Georg Lehner, Monika Lehner (Hrsg.): Sonderband 6. Österreich-Ungarn und der „Boxeraufstand” in China (2002)

Notwendigkeiten Oder Interessen: Das Settlement In Tianjin und der Bau der Quartiere in Beijing

Die Errichtung eines Consulates hat aber in den chinesischen Vertragshäfen zugleich auch die eines sogenannten Settlements], d. i. einer local begrenzten Ansiedlung zur Folge, die vom betreffenden Consulat resortierenden fremden Staatsangehörigen als Domizil zu dienen, da letzteren in China vertragsmässig in rechtlicher und administrativer Hinsicht eine privilegierte Stellung zukommt, genießt auch das von ihnen bewohnte Settlement Exemtionen, welche den Zugang der chinesischen] Behörden ausschließen. Bei den in China etablirten Handelsfirmen ist die Niederlassung in einem solchen, gesicherten und geordnete Verhältnisse aufweisenden Settlement eine wesentliche Vorbedingung für die gedeihliche Entfaltung ihrer Thätigkeit. Selbstverständlich werden durch die Erklärung einer Örtlichkeit zum Settlement die chinesischen Souveränitätsrechte über dieselbe nicht tangiert. Nachdem nun die meisten in Tientsin [Tianjin] consularisch vertretenen Staaten auch Settlements daselbst besitzen und nachdem gerade in den letzten Monaten wieder mehrere neue Gründungen von dieser Art (so von Japan, Rußland, Belgien u[nd] Italien) vorgenommen wurden, so schien es auch für Österreich-Ungarn angezeigt, sich in Verbindung mit der geplanten Errichtung eines k. u. k. Consulates in Tientsin [Tianjin] ein zur Gründung eines Settlements geeignetes Grundstück rechtzeitig zu sichern. Ein weiteres Zögern unsererseits hätte zur Folge gehabt, daß die wenigen für diesen Zweck noch vorhandenen guten Terrains von anderer Seite occupirt worden wären. Die definitive Regelung der bezüglichen Ablösungs- und Entschädiungungsfragen bleibt dem Einvernehmen mit der chinesfischen] Regierung bei Gelegenheit der Liquidierung der von China an Oest[erreich]-Ungam zu leistenden Entschädigungen Vorbehalten. Den vorgedachten Verhältnissen Rechnung tragend, ermächtigte das k. u. k. Ministerium des Äußern unsere Gesandtschaft in Peking wegen Auswahl und Erwerbung eines für ein Settlement geeigneten Grundstückes das Nöthige vorzukehren. Diesem Aufträge ist Gesandter Baron Czikann nunmehr nachgekommen. Das gewählte Grundstück wurde von den Delegirten des k. u. k. Gesandten am 11. [Februar] in Besitz genommen; es ist räumlich wenig ausgedehnt, circa 0,6 [Quadrat]kilom[eter], hat jedoch eine für Geschäfts- und Handelszwecke günstige Lage, da es 1700 m Fluß- und 350 m Bahngrenze hat und unmittelbar an das von Italien erworbene Territorium grenzt.2378 In mehreren ungarischen Zeitungen wurde die Erwerbung eines Terrains in Tianjin zwar positiv beurteilt, doch wurde die Frage der Kosten dieses „Abenteuers“ durchaus kritisch beurteilt.2379 Notwendigkeiten oder Interessen: Das Settlement in Tianjin und der Bau der Quartiere in Beijing HHStA, P.A. XXIX/15, fol. 133'-136\ Notiz über die Sicherstellung eines Settlements in Tientsin, Wien 17.2.1901, Beilage ad: MdÄ an v. Koerber (No. 89) und v. Széll (Na 90), Wien, 18.2.1901. HHStA, P.A. XXIX/15, fol. 150, Széll an Gotuchowski, No. 629/M.E., Budapest, 20.2.1901. 612

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