Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
ÍI. Patente (Insbesondere: Prioritätsrecht S. 16; Dauerbeschränkung S. 36; Ausübungspflicht S. 55.)
29 endgültigen Erteiliingsbeschlusses angeseheu werden. In diesem Sinne hat sich auch eine Plenarsitzung des ungarischen Patentamtes vom 2. Jänner 1904 ausgesprochen42), und der gleichen Anschauung liât auch der Präsident des österreichischen Patentamtes über eine an ihn gerichtete Anfrage im Erlasse vom 28. Oktober 1904, Z. 738 Präs. Ausdruck gegeben.43) Dieser Erlaß stützt sich darauf, daß durch die kais. Vdg. vom 21. September 1899 der durch das Gesetz vom 27. Dezember 1893 neu formulierte Art. XVI des Zoll- und Handelsbündnisses aufgehoben und durch ihren Art. V ersetzt worden, hiedurch aber mit dem Gesetze vom 27. Dezember 1893 auch die zu demselben erüossene Verordnung außer Kraft getreten sei; das geltende Kecht führe dann zur oben dargelegten Auffassung. Diese Anschauung ergibt die amtliche Kenntnis mittels Zustellung des Patentes erhält, unter Umständen eine sehr erhebliche Zeitdifferenz eintreten kann, während welcher er nicht in der Lage ist, seinen Anspruch auf die prioritätsbegünstigte Anmeldung in den Gebieten des anderen vertragenden Teiles zur Geltung zu bringen, so fordert es die Billigkeit und der Sinn der vertragsmäßigen Begünstigung, daß als Erteilungstag der Tag der Zustellung betrachtet werde.“ la) S. den Zirkularerlaß des Präsidenten des k. k. Patentamtes vom 8. Juli 1904. Z. 396 Präs, an die Patentanwälte („Österr. Patentbl.“, 1904, S. 569); die Gründe dieses Beschlusses im „Österr. Patentbl.“, 1905, S. 562. Note *). «) „Österr. Patentbl.“, 1904. S. 900f. — Der gleichen Anschauung auch Munk a. a. 0., S. 240.