Bergl, Alexander (szerk.): Patent Kalender 1897 Wegmeiser für Patentbesitzer und Erfinde (Budapest, 1897)
I. RÉSZ - Szabadalmi törvényünk
§ 41. Das Gesetz Hess die Geheimhaltung- dei Patente fallen, bringt die weitgehendste Öffentlichkeit derselben zum Ausdrucke, bei unbeschränkt gestatteter Einsicht in die Pateut-Register, wie auch in alle Beschreibungen, Zeichnungen, etc., verordnet die Registrierung jedes auf Patente bezughabenden, wesentlichen Beschlusses. Laut § 37 des Gesetzes kann die Patenturkunde nur mit dem Rechtskräftig werden des in Sachen der Patentertheilung gebrachten Bescheides dem Berechtigten ausgegeben werden, hingegen kann die Ertheilung selbst, laut dem vorliegenden Paragraph auch ohne Rechtskräftigkeit sofort in den Separat-Register eingetragen werden. Die in den Patentregistern vorgenommenen Eintragungen erfolgen theils ämtlich, theils auf Ansuchen der interessierten Theile ; zur Eintragung kommen die gänzliche oder theilweise Übertragung des Patentes und die, die Ausübung oder Licenzen betreffenden Concessionen ; es können natürlich auch Versatz und Pfändung auf Patente veranlasst werden, jedoch müssen diese trotz Verlangen der interessirten Partei nicht in die Register eingetragen werden. Die Vollstreckung der Execution erfolgt laut § 53 des Ges. Art. LX. 1881, jedoch sind auch diejenigen Eigenthumsübertragungen, welche im Laufe der Execution veranlasst werden, in den Register einzutragen. § 42. Die zum Patente gehörigen Beschreibungen, Zeichnungen, Muster und Modelle und die beglaubigten Copien der die Grundlage von auf Ansuchen der Interessenten vorgenommenen Eintragungen bildenden Urkunden sind im Archive des Patentamt.es aufzubewahren. §. 43. Das Patentregister und Patentarchiv stehen während der festgesetzten Amtsstunden für Jedermann offen. Es steht Jedermann frei, auf eigene Kosten vom Patentregister, den Beschreibungen, Zeichnungen, Mustern und Modellen Copien zu entnehmen und dieselben amtlich beglaubigen zu lassen. Insofern bezüglich irgend eines für die Zwecke der Armee, Landwehr oder Kriegsmarine der Regierung ertheilten Patentes die Verlautbarung unterblieben war (§ 34), ist die Einsichtnahme in, oder die Ausfolgung von Copien der Beschreibungen, Zeichnungen, Muster und Modelle dieses Patentes verboten, ausgenommen, wenn der Handelsminister im Einvernehmen mit dem competenten Ressortminister die Einsichtnahme oder Copirung gestattet. §. 44. Die Erfindungen, welche angemeldet wurden und deren Verlautbarung angeordnet worden ist (§ 34), die ertheilten Patente sammt der Beschreibung und den Zeichnungen derselben, der Titel von zufolge Einspruches abgewiesenen Erfindungen, die Uebertragung, Erlö^j ..... . .... ..