Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
ÍI. Patente (Insbesondere: Prioritätsrecht S. 16; Dauerbeschränkung S. 36; Ausübungspflicht S. 55.)
16 Im Sinne des zitierten Abs. 1 des Art. V ist ferner eine Erweiterung der derzeit gesetzlich bestellenden Ausnahmen vom Patentschutz ohne Vereinbarung mit dem anderen Staatsgebiete unzulässig.20) 2. Das Gesetz vom 27. Dezember 1893 und Art. V kais. Vdg. vom 21. September 1899 gewähren dem Patentwerber, welcher seine Erfindung binnen 90 Tagen nach dem Tage der Erteilung des Patentes in dem einen Staatsgebiete auch in dem andern Staatsgebiete zu Patent anmeldet, die Begünstigung, daß diese spätere Anmeldung „nach jeder Bichtung dieselbe Wirkung1' haben soll, als wenn sie im Zeitpunkte der ersten Anmeldung geschehen wäre (§1 P. 3, Art. V Abs. 3). Welche rechtliche Wirkung mit dieser Rückdatierung der Anmeldung verbunden ist, ist einigermaßen zweifelhaft. Soviel ist .sicher und unbestritten, daß die Priorität der inländischen Abmeldung sich nach dem Zeitpunkt der in Ungarn erfolgten Anmeldung bestimmt und daß sie somit (§ 54, Abs. 2 Pat. Ges.) vor jeder Motive zu § 1 Pat. Ges. (Beilage 1420 zu den stenogr. Protokollen des Abgeordnetenhauses, XI. Session 1896) wollen offenbar nur besagen, daß man durch Wahl des farblosen „anwenden“ jene Folgerungen auszuschließen bestrebt war, zu welchen das „Verwerten“ des deutschen Gesetzes irrigerweise Anlaß gegeben.-°) Vgl. die Motive zu dem den Art. V fast unverändert wiederholenden Art. XVI des am 28. Jänner 1903 dem Abgeordnetenhause vorgelegten Entwurfes eines Zoll- und Handelsbündnisses, Beilage 1621 zu den stenogr. Protokollen, XVII. Session(„Österr. Patentbl.“, 1903, S. 146).