Gertrude Enderle-Burcel, Dieter Stiefel, Alice Teichova (Hrsg.): Sonderband 9. „Zarte Bande” – Österreich und die europäischen planwirtschaftlichen Länder / „Delicate Relationships” – Austria and Europe’s Planned Economies (2006)

Andrea Komlosy: Österreichs Brückenfunktion und die Durchlässigkeit des „Eisernen Vorhangs“

Andrea Komlosy frei.81 Die DDR, Bulgarien und die UdSSR traten dem GATT überhaupt nicht bei, allerdings war die DDR über besondere Handelserleichterungen mit der BRD de facto eng mit dem Westen integriert; Bulgarien genoss seit 1987 Beobachterstatus. Wenn auch mit zahlreichen Einschränkungen und nationalen Abstufungen, wurden die GATT-Bestimmungen seit Anfang der 1970er Jahre auch auf den Handel mit den Ostblockstaaten angewandt. Dies sorgte dafür, dass der Ost-West- Handel den Regelwerken des kapitalistischen Weltmarkts folgte. Dies beendete die Ära, in der der Ost-West-Handel lediglich auf der Basis bilateraler Kompensations­geschäfte auf niedrigem Niveau und mit relativ ausgeglichenen Handelsbilanzen stattfand und leitete die rasante Zunahme des Ost-West-Handels ein. Eine Folge war die Auseinanderentwicklung von Exporten und Importen, die die osteuropäischen Handelsbilanzdefizite sprunghaft ansteigen ließ. Österreich passte seine Vermittlungsleistungen an die neuen Anforderungen an; es büßte durch die Verallgemeinerung der Handelserleichterungen seine besondere Vermittlerrolle im Ost-West-Handel jedoch ein. Eine wesentliche Erleichterung für das Zustandekommen von Geschäften stellte der Abschluss zwischenstaatlicher Verträge dar.82 Nach einer ersten ungeregelten Phase unmittelbar nach dem Krieg, in dem die Geschäfte auf der Basis privater Kompensationen einzelner Unternehmen oder Gemeinden stattfanden, setzte ab 1946 eine bilaterale vertragliche Regelung des Außenhandels ein. Die ersten Handelsabkommen wurden mit der Tschechoslowakei (1945) und Polen (1946) geschlossen, gefolgt von Ungarn sowie - mit großem zeitlichem Abstand - der DDR (1973). Die Handelsverträge waren zunächst zeitlich befristet, bis so genannte „langfristige“ Abkommen die regelmäßige Verlängerung gewährleisteten. Sie legten die Preise, die Mengen, die Warenkontingente und die Zollsätze im bilateralen Handel fest. Ein zweiter Vertragskomplex war dem Zahlungsverkehr gewidmet, der auf Grund der mangelnden Konvertibilität der Währungen durch einen auf einzelne Warengruppen bezogenen Verrechnungsmodus (Clearing) geregelt wurde. Die Zahlungsabkommen mit der Tschechoslowakei, Ungarn, Polen und Jugoslawien wurden 1947 und 1948 geschlossen, mit der DDR im Jahr 1973. Die Ausweitung des Ost-West-Handels an der Wende von den 1960er zu den 1970er Jahren ging mit einer Reihe von Vereinfachungen bei der Festlegung von Zöllen und der Währungs- Verrechnung einher, die eine neue Runde von Abkommen begründeten (1971- 1973). Einerseits galt ab 1971/72 die freie Konvertibilität der Währungen, 81 Die Autorin bedankt sich für Auskünfte und Literaturhinweise bei Jözsef Marjai, stellvertretender Ministerpräsident Ungarns a. D., der von 1975 bis 1988 für Außenhandelspolitik zuständig war. 82 Vgl. Mattner, Michael: Die Handelsverträge Österreichs mit den Staatshandelsländern. Diplomarbeit Wirtschaftsuniversität Wien 1980, sowie den Beitrag von Neubauer-Czettl in diesem Band. 94

Next

/
Oldalképek
Tartalom