Bergl, Alexander (szerk.): Patent Kalender 1897 Wegmeiser für Patentbesitzer und Erfinde (Budapest, 1897)
I. RÉSZ - Szabadalmi törvényünk
— 163 — zur Competenz der königl. Bezirksgerichte und kann nur über Antrag der geschädigten Partei verfolgt werden. Zur Beurtheilung dessen, worin die patentirte Erfindung besteht, dient ausschliesslich die im Patentarchiv hinterlegte Beschreibung der Erfindung als Grundlage ; es kann demzufolge keinerlei nachträgliche, in dieser Beschreibung nicht enthaltene Interpretation berücksichtigt werden. Insofeme die Deutung der Beschreibung strittig wird, ist das Gericht, wenn es die Anhörung von Sachverständigen für nothwendig hält, verpflichtet, das Gutachten des Patentamtes einzuholen. §. 50. Bei der Feststellung der Competenz hat das Gesetz abweichend von dem bisherigen Verfahren, welches die Patentverletzung dem Wirkungskreis ('er Gewerbebehörden zuwies, die königlichen Bezirks-Gerichte mit dem ausschliesslichen Wirkungskreise betraut. Diese gesetzliche Verfügung ist nur die natürliche Folge davon, dass die Verletzung als Übertretung qualiflciert wurde. In der Enquete ist die Frage aufgetaucht, ob es richtig sei, jemanden der wirklich oder vermeintlich eine Verletzung begangen hat, einem solchen Verfahren auszuaetzen, welches laut der herrschenden Auffassung von beschämender Natur ist, und ob es nicht zweckmässiger wäre, diese Processe in den Wirkungskreis der Handelsgerichte zu verlegen. Jedoch in Anbetracht dessen, dass die Gerichtsbarkeit in Übertretungsfällen laut den Principien der bestehenden, richterlichen Constituton allgemein in den Wirkungskreis des königl. Bezirksgerichtes gehört, wollte man auch hier, mit Rücksicht auf diese Principien keine Lücke lassen. Die verletzte Partei kann vor der Urtheilsfällung jederzeit von dem Strafverfahren abstehen, und Ihre Ausprüche vom Standpunkte des reiüen Schadenersatzes vor dem Civilgericht geltend machen : sie kann sogar bei Aufrechterhaltung des Strafverfahrens den Civilprocessweg in Anspruch nehmen, wenn sie bei dem vorigen Forum keinen Schadenersatz verlangt hat. (S. §. 58.) Die Patentverletzung kann nur auf Verlangen der Partei verfolgt werden, da das Patent ein specielles Recht ist, dessen Wahrung nur im 'nteresse des Berechtigten liegt. Das kön. Bezirksgericht ist an den Inhalt der deponierten Patentbeschreibung stricte gebunden, und insoferne um die Auslegung derselben eine Debatte entstehen würde, und das Anhören von Sachverständigen nöthig wäre, ist das Gericht unbedingt verpflichtet, die Meinung des Patentamtes zu verlangen. § 51. Auf im Laufe des Verfahrens ausgedrückten Wunsch der geschädigten Partei ist in dem Urtheile auszusprechen, dass die im Besitze des Angeklagten Vorgefundenen, als Nachmachung oder Nachahmung erkannten Gegenstände oder Bestandtheile zu beschlagnahmen, und dass die Werkzeuge und Apparate, welche