten nun haufenweise übergehen, und welche Antwort der russische Feldmarschall Fürst Paskiewitch dem Görgei über seinen Antrag zu unterhandeln, ertheilt hat. Da hiernach anzunehmen sein dürfte, dass die Häupter der Rebellen sieh diesfalls an den österreichischen commandierenden Generalen wenden werden, so wäre zu erwägen, welche Instruktion dem Fzm Baron Haynau zufür diesen Fall zu ertheilen sein dürfte. Nach der Ansicht des Ministerrathes hätten hierbei dem Antrage des Ministerpräsidenten zufolge, folgende Bestimmungen zur Grundlage zu dienen. ajDie Unterhandlung wäre durchaus mit keinem Organe der Rebellen Regierung (zb Mészáros, Duschek, Szemere) (und dergleichen) sondern nur mit den Führern der bewaffneten Macht für die ihren unterstehenden Abtheilungen zu führen; b) Politische, und auf Regierungsgegenstände bezug habende Fragen wären von jeder Unterhandlung auszuschliessen; c) Die Auslieferung aller Waffen und Munizion und die Auflösung alles Militärverbandes bei den Rebellen wäre zu fordern, ein fernerer Punkt wäre d) die Zusicherung der Straflosigkeit für die Mannschaft der Rebellen vom Feldwebel abwärts, in so ferne sie Eingeboren des Königreichs Ungarn sind, weiter e) erlaubter Abzug ins Ausland in einem bestimmten Termin für jene Offiziere, die sich entfernen und f) Gestattung von ziemlich leichten Purifications-Bedingungen für jene Offiziere, welche im Lande bleiben wollen. Mit Individuen vom Civile wäre sich keine Unterhandlung einzulassen. Die Positions-Bedingungen und Folgen wären: jene Offiziere, die vor dem Anfange des Krieges mit ihren Truppen den Insurgenten eingereicht worden sind, wären, wenn ihnen ausser der Theilnahme am Militärdienste sonst keine strafbare Handlung zur Last fällt, wieder anzustellen oder zu pensionieren. Die Wiederanstellung hätte in dem Charge zu erfolgen, welche sie im September 848 innegehabt haben. Die von den Insurgenten angestellten Offiziere hatten sich in dem erwähnten Falle der simplen Straflosigkeit zu erfreuen. Sämtliche nicht österreichische Unterthanen werden in ihr Vaterland instradirt. Aus den öst. Unterthanen welche nicht Ungarn sind (Wiener Legion, galiz. poln. Legion u.s.f.) sollten Strafkompagnien gebildet und zum Festungsbauten verwendet werden. Die österreichische Mannschaft vom Feldwebel abwärts wird entlassen mit den Individuen der Rebellen, welche an den Handlungen der Regierung Theil genommen haben, wäre nach der Proklamation vorzugehen. Diese von Seiner Majestät zu genehmigenden Grundsätze wären dem Baron Haynau zur Richtsschnur bei den allenfälligen Unterhandlungen mit den Führern der Rebellen mitzuteilen.