Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)

ÍI. Patente (Insbesondere: Prioritätsrecht S. 16; Dauerbeschränkung S. 36; Ausübungspflicht S. 55.)

16 Im Sinne des zitierten Abs. 1 des Art. V ist ferner eine Erweiterung der derzeit gesetz­lich bestellenden Ausnahmen vom Patentschutz ohne Vereinbarung mit dem anderen Staatsgebiete unzulässig.20) 2. Das Gesetz vom 27. Dezember 1893 und Art. V kais. Vdg. vom 21. September 1899 ge­währen dem Patentwerber, welcher seine Erfin­dung binnen 90 Tagen nach dem Tage der Erteilung des Patentes in dem einen Staatsgebiete auch in dem andern Staatsgebiete zu Patent an­meldet, die Begünstigung, daß diese spätere An­meldung „nach jeder Bichtung dieselbe Wirkung1' haben soll, als wenn sie im Zeitpunkte der ersten Anmeldung geschehen wäre (§1 P. 3, Art. V Abs. 3). Welche rechtliche Wirkung mit dieser Rückdatierung der Anmeldung verbunden ist, ist einigermaßen zweifelhaft. Soviel ist .sicher und unbestritten, daß die Priorität der inländischen Abmeldung sich nach dem Zeitpunkt der in Ungarn erfolgten Anmeldung bestimmt und daß sie somit (§ 54, Abs. 2 Pat. Ges.) vor jeder Motive zu § 1 Pat. Ges. (Beilage 1420 zu den stenogr. Protokollen des Abgeordnetenhauses, XI. Session 1896) wollen offenbar nur besagen, daß man durch Wahl des farblosen „anwenden“ jene Folgerungen auszu­schließen bestrebt war, zu welchen das „Verwerten“ des deutschen Gesetzes irrigerweise Anlaß gegeben.-°) Vgl. die Motive zu dem den Art. V fast unverändert wiederholenden Art. XVI des am 28. Jän­ner 1903 dem Abgeordnetenhause vorgelegten Ent­wurfes eines Zoll- und Handelsbündnisses, Beilage 1621 zu den stenogr. Protokollen, XVII. Session(„Österr. Patentbl.“, 1903, S. 146).

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