Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
ÍI. Patente (Insbesondere: Prioritätsrecht S. 16; Dauerbeschränkung S. 36; Ausübungspflicht S. 55.)
44 Patente ausspricht, u. zw. mit Rückwirkung auf alle bestehenden Patente und sogar im Falle des Beitrittes neuer Staaten zur Union mit Wirkung auf alle „zur Zeit des Beitrittes beiderseits bestehenden Patente“ ! Österreich und Ungarn rüsten zum Beitritt zur Union. Ist es nun anzunehmen, daß eine Vereinbarung beider Staaten im Jahre 1899 im Gegensätze zum Unionsvertrage den so vielfach angegriffenen73), von niemand verteidigten, in unserer und der ungarischen Gesetzgebung aufgegebenen Grundsatz voller Abhängigkeit der beiderseitigen Patente habe festsetzen wollen? Die Motive zum Gesetze von 1893 machen für den „Grundsatz der Solidarität“ geltend, daß er durch die Gewährung der Prioritätsbegünstigung begründet sei.74) Mit Unrecht. Nicht nur die Regelung im Unionsvertrage be73) Vgl. außer dem Vorangeführten noch Pelletier und Vidal-Naquet, La convention d’union, nr 102 („La solidarité cause en effet de grands inconvénients“); Maillard a. a. 0. („Der Grundsatz der Unabhängigkeit der Patente scheint heute allgemein anerkannt zu sein ... In der Tat gibt es auch keine Gründe ■dafür, daß der Verfall eines Patentes in einem Lande . . . den Erfinder in den anderen Ländern seiner Rechte beraube“); Kohler, Handbuch, S. 673 („In einigen Jahrzehnten wird sicher die ganze Bestimmung allüberall zu Grabe getragen sein: sie verdient nichts anderes“); Alexander-Katz, „Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht“, 1902. S. 237; Schanze, Das französ. Patentrecht, S. 38 f. Vgl. auch die in Note 75 zitierten Motive. 7i) S. oben Note 59.