Bergl, Alexander (szerk.): Patent Kalender 1897 Wegmeiser für Patentbesitzer und Erfinde (Budapest, 1897)

I. RÉSZ - Szabadalmi törvényünk

— 146 — higten und zwei technischen Mitgliedern des Patentamtes gebildeten Fünfersenat. An den Sitzungen der richterlichen Abtheilung können diejenigen nicht theilnehmen. die bei der Er­bringung des appellirten Beschlusses mitgewirkt haben. Im Allgemeinen sind bezüglich der Ausschliessung der beschiiessenden Mitglieder die einschlägigen Bestim­mungen der Civilprozess-Ordnung massgebend. Jede dieser Abtheilungen kann von amtswegen auch Sachverständige berufen, die jedoch kein Stimmrecht be­sitzen. Die Beschlüsse werden mit allgemeiner Mehrheit gefasst. Nicht meritorische Beschlüsse können auch durch den Präsidenten erbracht werden. Sämmtliche Beschlüsse werden in Namen des Pa­tentamtes herausgegeben und sind gehörig zu begründen. §. 25. Über das Ausschliessen der entscheidenden Mitglieder ist §. 56. des Ges. Art. LIV. 1868. massgebend. §. 26. Der Patentrath besteht aus einem, über Vor­schlag des Handelsministers durch Seine Majestät ernann­ten, die im §. 7. des Ges.-Art. IV : 1896 vorgeschriebene Qualifikation besitzenden Präsidenten, ferner aus den, aus der Reihe der Mitglieder der auf dem Gebiete der unga­rischen Krone wirkenden obersten Gerichte, über Vorschlag des Handelsministers durch Seine Majestät auf die Dauer ihrer diesfälligen Wirksamkeit, und aus der Reihe der Professoren des kön. ung. Polytechnikums auf die Dauer von fünf Jahren ernannten Beisitzern, sowie aus dem durch den Handelsminister in der erforderlichen Zahl ernannten Hilfspersonale. Der Präsident steht in gleichem Range und Charakter mit dem Senatspräsidenten der kön. ung. Kurie und be­zieht die gleichen Bezüge wie dieser, es erstrecken sich auf denselben mit der vollkommenen Rechtswirksamkeit die Bestimmungen der §§ 8—17 und 19 des Ges.-Art. IV : 1896, und des Ges.-Art. IX : 1871 mit der Modifika­tion jedoch, dass der in diesen Gesetzen dem Justizmi. sich in seinen vielen Verfügungen an das deutsche Pa­tentgesetz anschmiegt.

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