Ein Führer zur Stadtgeschicte und zum Archiv (Székesfehérvár, 2003)
DIE GESCHICHTE DES SZÉKESFEHÉRVÁRER ARCHIVS
Verwaltung an Bedeutung verlor; der Hauptgespan war Vertreter der Exekutive und als solche überprüfte die Tätigkeit der Selbstverwaltung. Er fungierte als Vorsitzender der Versammlung und stellvertrat die von ihrem Amt enthobenen Beamten. Er ernannte von den Kandidaten immer den früher gewählten. János Niczky wurde am 18-ten April 1872 bei der Beamtenneuwahl von József Zuber „lebenslang" zum Archivar und Ehrenrat ernannt. Er konnte nicht lange arbeiten, da er nächstes Jahr verstarb. 68 In den 1870-er Jahren war die Archivarstelle nicht populär, man übernahm sie nur für eine Übergangsperiode, bis es eine bessere Stelle zu finden war. Am 12-ten Februar 1 872 kündigte der Archivar István Tuboly, nachdem er zumVollzieher des Gerichtsstuhles ernannt wurde. Die Versammlung bekleidete die städtische Ratkörperschaft mit diesem Amt. 69 Nur bei der Beamtenwahl wurde die Stelle besetzt. Die nachher befaßten Bestimmungen gaben detailliertere Anweisungen an. Der Arbeitskreis des Archivars ist folgende Weise beschrieben: „der städtische Archivar ist veiyflichtet, die städtischen Akten und die in dem Archiv untergebrachten Wertsachen treu aufzubewahren und zu verwalten. " 7() Als Stadtbeamter war er Mitglied des Munizipalkomitees. In der Gesetzbestimmung wurde das Stadtarchiv detailliert reguliert. Das Archiv funktionierte als Hilfsbüro, davon getrennt arbeitete das Eintragungsamt und der Verlag. Das Stadtarchiv war beauftragt, die Schrifte, Urkunden und andere Wertsachen zu verwalten. Der Archivar hatte die Aufgabe, die Schrifte nach Namen und Themen zu sortieren, also die Aktenpakete zusammenzustellen. Er musste auch dafür sorgen, daß einer unter Verhandlung stehenden Akte alle dazugehörigen Schrifte noch zugefügt werden. Die Aktenpakete wurden dann in Faszikel gebunden und zwecks einfache Handhabung wurden diese auch mit einer Ziffer (Jahreszahl und die erste und letzte Zahl des Archivs) versehen. Über die Akten führte man ein Registerbuch. Die Ratsmitglieder durften die Akten zu jeder Zeit für offizielle Zwecke ausbitten, darüber wurde ein Protokoll ausgestellt, das an die Stelle der Akte gestellt wurde. Privatpersonen war sowohl die Einsicht- als auch die Kopiemöglichkeit eingeschrenkt erlaubt, der Bürgermeister konnte dafür die Erlaubnis erteilen.