Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
ÍI. Patente (Insbesondere: Prioritätsrecht S. 16; Dauerbeschränkung S. 36; Ausübungspflicht S. 55.)
26 mit der Legaldeíiuition überein, welche die Übereinkommen mit dem Deutschen Reiche und mit Serbien34), (Art. 4, bezw. XIV, P. 3) enthalten, nach welcher als Tag der Erteilung des Patentes jener gilt, „an welchem der Beschluß über die endgültige Erteilung des Patentes zugestellt worden ist“. Denn einzig und allein in der Privilegiumsurkunde kommt der Erteilungsbeschluß zum Ausdruck, und ihre Zustellung ist daher zugleich die des Beschlusses über die endgültige35) Erteilung des Privilegiums. Wenn demnach auch die Verträge mit dem Deutschen Reiche und Serbien als Tag der Erteilung den Tag erklären, an welchem der Beschluß über die endgültige Erteilung des Patentes zugestellt wurde, so war dies, wenn es sich um ein erteiltes Privilegium handelte, in der Tat kein anderer Tag als der Tag der Zustellung der Privilegiumsurkunde. Rechtlich ganz anders steht es mit der Patenturkunde. Weder nach österreichischem, noch nach ungarischem Rechte kommt der Paten turkunde irgend eine rechtsbegründende 34 ) Der Vertrag mit Spanien kommt hier nicht in Betracht, weil in diesem die Frist zur Anmeldung im anderen Staate von der ersten Anmeldung berechnet wird. 35) Die Erteilung des Privilegiums durch das Handelsministerium war stets „endgültig“, da die — in Fällen eingeschränkter Erteilung zulässige — Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof den Eintritt der Rechtskraft des Erteilungsbeschlusses nicht hemmt. Vgl. auch Schanze a. a. O., S. 17.