Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)

ÍI. Patente (Insbesondere: Prioritätsrecht S. 16; Dauerbeschränkung S. 36; Ausübungspflicht S. 55.)

42 Gegenwärtig hat das Gesetz von 1893 seine Geltung verloren, an seine Stelle ist die kais. Vdg. vom 21. September 1899 getreten. Bevor sie erlassen wurde, sind in Ungarn und in Österreich neue Patentgesetze geschaffen worden und in Kraft getreten. Keines der beiden gel­tenden Patentgesetze kennt „Einführungspatente“, keines kennt irgend eine Beschränkung für Patente, welche zuerst im Auslande gewonnen wurden. Gegen jedwede Abhängigkeit des inländischen von dem für die gleiche Erfindung erteilten ausländi­schen Patente hat sich schon lange vor 1899 allent­halben eine mächtige Bewegung erhoben.67) In England, wo diese Abhängigkeit seit 187Ü be­standen hatte, wurde sie 1883, in den Vereinigten Staaten von Nordamerika, wo sie 1870 eingeführt worden war, 1897 aufgehoben. Die Tragweite des Art. 2968) des französischen Patentgesetzes von 1844, welcher die Dauer des französischen ' Patentes auf die des im Auslande vorher ge­nommenen Patentes beschränkt, ist bestritten; lassen könnte, ob die Dauerbeschränkung nicht etwa für jedes in beiden Staaten erteilte Patent gelte, ist jederZweifel durch diekais. Vdg.vonl899 beseitigt, liier heißt es im Abs. 4 ganz klar: „Der Schutz einer . . . im Sinne des vorhergehenden Absatzes angemeldeten Erfindung . . .“ °7) Zum unmittelbar folgenden vgl. Kohler, Handbuch, S. 670 ff. (daselbst eine Übersicht der gesamten Gesetzgebung über „Einführungspatente“), ferner den Generalbericht Maillards im Jahrbuch der internationalen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz, I., 1897, S. 183 f. os) S. den Wortlaut desselben oben X. 57.

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