Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)

ÍI. Patente (Insbesondere: Prioritätsrecht S. 16; Dauerbeschränkung S. 36; Ausübungspflicht S. 55.)

35 Staatsgebiete gleichgestellt sind, demi aus einem Staatsvertrag können nur den Angehörigen der kontrahierenden Staaten und den ihnen ausdrück­lich Gleichgestellten Rechte erwachsen. Zwar fehlt diese Beschränkung im Gesetze von 1893 ebenso wie im Art. V kais. Vdg. von 1899, ja die Vdg. vom 27. Dezember 1893 (§6) erkennt die Begünstigung sogar ausdrücklich und unter­schiedslos In- und Ausländern zu. Aber damit ist diese, derzeit jedenfalls schon außer Geltung stehende Verordnung doch wohl über den Sinn des Gesetzes von 1893 hinausgegangen. Im Gesetze selbst findet sich freilich eine solche Beschränkung nicht, vielmehr ist hier als Vor­aussetzung für die Prioritätsbegünstigung nur davon die Rede, daß dieselbe Erfindung, welche in dem einen Staate angemeldet wurde, auch im anderen rechtzeitig angemeldet wird, so daß — wollte man den Wortlaut entscheiden lassen — nicht einmal Identität der Anmelder in bei­den Staaten erforderlich wäre! Den gleichen Wortlaut hat aber auch Art, 3 des Überein­kommens mit dem Deutschen Reiche und doch wurde, weil es sich eben um einen Staatsver­trag handelt, nie daran gezweifelt, daß nur „ Angehörigea der beiden Staaten aus dem Über­einkommen Rechte geltend machen dürfen.58) Schanze a. a. O., S. 3; Deutsche Begründung zum Übereinkommen bei Schanze a. a. 0.; Entschei­dung des Handelsministeriums vom 13. Sept. 1895, Z. 46.937 („Zentralblatt für die jurist. Praxis“, 1897, S. 441), Entscheidung des kiinigl. ung. Patentamtes 3*

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