Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)

IV. Muster (Inbesondere: Muster von Ausländern S. 68.)

66 Beeiltes der Muster und Modelle. Nach Abs. 3 sichert die Hinterlegung eines Musters oder Modells bei einer Handels- und Gewerbekammer im Be­reiche eines der beiden Staatsgebiete — sofern diese Hinterlegung von einem Staatsangehörigen oder einer Person geschieht, welche im Inlande ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung besitzt — den gesetzlichen Schutz im Umfange beider Staatsgebiete. Auch dieses Schutzrecht erstreckt sich demnach als ein einzigesBecht einheitlich über das Gebiet der gesamten Monarchie. Es versteht sich demnach von selbst, daß jede Be- gistrierung eines Musters oder Modells in dem einen Staatsgebiete die spätere Begistrierung des­selben Musters oder Modells im anderen Staats­gebiete auf den Namen eines anderen ungültig macht (§ 10. lit. c. des Musterschutzgesetzes vom 7. Dezember 1858, B, G. Bl. Nr. 237). Aus der Einheit des Musterrechtes für beide Staatsgebiete ergeben sich zugleich für die Frage der Erfüllung der gesetzlichen Ausübungs­pflicht wichtige Folgerungen. Nach § 11 lit. a er­lischt das Musterschutzrecht, wenn der Hinterleger das geschützte Muster binnen einem Jahre nach der Hinterlegung im Umfange des österreichischen Beichsgebietes nicht benutzt, nach §11 lit. b sogar, wenn der Hinterleger nach dem Muster im Auslande verfertigte Waren in das österreichische Beichsgebiet einführt. Nach dem geltenden Staats­rechte ist an Stelle des österreichischen Beichsge­bietes das Gebiet der im Beichsrate vertretenen Königreiche und Länder getreten. Trotzdem aber

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