Kujbusné Mecsei Éva: Nyíregyháza önkormányzata 1753–1848 - A Szabolcs-Szatmár-Bereg Megyei Levéltár Kiadványai II. Közlemények 28. (Nyíregyháza, 2003)
Rezümék
Selbstverwaltung von Nyíregyháza (1753-1848) Zusammenfassung Unter den Marktflecken im Komitat Szabolcs im 18.-19. Jhd. zeigte die Stadt Nyíregyháza die schnellste Entwicklung. Die seit 1753 erneut bevölkerte Hörigergemeinschaft hatte bereits bei der Ansiedlung über einige Elemente der Selbstverwaltung eines Marktfleckens verfügt. Unter den Mitgliedern des Gemeindevorstandes, der größer war als in den Dörfern, gab es über die Richter und Verwaltungsmitarbeiter hinaus auch die Verwalter der gepachteten gutsherrlichen Nutznießungsrechte. Auf Grund der Nominierung der Gutsherren der Gemeinde wurden jedes Jahr andere Einwohner zu Amtsträgern gewählt, die ihren Aufgaben auf Grund der damaligen Rechtsgewohnheiten und der Beschlüsse des Patrimonialgerichts nachgekommen sind. 1786 auch durch die Abhaltung von vier Landesmärkten ist die Gemeinde zu einem Marktflecken geworden. Zu dieser Zeit wurde für die Verwaltung der neuen Nutznießungsrechte ein neues Amt geschaffen. Diese Praxis wurde auch im späteren beibehalten: bei einer neuen Aufgabe wurde ein neuer Amtsträger gewählt. In der untersuchten Periode waren die Führungspersönlichkeiten der Gemeinschaft die Ober- und Vizerichter, deren Verwaltungs-, Wirtschaftssteuerungs- und Rechtssprechungsaufgaben bis zu den 1790-er Jahren durch die z.T. der Einwanderung zu verdankenden Bevölkerungszunahme wesentlich zugenommen haben. Zu ihrer Entlastung wurde ein Gremium aus 40 Mitgliedern aufgestellt, welches für die Steuerung der neben dem Ackerbau auf gepachteten Weiden betriebenen Viehhaltung und für die Aufsicht der gepachteten hoheitsrechtlichen Benefizien zuständig war, dessen Mitglieder auf Lebensdauer gewählt wurden und somit im Wirtschaftsleben der Stadt die Beständigkeit verkörperte. Auf Grund der günstigen gutsherrlichen Verträgen, der Hof- und Weidenwirtschaft waren die Einwohner von Nyíregyháza ein halbes Jahrhundert nach der Ansiedlung bereits bemittelt genug, die Ablösung der gutsherrlichen Dienstleistungen durch Geldzahlung auf sich nehmen zu können. Aus der Perspektive der Stadtverwaltung bedeutete die Erbablösung im Jahre 1803 von dem einen Gutsherren einen Wendepunkt, da dadurch die Hörigergemeinschaft gutsherrliche Rechte erlangte und zusammen mit dem anderen Gutsherren als Mitbesitzer fungierte. Zu der Rechtsausübung waren weitere Amtsträger, Rechtssprechungsgremien notwendig, zum anderen - da zu der Tilgung der für die Erbablösung aufgenommenen Kredite und zu der weiteren Erbablösung große Geldmittel benötigt waren - mußten die Aufgabenbereiche der Verwalter der städtischen Einkünfte durch Präzisierung immer effektiver gestaltet werden. Die Statuten der Stadt verfügen über viele Modifizierungen der Zuständigkeitsbereiche und in ihnen wurde seit 1818 für diejenigen, die eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen, auch eine regelmäßige Jahresvergütung festgelegt. Auch dem ist es zu verdanken, daß seit dem ersten Drittel des 19. Jhd. die städtischen Würden zu Ämtern