Bergl, Alexander (szerk.): Patent Kalender 1897 Wegmeiser für Patentbesitzer und Erfinde (Budapest, 1897)

I. RÉSZ - Szabadalmi törvényünk

170 § 59. Über den, als Gegenwerth des staatlich beschräukbaren Patentes laut § 14 des Gesetzes zu gewährenden Schadenersatz, sowie auch über die, im vorigen § erwähnten Schadenersatzansprüche, ferner falls das Eigenthumsrecht des Patentes strittig wird, oder endlich in den der Patentbehörde nicht zugewieseneu Prozessen fun­gieren die kön. Gerichtshöfe als Handelsgeriht». Bis zur Rechtskräftigkeit des gerichtlichen Urtheils, respec­tive bis zur Eintragung desselben >n die Patentregister kann das Patentamt nur den im Register bezeichneten Eigenthümer als recht­mässigen Eigenthümer anerkennen. IX. Abschnitt. Uebergaugs- und S chl us sb e s t i ni m un g e n. §. GO. Vom Tage des Inslebentretens des gegen­wärtigen Gesetzes finden auf jedes bis dahin endgiltig noch nicht erledigte Gesuch um ein Patent die Bestim­mungen dieses Gesetzes Anwendung. Die bereits einge­zahlten Patenttaxen werden nur in dem Falle zurücker­stattet, wenn das Patentgesuch zurückgezogen wird ; anderenfalls wird, insoferne nach dem gegenwärtigen Gesetze höhere Taxen zu entrichten sind, das Patent nur nach Einzahlung der Differenz ausgefolgt. § 60. Betreffs der zur Zeit des Inslebentretens des Gesetzes in Schwebe befindlichen Gesuche ist des neue Verfahren massgebend. Wer sich diesem Verfahren nicht unterwerfen will, kann sein Gesuch zurückziehen, in welchem Falle er auch die eingezahlten Gebühren . urüv-kerhült. §. 61. Am Tage des Inslebentretens dieses Gesetzes ist hinsichtlich aller jener Patente, deren Beschreibung bisher geheim zu halten war, der Anspruch auf Geheim­haltung-. mit Ausnahme der im letzen Alinea des § 34 erwähnten Fälle, als erloschen anzusehen. § 61. Das vorliegende Gesetz kennt mehr keine geheimen Beschreibungen, und nur vom Standpunkte des Staatsinteresses ist eine Ausnahme gemacht worden bei für Armeezwecke ertheilte Patente. § 62. Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes werden die im II. und IV. Abschnitte, in den §§ 38—40 des V. Abschnittes, im VI. Abschnitte, in den Alineen 8, 9 und 10 des § 45 des VII. Abschnittes, wei­ters in den §§ 46—48 desselben Abschnittes, im VIII. Abschnitte und im § Gl des IX. Abschnittes enthaltenen Bestimmungen auch auf die, vor dem Inslebentreten des gegenwärtigen Gesetzes ertheilten Patente ausgedehnt.

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