Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
ÍI. Patente (Insbesondere: Prioritätsrecht S. 16; Dauerbeschränkung S. 36; Ausübungspflicht S. 55.)
23 Sache gerecht. Die Gewährung besserer Priorität stellt sich als eine Begünstigung des Erfinders dar, welche diesem die Patentfähigkeit seiner Erfindung für einen gewissen Zeitraum sichern soll. Weiter geht ihr Zweck nicht und kann daher auch ihre Wirkung nicht reichen*®), namentlich nicht zum Nachteile Dritter. Insbesondere bef~3em'Torbenutzerrecht handelt es sich um ein Institut von wirtschaftlicher Bedeutung, ein Institut, das im bleibt daselbst insbesondere für die Beurteilung der Neuheit der Erfindung sowie für den Vorrang . . . maßgebend.“ — Suman, Kommentar zum Patentgesetze, S. 114 f. unterscheidet zwischen den Verträgen mit dem Deutschen Beiche und Serbien einerund mit Ungarn und Spanien andrerseits: nur bezüglich der ersteren soll der für die Erwerbung des Vorbenutzerrechtes entscheidende Zeitpunkt der der tatsächlichen Anmeldung im Inlande sein, bezüglich der letzteren aber der Zeitpunkt der Anmeldung im Auslande. Ebenso unterscheidet Munk, Das österr. Patentgetz, S. 68 f. zwischen Deutschland einer- und Ungarn andrerseits, während er ebendaselbst, S. 244 ausdrücklich erklärt, daß nach allen vier Verträgen „Vorbenutzerrechte in der Zwischenzeit zwischen den beiden Anmeldungen erworben werden können.“ Hingegen erklärt Beck v. Mannagetta, Das neue österr. Patentrecht (Leitfaden). S. 26 im Hinblick sowohl auf Ungarn als auch auf das Deutsche Reich und Serbien, daß die rechtzeitig erfolgten Anmeldungen „nach jeder Richtung“ dieselbe Wirkung besitzen, als wären sie im Inland schon zur Zeit der Auslandsanmeldung eingebracht. '-») In sachlich vortrefflicher Weise führt dies Damme, „Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht“, 1904. S. 107 ff. aus.