Századok – 1948

Mérei Gyula: A magyar céhrendszer 1848 előtt 60

A MAOYAK CÉHRE N"D SZER 1848 ELŐTT 85 »teller sich darüber beschweren, dass sie seh selbsten die nöthigen Werkzeuge aus Eigenem verschaffen und wegen Mangel an geräumigen Quartier, bey einigen Meistern auf dem Boden zu schlafen gezwungen sind, dadurch aber laut Zeugniss des Herrn Leopold v[onJ Windisch Director des hiesigen Bürger­spi als meis'tentheils in die heftigsten, und miartervollsten rheumatischen Krankheiten verfallen; — hat die unter­zeichnete Innung gehorsamst zu er­klären: seit einigen Jahren ereigneten sich häufige Fälle; dass hierher gereiste Gesellen in eine Werkstätte eingebracht, wenn ihnen die angewiesene Arbeit nicht anständig war, sogleich den an­deren Tag dean Meister erklärten seine Werkstätte zu verlassen, oder verfertig­ten die ihnen übergebenen Arbeiten so nachlässig, dass der Meister genöthiget war, einen solchen untauglichen Gesel­len ohne Verzug zu entlassen, in grös­seren Werkstätten aber, allwo 12 bis 20 Gesellen bescchäftiget werden, geschah bey solchen FäUen, dass wenn der Lehr­junge die Bündeln mit den Habseligkei­ten. der Gesellen transportiren sollte, aui ein' und dasselbe Ort, wegen Abseyn des aus der Arbeit getretenen oder in die Ar­beit eingebrachten Gesellen, sieh oftmahls begeben, ja wohl auch ganze Tage mit den transportiren zubringen musste, und so einerseits dem Meister, durch welchen der Lehrjunge zur Arbeit schon vor­teilhaft verwendet werden könnte, ein nicht geringer Schade des Jahres hin­durch zugefügt, andererseits aber der Lehrjunge in der ununterbrochenen nöthigen Erlernung der Profession» Kenntnisse gehindert wurde, — dess­halb aber dieser wirkliche Misebrauch des Bündel Transportirenis zu Wien, Prag, Grätz, Pressburg, und in allen grösseren Städten unserer Monarchie, wie auch im Auslände seit! vielen Jah­ren eingestellt worden ist, grundfalsch wird daher durch die Gesellen Bruder­schaft angegeben, dass dieser Gebrauch noch in mehreren grösseren Städten auf­recht erhalten ist; auch scheint keine Ursache vorhanden zu seyn, warum ein zugewanderter Geselle, der seinen Bündel auf viele Meilen weit auf seinem Rücken bis in die Herberge tragen konnte, sei­nen Bündel nicht auch bis in die Werk­stätte des ihm angewiesenen Meisters oder von einer Werkstätfce in die andere zu Abendszeit, wenn Er seine Arbeit endigte selbsten transportire ; vielmehr kommt noch bey diesem Umstand zu be­merken: dass bekannterweise durch die Gesellen des Tages hindurch die Lehr­jungen zur Herbeyhohlung verschiedener Kleinigkeiten oftmahlen geschickt wor­den, und hiedurch nicht nur die Ver­fertigung einer dem Lehr jung aufer­legten nothwendigen Arbeit zum Nacht­heil des Meisters unterbleibt, Sandern auch dem Lehrjungen zum Müssigang und Muthwillen Gelegenheit gegeben wird; und hierin bestehet die wahre Ursache, date der grösste Theil der Lehrjungen und Gesellen sittenlos seyen; Es ist also zur bestmöglichen Abwendung dieses Uibels die gefertigte Innung genöthiget, gehorsamst zu bitten, der Löbliche Ma­gistrat beliebe die Verfügung zu tref­fen, laut welcher in Hinkunft den Ge­sellen gestattet wird, die Lehrjungen täglich blos in der Früh von 7 bis 8. Mittags von 1 bis 2. und zur Abendszeit von 7 bis 8. Uhr, zur Herbeischaffung ihrer Bedürfnisse zu verwenden; aussei dieser Zeit aber der Lehrjung blos mit Einwilligung des Meisters von den Ge­sellen ausgeschickt werden könne. Fer­ner wird durch die Bittsteller angeführt: dass sie denen Lehrjungen die nötigen Proffessions Kenntnisse lehren müssen, und dieserwegen verdienen, sie auch von den Lehrjungen bedient zu werden — allein diesis motiv ist ganz ungegrün­det, denn sowohl der Lehrjung, als auch der Geselle wird vom Meister in den nöthigen Professions Kenntnissen aus­gebildet, im Falle aber, wenn der Meis­ter seinen Lehrjungen einem Gesellen zum Unterricht in der Profession anver­traut; so ist dafür ein solcher Gesell entweder beyin Meister kostfrey oder bekömmt wöchentlich eine angemessene Belohnung dem zufolge i*ít der Geselle als Diener keineswegs berechtiget auf die Bedienung, oder eine eingebildete! Dienstleistung des in der WerkstäWe be­findlichen Lehrjungen Anspruch zu ma­chen; auch kann jeder Gesell seinen Bündel, und seine geringfügigen Effec­ten bey seiner Lagerstätte, oder in der Werkstätte aufbewahren, oder auf einer Stellage daselbst aufhängen, ein unbil­liges Verlangen bleibt es mithin, dass zur Aufbewahrung solch geringfügiger Effecten wovon der Geselle oftmahl des Tages Gebrauch macht ein Separates Gemach, oder Kasten durch den Meister angewiesen, oder herbeygeschafft wer­den solle. Was nun die 14 tägige Aufkündi­gungs Zeit anbelangt, diesfalls bitten wir selbsten, die bestehenden Normal Articeln strengstens handzuhaben, nur kommt hier zu erwähnen, dass nicht die Meister ihre Gesellen ohne Beobachtung dieser bestimmten Zeit entließen son­dern vielmehr die Gesellen durch ihren Missmuth und Unwillen zur Arbeit, wenn, nemlich. dieselbe ihnen nicht anständig gewesen ist, sogleich nach ihrem Ein­bringen um ihre Entlassung anhielten und von dem Meister dem sie keinen Nutzen gewährten, solche auch erhiel­ten. Übrigens ist es allgemein bekannt, dass der Werkzeug, den sich der Schu­macher Gesell aus Eigenem einzuschaf­fen verpflichtet ist, von sehr geringem Werthe seye, und desshalb unbillig ge­fordert wird: dass diesen Werkzeug, so^ wie es bey Professionisten die schwere Arbeiten verrichten, üblich ist, der Meister besorgen soll. In Ansehung endlieh des Umstandes» dass nemlich die Schumachergesellen bey einigen hiesigen Meistern ihre La­gerstätte auf den Boden angewiesen ha­ist, kommit zu beimerken: dass diese Meister nicht! so bemittelt sind, dass sie ihren Gesellen aUKser der Werkstätte noch ein separatee Gemach zum Schla­fen halten können, auch ist hieraus kei­neswegs die Folge, das« sich diese auf den Böden schlafenden Gesellen ver­kühlen, und hievon, wie Herr Spital Di­rector v[on] Vindisch bemerkt rheuma

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