Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
I. Privilegien
9 nicht bloß dem formalen Momente der Ausfertigung zweier gesonderter Privilegiumsurkunden im Hinblick auf § 18 Priv. Ges. vom 15. August 1852, R. G. Bl. Nr. 184 s), Rechnung9), sondern erklärt auch die durch das Gesetz vom 27. Dezember 1893 ermöglichte Aufhebung der Gemeinsamkeit eines Privilegiums ohne Schwierigkeit. dahin, daß hiedurch das die beiden Privilegien vereinigende rechtliche Band gelöst wird und die beiden Privilegien ihre rechtliche Selbständigkeit erlangen. Die abgelehnte Anschauung aber würde zur Annahme einer Umwandlung des gemeinsamen Privilegiums in ein nur österreichisches oder nur ungarisches oder in zwei selbständige Privilegien — ein österreichisches und ein ungarisches — nötigen. lieh hervor, daß die Rechte und Pflichten der Besitzer gemeinsamer Privilegien (so lange die Gemeinsamkeit besteht) unberührt bleiben und daß sie „geradeso verpflichtet und berechtigt bleiben, wie sie es gewesen wären, wenn der Art. XVI eine Umänderung nicht erfahren hätte“, insbesondere auch, daß sie ..ihrer Ausübungspflicht nach den bisherigen Vorschriften in einer oder der anderen Reichshälfte mit der Wirkung für beide nachzukommen haben“. H) § 18 Priv. Ges.: „. . . erfolgt die Erteilung des Privilegiums . . . mittels Ausstellung einer besonderen Urkunde . . vgl. auch des Verf. Zivil- rechtl. Erörterungen zum Patentregister, S. 110, N. 22. 9) Beck V. Mannagetta, a. a. 0. S. 172 erklärt hingegen, daß ein einheitliches österreichisch-ungarisches Privilegialrecht vorliege, welches lediglich in zwei gesonderten Privilegiumsurkunden in Erscheinung trete.