Püspöki körlevelek 1858 (Szombathely, 1859)

\ Nro. 839. E.IV. Datum Sabariae die 3-a Maji 1858. I. Bg. Exc. C. R. Ministerii Cultus et P. Institutionis Intimatum relate ad Studia Theologica die 29. Martii a. c. emanatum pro debitae notitiae statu cum DD. Vestris communico: Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht vom 29. März 1858, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, die Durchführung der Artikel VI. und XVII. des Konkordates, bezüglich der theologischen Studien, betreffend. Ueber die Regelung des Unterrichts in den theologischen Wissenschaften wird in Hinsicht auf die Bestimmungen des Konkordates und in Folge der Allerhöchsten Entschliessung vom 8. März 1858 Nachstehendes bekannt gemacht. Nach dem siebzehnten Artikel des Konkordates steht cs den Bischöfen frei, den Unterricht der Zöglinge ihrer Seminarien nach Richtschnur des Kirchengesetzes mit voller Freiheit zu leiten. Die Bischöfe der im Jahre 1856 zu Wien gehaltenen Versammlung haben es jedoch als wichtig und heilsam anerkannt, bei Einrichtung ihrer theologischen Diözesan-Lehranstalten gemeinsam zu Werke zu gehen, und sich daher für dieselben, mit Ausnahme der den lombardisch- venezianischen Diö­zesen angehörigen, zu den folgenden Bestimmungen geeinigt, welche sie bei den Verfügungen der Provinzialkoncilien im Auge zu behalten beabsichtigen. §. 1. In die theologischen Studien sind nur Solche aufzunehmen, welche das Unter- u.Ober­gymnasium mit hinreichendem Erfolge zurückgelegt haben. g. 2. Die Theologie zerfällt in vier Jahrgänge und wird von sechs oder vier Professoren vor­getragen. §. 3. An allen theologischen Lehranstalten müssen Dogmatik, Moral und Pastoral, Kirchen­­geschichtc, Kirchenrecht, die heilige Schrift des alten und neuen Bundes, und hebräische Sprache gelehrt werden; doch kann der Bischof die Zöglinge von Erlernung der hebräischen Sprache, in­soweit es ihm zweckmässig scheint, loszählen. g. 4. Insoweit es nach Massgabe der Verhältnisse möglich ist, sollen vorzüglich über die Vä­terkunde, doch auch über andere dem Diener der Kirche nützliche Gegenstände ausserordentliche Vorlesungen gehalten werden. §. 5. Die Bischöfe beabsichtigen bei dem Unterrichte ihrer Seminariums-Zöglinge die Reihen­folge der ordentlichen Lehrfächer nach folgendem Entwürfe zu bestimmen. I. Jahrgang. Allgemeiner Theil der Dogmatik. Einleitung in die heilige Schrift. Erklärung der hei­ligen Schrift des alten Bundes aus der Vulgata. Hebräische Sprache. II. Jahrgang. Besonderer Theil der Dogmatik. Erklärung der heiligen Schrift des neuen Bundes aus der Vulgata, mit fortlaufender Rücksicht auf die Begründung der Glaubenslehre. Erklärung des Urtextes. III. Jahrgang. Kirchengeschichte mit vorherrschender Rücksicht auf Dogmen und Verfassungsgeschichte. Moraltheologie mit besonderer Rücksicht auf die Bedürfnisse des Beichtvaters. IV. Jahrgang. Pastorallheologie im engeren Sinne. Liturgik. Geistliche Beredsamkeit. Katechetik. Unterrichtslehre. Kirchenrecht. §. 6. Das Latein ist die ordentliche Sprache der theologischen Lehrvorträge. Eine Ausnahme soll nur für einzelne Lehrfächer und aus wichtigen Gründen gemacht werden. §. 7. Als Professoren der Theologie sollen nur Solche angestellt werden, welche ihre Befä­higung durch eine schriftliche Prüfung und einen mündlichen Probevortrag ausgewiesen haben, doch kann mit Männern, welche ihre Fähigkeiten durch Leistungen als Lehrer oder Schriftsteller bereits hinreichend bewährt haben, eine Ausnahme gemacht werden. §. 8. Bei Erledigung von Lehrkanzeln an Diözesan-Lehranstalten ist die Bewerbung von dem Bischöfe wenigstens in der ganzen Diöcese auszuschreiben Bei Lehranstalten, welche mehreren Diözesen gemeinsam sind, soll die Ausschreibung in allen diesen Diözesen veranlasst werden. §. 9. Wo der'Religionsfond für den Gehalt des Professors Sorge trägt, wird der Bischof die eingelretene Erledigung der Lehrkanzel der obersten Landesbehörde bekannt geben. §. 10. Der Bischof bestimmt die Fragen und trägt Sorge, dass die schriftliche Prüfung der Bewerber unter einer jeden Missbrauch ausschliessenden Aufsicht gehalten werde. Ueber das Er­­gebniss derselben wird er nebst dem Gutachten der Professoren der Diözesanlehranstalt auch das einer andern theologischen Lehranstalt einholen. §. 11. Die Beurtheilung des Probevortrages ist von einem Ordinariats-Kommissäre und den Professoren der Theologie vorzunehmen. §. 12. Sollte keine Hoffnung vorhanden sein, durch eine Ausschreibung der Lehrkanzel befä­higte Bewerber zu gewinnen, so wird der Bischof für den Vortrag des erledigten Lehrfaches Vor­sorge treffen. Wenn der supplirende Lehrer ein Jahr hindurch den in ihn gesetzten Erwartungen entsprochen hat, so kann der Bischof denselben zu einer schriftlichen und mündlichen Prüfung zulassen, bei deren Beurtheilung nach §§. 10, 11 vorzugehen ist. §. 13. Nach vorgenommener Beurtheilung der Prüfungsleistungen wählt der Bischof aus den Bewerbern Jenen, welcher am meisten Bürgschaften für eine heilbringende Wirksamkeit darbietet, und versichert sich mittelst einer an den Statthalter gerichteten Anfrage , dass demselben kein po­litisches Bedenken im Wege stehe: worauf er ihm das Lehramt verleiht. Dasselbe ist zu beob­achten, wenn der Bischof einen Mann, welcher durch seine Leistungen als Schriftsteller oder Leh­rer sich auszeichnet, ohne vorausgegangene Konkursprüfung als Professor bezeichnet.

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