Püspöki körlevelek 1859 (Szombathely, 1860)

Datum Sabariae die 31. Januarii 1859. Nro. 276 ITT • In debitum obsequium bg. Excelsi C. R. Generalis Gubernii R. Hung. Intimati ddlo 15. Decembris a. 1858. Nro. 7979. G. I. quoad S. C. R. Apóst Maj. Imperatoris et Regis Aposlolici festum nativitatis publica et officiosa cum solennitate, item festum nominis ecclesiastica cum solennitate celebranda DD. Vestris ea, quae hoc ex obtutu medio Encyclicarum ddto 6. Novembris a. 1785. Nro. 1716. sub I. praescripta fuere, hisce pro debita et jugi observantia iterato committenda et in memoriam revocanda duxi. II. Excelsi C. R. Consilii L. H. Sectionis Soproniensis Rescriptum ddto 19. Decembris a. 1858. cujus sequens est tenor: Von der k. k. 'Statthaltern Abtheilung zu Ödenburg. Normal e. Nro. 26205. Zufolge §. 8. des kaiserlichen Patentes vom 29 September 1858. (_R. G. B. Z. 167.) betreffend die Ergänzung des Heeres darf sich, wer vom Eintritte in das Heer nicht gesetzlich befreit oder zum Heeres­dienste nicht offenkundig oder nicht nach dem Uriheile einer Stellungs-Commission für immer untauglich ist, vor dem Austritte aus der 2. Altersclasse, 01 i- vor dem ersten Jänner des auf das vollendete zweiundzvvanzigste Lebensjahr folgenden Jahres) nicht verehelichen. Eine ausnainsweise Ehebewilligung im Falle vorhandener besonders rücksichtswürdiger Umstände zu ertheilen, ist die politische Landesstelle ermächtigt, jedoch begründet diese Bewilligung keine Befreiung von der Stellungspflicht vvährend der ersten und zweiten Altersclasse. Wer sich mit Übertretung des im §. 8. enthaltenen Verbotes verehelicht hat, wird (nach §. 44. des bezogenen Ah. Patentes) in seine Altersclasse ohne Losung gestellt, im Falle der Untauglichkeit aber nach den Bestimmungen des §. 35. des Gesetzes über die Ehen der KalholikenfR. G. B. Z. 185. 1856) und des §. 507. des allgemeinen Strafgesetzes bestraft. Gegen diejenigen, welche zu der verbotenen Verehelichung schuldbar milgewirkt haben, ist eine,dem Armcnfonde zufallende Geldstrafe bis Einhundert Gulden Österr. Währung oder nach Umständen Verhaft bis zur Dauer eines Monates zu verhängen, falls sie nicht, als im Staats­dienste stehend, nach den Dienstvorschriften zu behandeln sind. Demnach begehen Mannspersonen, welche vor dem Austritte aus der obenerwähnten zweiten Altersclasse sich verehelichen, dessgleichen Alle, die zur Verehelichung derselben schuldbar initwirken, eine gesetzlich verbotene und strafbare Handlung, es sei denn, dass der Ehewerber 1. vom Eintritte in das Heer gesetzlich befreit, 2. zum Heeresdienste offenkundig oder nach dem Erkenntnisse einer Stellungs-Commission für immer un­tauglich ist, oder 3. von der politischen Landesstelle eine ausnainsweise Ehebcwilligung erlangt hat. Das vierte Hnuptstück des im Eingänge angeführten kaiserlicheil Patentes handelt §. 13. — 24. von denjenigen, denen die Befreiung von der Pflicht zum Eintritte in das Heer gesetzlich zusteht; — doch sollen nach §. 26. desselben Patentes in dem Verzeichnisse der in jeder Gemeinde nach der Zuständigkeit zur Stellung Berufenen nur jene als von Amtswegen zu Befreiende von der politischen Bezirks-Behörde bezeichnet werden, deren Befreiungstitel ihr authentisch nachgewiesen vorliegt. Dieselbe Behörde hat ferner in dem erwähnten Verzeichnisse als offenkundig untauglich jene Stellungspflichtigen zu bezeichnen, deren Blödsinn auffallende Krüppelhaftigkeit oder Siechthum nach der Bestätigung des Gemeindevorstandes und von wenigstens zwei Gemeindegliedern, welche zu derselben Stellung berufene und nicht gleichfalls untaugliche Söhne haben, in der Gemeinde bekannt ist, und keiner ärztlichen Bestätigung bedarf, Demnach können sich die zur Mitwirkung bei der Eheschliessung von Mannspersonen, welche aus der zweiten Altersclasse der Stellungspflichtigen noch nicht getreten sind, berufenen Seelsorger nur dadurch vor Verantwortung sicherstellen, dass sie solchen Ehewerbern die Trauung so lange verweigern, bis von den­selben entweder die von der politischen Landesstelle erlangte Ehebewilligung oder die Erklärung der poli­tischen Bezirksbehörde ihrer Zuständigkeitsgemeiude darüber vorgewiesen wird, dass sie von dem Eintritte in das Heer gesetzlich befreit oder vom Heeresdienste offenkundig oder nach dem Erkenntnisse einer Stellungs- Commission für immer untauglich sind. In jenen Kronländern, wo das Erforderniss der Heirathsbewilligung von Seite der politischen Obrigkeit gesetzlich angeordnet ist, wird diese Bewilligung nicht ohne Berücksichtigung der angedeuteten Bestimmungen des Gesetzes über die Ergänzung des Heeres gewährt werden, folglich der Seelsorger durch die Einhän­digung der erwähnten Licenz gedeckt sein, und auf die Beibringung der Ehebewilligung der politischen Landesstelle oder der besprochenen Erklärung der politischen Bezirksbehörde nur bei jenen noch nicht in der dritten Altersclasse der Stellungspflichligen befindlichen Ehewerbern anzudringen haben, welche nach Massgabe der bestehenden Vorschriften einer Heiralsbewilligung von Seite der politischen Obrigkeit nicht be­dürfen. ln den Theilen der Monarchie aber, in denen das gesetzliche Erforderniss des politischen Ehecon­­senses zur Schliessung einer Ehe dermalen nicht besteht (d. i. im Lombardisch-Venetianischen Königreiche, in Ungarn, in Siebenbürgen, Kroatien, Sl'avonien, der serbischen Wojwodschaft mit dem Temescher Banate,

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