Püspöki körlevelek 1859 (Szombathely, 1860)
c >u ) Datum Sabariae die 20-a Decembris 1839. J9Ú JS íiotlEildsO Nro. 2632. E. XVI. I. Éixcelsi C. R. Consilii L. H. Sectionis Soproniensis Rescriptum ddto 9. Decembris a. c. Nro. 23730. ejusque Adnexum sequentis tenoris: Z. 23730. Die Statthai terei-Abtheilung beehrt sich in der Anlage dem hochwürdigen bischöflichen Ordinariate eine Abschrift der Verfügung, welche unter Einem der k. k. Komitalsbehörde zu Steinamanger zukommt, mit dem dienstfreundlichen Ersuchen zu übermitteln, wegen der Ausfüllung des zur Einsicht mitfolgenden Ausweises dem unterstehenden Curat-Clerus die erforderliche Weisung gefälligst ertheilen zu wollen. Oedenburg am 9 December 1859. G. Zichy. A B S C 11 R I F T. des Erlasses der k k. Stalthalterei-Abtheilung an die Komitats-Behörden zu Oedenburg, Ung. Altenburg, Steinamanger dto. 9. December 1859, Z. 23730. Uiber Ersuchen der k. k. Statthalterei zu Wien am 30. Oktober I. J. Z. 45559. wird die k. k. Komitals-Behörde beauftragt, die Veranlassung zu treffen, dass von Seile der Pfarrer des unterstehenden Amtsgebiethes über die daselbst befindlichen Findlinge die vorgeschriebenen Ausweise geführt und eingesendet werden, wobei bemerkt wird, dass diese Eingabe für diessmahl mit aller Beschleunigung, in Hinkunft aber ganz zuverlässig mit Ende Oktober jedes Jahres anher vorzulegen ist. Während diese Evidenzhaltung der Findlinge nicht leicht auf ein flinderniss slossen kann da dieselben dem Pfarrer, wenn nicht früher, so doch bei der 1-ten Lebensbestättigung behufs der Verpflegsgebühren-Behebung von den Pflegeparteien bekannt gemacht werden müssen, bielhat dieser Evidenzhaltungsmodus noch den Vorlheil, dass in dieses Verzeichniss auch alle jene Findelkinder aufgenommen werden, welche aus andern Pfarren ohne Vorwissen der Instituts-Verwaltung etwa in ihren Sprenget mit oder ohne ihren Pflege-Eltern anders woher übersiedelten, wodurch eine für die k. k. Findelhaus-Verwallung sehr wünschenswerlhe Kontrolle hergestellt wird. Schliesslich muss noch bemerkt werden, dass es durchaus nicht nothwendig erscheint, diese Conscription in allen Pfarren vornehmen zu lassen, es dürfte vielmehr genügen, die Bezirks- und beziehungsweise Comunalärzle, sowie die Bezirks-Notare zu befragen, in welchen Pfarrsprengeln sich Findlinge befinden, indem diese von dem Vorhandensein der Findelkinder Kenntniss haben müssen. Die auf diese Art ausgemittelten Pfarrer sind sodann unter Zumittlung der erforderlichen Blanquetten zur Ausfüllung derselben einzuladen, wozu denselben übrigens durch das betreffende, unter Einem hierum angegangene bischöfliche Ordinariat die weitere Weisung zukommen wird. Die soartig ausgefüllte Tabelle wird dem k. k. Stuhlrichteramte zeitgemäss einzusenden von diesem zu bestättigen und sodann im Wege der k. k. Kornitats-Behörde anher vorzulegen sein. Die für erstere Conscription nöthigen Blanquetten folgen im Anschlüsse mit, und es dürfte deren Anzahl umsomehr genügen, als sich diese Conscription ohnehin nur zumeist auf die an Niederösterreich grenzenden Bezirke beschränken dürfte. Die 1-te Vorlage dieser Conscriptionsliste wird ganz zuverlässig bis zum 1-ten Februar k. J. gewärtigt, und hat in der Folge, wie schon oben erwähnt wurde, jedes Jahr mit Ende Oktober zu erfolgen. Für die Richtigkeit der Abschrift. Würze. publicando, Curatos parochiarum, intra quarum gremium proles talis categoriae sunt, aut a. 185% mortuae fuerunt, eo invio-, ut in philyris, quas C. R.Circuli Praefectura tradet, respectivas rubricas complere, ipsas vero philyras eidem Praefecturae resignare non cunctentur. II. Pro notitia et observantia eorum, qui scholis publicatur sequens Rescriptum: labii Croatici elementaribus praesunt, Z. 25870. Das k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht hat mit dem h Erlasse vom 19. November 198#9/ii56 ar)her eröffnet, dass das kroatische Erste Sprach und Lesebuch für die Volks-J. Z. schulen dieser Sprache im Oedenburger Verwaltungs-Gebiete unter dem Titel: „Perva stanka za i