Bergl, Alexander (szerk.): Patent Kalender 1897 Wegmeiser für Patentbesitzer und Erfinde (Budapest, 1897)
I. RÉSZ - Szabadalmi törvényünk
— 165 — Wenn wegen desselben Eingriffes Mehrere verur- theilt werden, sind die Verurtheilten für die Schadener- satzsumme solidarisch haftbar. § 52. der Geschädigte kann verlangen, dass man ihm die Strafe, resp. den ihm laut Privatrecht gebührenden Schadenersatz zuurtheilt, und nur -wenn der Verletzte im Laufe der Verhandlug ein solches Ansuchen gestellt hat, ist des Gericht berechtigt, entweder den Schaden bis 20,000 kr. festzustellen, oder die verletzte Partei mit ihrem Schadenersatzanpruche auf den Weg des Civilprocesses zu verweisen. Die Feststellung des Schadenbetrages bildet den Gegenstand der freien Erwägung des Richters. Wenn die geschädigte Parthei entweder in ihrem Anspruch, oder im Laufe der Verhandlung einen 20,000 Kronen überschreitenden Schadenersatz verlangt, so ist das Strafgericht in Frage des Schadenersatzes zu entscheiden überhaupt nicht berechtigt, sondern verweist den Geschädigten auf den Civilprozessweg. Wenn der Geschädigte im Verlaufe des Strafverfahrens Schadenersatz verlangt, und das Gericht einen gewissen Schadenbetrag festgestellt hat, kann im Civilprozesswege mehr kein Schadenersatz verlangt werden ; und wenn er überhaupt keinen Schadenersatz verlangt hat, oder von seinem diesbezüglichen Verlangen im Laufe des Prozesses abgestanden ist, kann er seinen Anpruch auf Schadenersatz im Civilprozesswege zwar geltend machen, jedoch nur nach Beendigung des Strafverfahrens. § 53. Die geschädigte Partei hat das Recht, noch vor Fällung des Strafurtheiles hinsichtlich der im § 51 erwähnten Gegenstände, Wergzeuge und Apparate die Beschlagnahme, besondere Verwahrung und die Vornahme solcher sonstiger Verfügungen zu verlangen, welche die "Wiederholung der strafbaren Handlung zu verhindern geeignet sind. Das Gericht erledigt dieses Gesuch sofort, und inso- ferne die Thatsarhe des Eingriffes wahrscheinlich ist, ordnet es die an gesuchte Beschlagnahme oder anderweitige Sicherstellungsverfügungen bedingungslos, oder unter der Bedingung des Erlages einer Caution durch die geschädigte Partei, an. Im Verlaufe des Verfahrens können die Sicherstellungsverfügungen bedingungslos, oder von einer, durch den Geklagten zu erlegenden Caution bedingt, aufgehoben werden. § 53. Die Beschlagnahme kann gleichzeitig mit Eingabe der Klage verlangt werden, jedoch vor deren Eingabe ist ein Gesuch um Beschlagnahme nicht am Platze. Zweck der Beschlagnahme ist, dass die Anfertigung der als Nachahmung oder Nachmachung angegebenen Gegenstände auch bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Prozesses unmöglich gemacht werde.