Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)

I. Privilegien

9 nicht bloß dem formalen Momente der Ausfer­tigung zweier gesonderter Privilegiumsurkunden im Hinblick auf § 18 Priv. Ges. vom 15. August 1852, R. G. Bl. Nr. 184 s), Rechnung9), sondern erklärt auch die durch das Gesetz vom 27. Dezember 1893 ermöglichte Aufhebung der Gemeinsamkeit eines Privilegiums ohne Schwierig­keit. dahin, daß hiedurch das die beiden Privi­legien vereinigende rechtliche Band gelöst wird und die beiden Privilegien ihre rechtliche Selb­ständigkeit erlangen. Die abgelehnte Anschauung aber würde zur Annahme einer Umwand­lung des gemeinsamen Privilegiums in ein nur österreichisches oder nur ungarisches oder in zwei selbständige Privilegien — ein österreichi­sches und ein ungarisches — nötigen. lieh hervor, daß die Rechte und Pflichten der Be­sitzer gemeinsamer Privilegien (so lange die Gemein­samkeit besteht) unberührt bleiben und daß sie „geradeso verpflichtet und berechtigt bleiben, wie sie es gewesen wären, wenn der Art. XVI eine Um­änderung nicht erfahren hätte“, insbesondere auch, daß sie ..ihrer Ausübungspflicht nach den bisherigen Vorschriften in einer oder der anderen Reichshälfte mit der Wirkung für beide nachzukommen haben“. H) § 18 Priv. Ges.: „. . . erfolgt die Erteilung des Privilegiums . . . mittels Ausstellung einer besonderen Urkunde . . vgl. auch des Verf. Zivil- rechtl. Erörterungen zum Patentregister, S. 110, N. 22. 9) Beck V. Mannagetta, a. a. 0. S. 172 erklärt hingegen, daß ein einheitliches österreichisch-unga­risches Privilegialrecht vorliege, welches lediglich in zwei gesonderten Privilegiumsurkunden in Erschei­nung trete.

Next

/
Oldalképek
Tartalom