Századok – 1948
Mérei Gyula: A magyar céhrendszer 1848 előtt 60
A MAOYAK CÉHRE N"D SZER 1848 ELŐTT 85 »teller sich darüber beschweren, dass sie seh selbsten die nöthigen Werkzeuge aus Eigenem verschaffen und wegen Mangel an geräumigen Quartier, bey einigen Meistern auf dem Boden zu schlafen gezwungen sind, dadurch aber laut Zeugniss des Herrn Leopold v[onJ Windisch Director des hiesigen Bürgerspi als meis'tentheils in die heftigsten, und miartervollsten rheumatischen Krankheiten verfallen; — hat die unterzeichnete Innung gehorsamst zu erklären: seit einigen Jahren ereigneten sich häufige Fälle; dass hierher gereiste Gesellen in eine Werkstätte eingebracht, wenn ihnen die angewiesene Arbeit nicht anständig war, sogleich den anderen Tag dean Meister erklärten seine Werkstätte zu verlassen, oder verfertigten die ihnen übergebenen Arbeiten so nachlässig, dass der Meister genöthiget war, einen solchen untauglichen Gesellen ohne Verzug zu entlassen, in grösseren Werkstätten aber, allwo 12 bis 20 Gesellen bescchäftiget werden, geschah bey solchen FäUen, dass wenn der Lehrjunge die Bündeln mit den Habseligkeiten. der Gesellen transportiren sollte, aui ein' und dasselbe Ort, wegen Abseyn des aus der Arbeit getretenen oder in die Arbeit eingebrachten Gesellen, sieh oftmahls begeben, ja wohl auch ganze Tage mit den transportiren zubringen musste, und so einerseits dem Meister, durch welchen der Lehrjunge zur Arbeit schon vorteilhaft verwendet werden könnte, ein nicht geringer Schade des Jahres hindurch zugefügt, andererseits aber der Lehrjunge in der ununterbrochenen nöthigen Erlernung der Profession» Kenntnisse gehindert wurde, — desshalb aber dieser wirkliche Misebrauch des Bündel Transportirenis zu Wien, Prag, Grätz, Pressburg, und in allen grösseren Städten unserer Monarchie, wie auch im Auslände seit! vielen Jahren eingestellt worden ist, grundfalsch wird daher durch die Gesellen Bruderschaft angegeben, dass dieser Gebrauch noch in mehreren grösseren Städten aufrecht erhalten ist; auch scheint keine Ursache vorhanden zu seyn, warum ein zugewanderter Geselle, der seinen Bündel auf viele Meilen weit auf seinem Rücken bis in die Herberge tragen konnte, seinen Bündel nicht auch bis in die Werkstätte des ihm angewiesenen Meisters oder von einer Werkstätfce in die andere zu Abendszeit, wenn Er seine Arbeit endigte selbsten transportire ; vielmehr kommt noch bey diesem Umstand zu bemerken: dass bekannterweise durch die Gesellen des Tages hindurch die Lehrjungen zur Herbeyhohlung verschiedener Kleinigkeiten oftmahlen geschickt worden, und hiedurch nicht nur die Verfertigung einer dem Lehr jung auferlegten nothwendigen Arbeit zum Nachtheil des Meisters unterbleibt, Sandern auch dem Lehrjungen zum Müssigang und Muthwillen Gelegenheit gegeben wird; und hierin bestehet die wahre Ursache, date der grösste Theil der Lehrjungen und Gesellen sittenlos seyen; Es ist also zur bestmöglichen Abwendung dieses Uibels die gefertigte Innung genöthiget, gehorsamst zu bitten, der Löbliche Magistrat beliebe die Verfügung zu treffen, laut welcher in Hinkunft den Gesellen gestattet wird, die Lehrjungen täglich blos in der Früh von 7 bis 8. Mittags von 1 bis 2. und zur Abendszeit von 7 bis 8. Uhr, zur Herbeischaffung ihrer Bedürfnisse zu verwenden; aussei dieser Zeit aber der Lehrjung blos mit Einwilligung des Meisters von den Gesellen ausgeschickt werden könne. Ferner wird durch die Bittsteller angeführt: dass sie denen Lehrjungen die nötigen Proffessions Kenntnisse lehren müssen, und dieserwegen verdienen, sie auch von den Lehrjungen bedient zu werden — allein diesis motiv ist ganz ungegründet, denn sowohl der Lehrjung, als auch der Geselle wird vom Meister in den nöthigen Professions Kenntnissen ausgebildet, im Falle aber, wenn der Meister seinen Lehrjungen einem Gesellen zum Unterricht in der Profession anvertraut; so ist dafür ein solcher Gesell entweder beyin Meister kostfrey oder bekömmt wöchentlich eine angemessene Belohnung dem zufolge i*ít der Geselle als Diener keineswegs berechtiget auf die Bedienung, oder eine eingebildete! Dienstleistung des in der WerkstäWe befindlichen Lehrjungen Anspruch zu machen; auch kann jeder Gesell seinen Bündel, und seine geringfügigen Effecten bey seiner Lagerstätte, oder in der Werkstätte aufbewahren, oder auf einer Stellage daselbst aufhängen, ein unbilliges Verlangen bleibt es mithin, dass zur Aufbewahrung solch geringfügiger Effecten wovon der Geselle oftmahl des Tages Gebrauch macht ein Separates Gemach, oder Kasten durch den Meister angewiesen, oder herbeygeschafft werden solle. Was nun die 14 tägige Aufkündigungs Zeit anbelangt, diesfalls bitten wir selbsten, die bestehenden Normal Articeln strengstens handzuhaben, nur kommt hier zu erwähnen, dass nicht die Meister ihre Gesellen ohne Beobachtung dieser bestimmten Zeit entließen sondern vielmehr die Gesellen durch ihren Missmuth und Unwillen zur Arbeit, wenn, nemlich. dieselbe ihnen nicht anständig gewesen ist, sogleich nach ihrem Einbringen um ihre Entlassung anhielten und von dem Meister dem sie keinen Nutzen gewährten, solche auch erhielten. Übrigens ist es allgemein bekannt, dass der Werkzeug, den sich der Schumacher Gesell aus Eigenem einzuschaffen verpflichtet ist, von sehr geringem Werthe seye, und desshalb unbillig gefordert wird: dass diesen Werkzeug, so^ wie es bey Professionisten die schwere Arbeiten verrichten, üblich ist, der Meister besorgen soll. In Ansehung endlieh des Umstandes» dass nemlich die Schumachergesellen bey einigen hiesigen Meistern ihre Lagerstätte auf den Boden angewiesen haist, kommit zu beimerken: dass diese Meister nicht! so bemittelt sind, dass sie ihren Gesellen aUKser der Werkstätte noch ein separatee Gemach zum Schlafen halten können, auch ist hieraus keineswegs die Folge, das« sich diese auf den Böden schlafenden Gesellen verkühlen, und hievon, wie Herr Spital Director v[on] Vindisch bemerkt rheuma