Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
ÍI. Patente (Insbesondere: Prioritätsrecht S. 16; Dauerbeschränkung S. 36; Ausübungspflicht S. 55.)
35 Staatsgebiete gleichgestellt sind, demi aus einem Staatsvertrag können nur den Angehörigen der kontrahierenden Staaten und den ihnen ausdrücklich Gleichgestellten Rechte erwachsen. Zwar fehlt diese Beschränkung im Gesetze von 1893 ebenso wie im Art. V kais. Vdg. von 1899, ja die Vdg. vom 27. Dezember 1893 (§6) erkennt die Begünstigung sogar ausdrücklich und unterschiedslos In- und Ausländern zu. Aber damit ist diese, derzeit jedenfalls schon außer Geltung stehende Verordnung doch wohl über den Sinn des Gesetzes von 1893 hinausgegangen. Im Gesetze selbst findet sich freilich eine solche Beschränkung nicht, vielmehr ist hier als Voraussetzung für die Prioritätsbegünstigung nur davon die Rede, daß dieselbe Erfindung, welche in dem einen Staate angemeldet wurde, auch im anderen rechtzeitig angemeldet wird, so daß — wollte man den Wortlaut entscheiden lassen — nicht einmal Identität der Anmelder in beiden Staaten erforderlich wäre! Den gleichen Wortlaut hat aber auch Art, 3 des Übereinkommens mit dem Deutschen Reiche und doch wurde, weil es sich eben um einen Staatsvertrag handelt, nie daran gezweifelt, daß nur „ Angehörigea der beiden Staaten aus dem Übereinkommen Rechte geltend machen dürfen.58) Schanze a. a. O., S. 3; Deutsche Begründung zum Übereinkommen bei Schanze a. a. 0.; Entscheidung des Handelsministeriums vom 13. Sept. 1895, Z. 46.937 („Zentralblatt für die jurist. Praxis“, 1897, S. 441), Entscheidung des kiinigl. ung. Patentamtes 3*