Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
ÍI. Patente (Insbesondere: Prioritätsrecht S. 16; Dauerbeschränkung S. 36; Ausübungspflicht S. 55.)
46 des Zollgebietes notwendig erscheinen, das Patent in einem Staatsgebiete nicht mehr aufrecht bestehen zu lassen. sobald es in dem anderen Staatsgebiete seine Wirksamkeit verloren hat. Aber das Gesetz von 1893, welches im P. 4 diesen wirtschaftlichen Erwägungen Rechnung getragen haben soll, hat gerade für die gemeinsamen Privilegien, die bisher nur für beide Staatsgebiete zugleich außer Kraft treten konnten, die Möglichkeit geschaffen, daß sie trotz Erlöschung oder Vernichtung in dem einen Staate, im anderen aufrecht bleiben! Dazu kommt, daß jener angebliche wirtschaftliche Nachteil, daß eine Erfindung in dem einen Staatsgebiete unter Patentschutz steht, in dem andern aber frei benutzt werden kann, jederzeit auch auf anderem, gleichfalls durchaus gesetzentsprechenden Wege herbeigeführt werden kann: ist es doch niemand verwehrt, seine Erfindung nur in Österreich oder nur in Ungarn schützen zu lassen.76) Man kann ja auch für dieselbe Erfindung das Patent in beiden Staaten, aber ohne Inanspruchnahme einer Prioritätsbegünstigung, erwerben, und auch dann sind die beiden Patente in jeder Hinsicht 'selbständig und von einander unabhängig. 76) Es wurden 1903 in Österreich 6726 Patente angesucht und 4440 erteilt („Österr. Patentbl.“, 1904, S. 347), in Ungarn nur 3278 angesucht und 2784 erteilt („Propriété industrielle“, 1905, S. 34); die Priorität der ungar. Anmeldung wurde im Jahre 1903 10 österr. Patenten zuerkannt, von 1899 bis einschließlich 1904 35 Patenten („Österr. Patentblatt“, 1905, S. 220).