Széchenyi Béla: A' Lungaui Magyar Zergevadász-Társaság keletkezése és fejlődése történetének [...] / Budapest, [s. n.], 1896. / Sz.Zs. 1425

BESONDERE BESTIMMUNGEN ZUM GESELLSCHAFTS-VERTRAGE DER «UNGARISCHEN JAGD­GESELLSCHAFT IN LUNGAU». 1. Jedes neu eintretende Mitglied hat für die Gesellschaft (ä fond perdue) Dreitausend Gulden als Eintrittsgebühr zu Händen des Vorstandes zu bezahlen. Mit diesem Betrage erwirkt er sämmtliehe Rechte und Vermö­gensnutzniessungen der Mitglieder, doch können weder seine Erben im Falle seines Ablebens, noch auch er selbst im Falle seines Aus­trittes weder auf diesen Betrag, noch auf das sonstige Vermögen der Gesellschaft irgend welchen Anspruch erheben. 2. Jedes Mitglied hat im Ablebensfalle die Bezahlung der Quote der für das Todesjahr entfallenden ordentlichen Jahres-Auslagen seinen Erben zur Pflicht zu machen. 3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, zu Beginn des Quartals zur Befreitung der jährlichen Ausgaben zu Händen des Vorstandes oder dessen Substituten 1000 fl. zu erlegen, und auf dessen Aufforderung auch im Laufe des Jahres weitere ä Conto-Zahlungen zu leisten, und am Ende des Jahres, bei Abschluss der Rechnungen, den Nach­betrag der Auslagen zu begleichen. 4. Zu den in jedem Jahre abzuhaltenden Jagden können zwei Gäste geladen werden. Die Berechtigung zur Einladung gebührt den Mitgliedern in folgender Reihenfolge: 1889. Sr. Excellenz dem Grafen Julius Károlyi und Grafen Franz Nádasdy, 1890. dem Grafen Dyonis Almásy und dem neu zu wählenden Mitgliede, 1891. Sr. Excellenz dem Grafen Alois Károlyi und Grafen Béla Széchenyi. Diese Reihenfolge ist auch in Zukunft einzuhalten. 5. Die grossen Jagden beginnen immer am ersten Montage des Monates August, und belasten deren Jagdauslagen die gemeinsame Rechnung. 3

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