Sárospataki Füzetek 17. (2013)

2013 / 3. szám - TANULMÁNYOK - Pótor János: A jeruzsálemi szeretet-közösség megalakulása - ókori közösségi minták, példák

Postma Ferenc D°s „Blokhuis", oder das Gefängnis in Leeuwarden. [Kolorierte Zeichnung: H. Wen sei, 1783.- gleichfalls vorhanden „in cista mea“ - sollte sie noch dazu bekommen. Und wenn das alles noch nicht reichen soll­te, dann - so versprach er - werde er sie später vollkommen entschä­digen, wenn er wieder in besseren finanziellen Umständen sei.51 Der Brief wurde gleichzeitig („similiter“) von einem friesischen Rechtsan­walt namens W. Sicca­ma52 unterschrieben, „ut hisce literis adsit fides et veritas“.53 Hat Gyarmati vielleicht durch dieses Versprechen eine Abmilderung seiner Strafe erhofft? Das oberste Gericht in Leeuwarden urteilte am 9. Februar jedoch anders:54 Er sollte für sein strafbares, ja ganz schändliches Verhalten die gerechte, harte und ange­messene Strafe auferlegt bekommen, d.h. öffentliche Geißelung und Verbannung aus der Provinz55 - und zwar als ein warnendes und abschreckendes Beispiel für andere, so fügt die Gerichtsakte noch hinzu. Für Gyarmati selber bedeutete dies das sofortige - recht peinliche - Ende seiner Studienzeit in Friesland, weil er die Provinz schon innerhalb von drei Tagen verlassen musste. Zeit oder Gelegenheit für eine Rückkehr nach Franeker gab es also nicht mehr. 51 „[...] quam primum nummos ex patria recepero", schreibt er sogar, als könne er selber - nach seiner Bestrafung - einfach wieder nach Franeker zurückkehren (I). 52 Dr. Wfilhelmus] oder G[ulielmus] Siccama war„Curiae Advocatus" seitdem 4. Juli 1666, siehe dazu: En­gels, S. 15, bzw. S. 59. - N.B.: Ein Straftäter ohne Mittel - wie auch Gyarmati - bekam„gratis" juristischen Beistand. 53 Es ist ganz deutlich, dass Gyarmati sein Versprechen halten möchte. Doch klingen Wörter wie „fides" und „veritas" hier - innerhalb der ganzen Geschichte seines Verbrechens - gelinde gesagt „merkwür­dig". 54 Siehe dazu unten Beilage IV (Die Gerichtsakte des 9. Februar 1669). - N.B.: Der Text wurde auf Latein abgefasst, damit das Endurteil des obersten Gerichts zugleich eine Verwarnung sei für andere (Stu­denten, Z.B.). 55 Siehe dazu: Statuten, S. 162-163 (Het tweede Boek, Tit. IX, Artikel l-IV:„Van Receptateurs, ende Flei­ers"). Die Flehlerei (i.e. das Flehlen von Diebesgut) sollte „zonder eenige verschooninge" (d.h. ohne Pardon) bestraft werden mit Geißelung („Geezelinge") bzw. Verbannung („Bannissement") aus Fries­land. 50 Sárospataki Füzetek 17. évfolyam I 2013 I 3 Bioktiuis te Leeuwarden. Gekleurcie fekening door H. Wensei« 1783.

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