Bergl, Alexander (szerk.): Patent Kalender 1897 Wegmeiser für Patentbesitzer und Erfinde (Budapest, 1897)

I. RÉSZ - Szabadalmi törvényünk

— 163 — zur Competenz der königl. Bezirksgerichte und kann nur über Antrag der geschädigten Partei verfolgt werden. Zur Beurtheilung dessen, worin die patentirte Erfindung besteht, dient ausschliesslich die im Patent­archiv hinterlegte Beschreibung der Erfindung als Grund­lage ; es kann demzufolge keinerlei nachträgliche, in dieser Beschreibung nicht enthaltene Interpretation be­rücksichtigt werden. Insofeme die Deutung der Beschreibung strittig wird, ist das Gericht, wenn es die Anhörung von Sach­verständigen für nothwendig hält, verpflichtet, das Gut­achten des Patentamtes einzuholen. §. 50. Bei der Feststellung der Competenz hat das Gesetz abweichend von dem bisherigen Verfahren, welches die Patentver­letzung dem Wirkungskreis ('er Gewerbebehörden zuwies, die kö­niglichen Bezirks-Gerichte mit dem ausschliesslichen Wirkungskreise betraut. Diese gesetzliche Verfügung ist nur die natürliche Folge davon, dass die Verletzung als Übertretung qualiflciert wurde. In der Enquete ist die Frage aufgetaucht, ob es richtig sei, jemanden der wirklich oder vermeintlich eine Verletzung begangen hat, einem solchen Verfahren auszuaetzen, welches laut der herrschenden Auf­fassung von beschämender Natur ist, und ob es nicht zweckmässiger wäre, diese Processe in den Wirkungskreis der Handelsgerichte zu verlegen. Jedoch in Anbetracht dessen, dass die Gerichtsbarkeit in Übertretungsfällen laut den Principien der bestehenden, richterlichen Constituton allgemein in den Wirkungskreis des königl. Bezirksge­richtes gehört, wollte man auch hier, mit Rücksicht auf diese Prin­cipien keine Lücke lassen. Die verletzte Partei kann vor der Urtheilsfällung jederzeit von dem Strafverfahren abstehen, und Ihre Ausprüche vom Stand­punkte des reiüen Schadenersatzes vor dem Civilgericht geltend machen : sie kann sogar bei Aufrechterhaltung des Strafverfahrens den Civilprocessweg in Anspruch nehmen, wenn sie bei dem vorigen Forum keinen Schadenersatz verlangt hat. (S. §. 58.) Die Patentverletzung kann nur auf Verlangen der Partei ver­folgt werden, da das Patent ein specielles Recht ist, dessen Wahrung nur im 'nteresse des Berechtigten liegt. Das kön. Bezirksgericht ist an den Inhalt der deponierten Patentbeschreibung stricte gebunden, und insoferne um die Ausle­gung derselben eine Debatte entstehen würde, und das Anhören von Sachverständigen nöthig wäre, ist das Gericht unbedingt verpflich­tet, die Meinung des Patentamtes zu verlangen. § 51. Auf im Laufe des Verfahrens ausgedrückten Wunsch der geschädigten Partei ist in dem Urtheile auszusprechen, dass die im Besitze des Angeklagten Vorgefundenen, als Nachmachung oder Nachahmung erkannten Gegenstände oder Bestandtheile zu beschlag­nahmen, und dass die Werkzeuge und Apparate, welche

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