Tűzoltó Múzeum évkönyve 2. 1985 (Budapest, 1986)
II. RÉSZ DOKUMENTUMOK - Dr. Szabó Károly: Magyarország első tűzrendészeti törvénye és annak végrehajtási jogszabálya
DR. KÁROLY SZABÓ DAS ERSTE FEUERWEHRGESETZ IN UNGARN (1936) UND SEIN AUSFÜHRUNGSERLASS Der ungarische Innenminister hat schon im J. 1868. in Aussicht gestellt, dass die Probleme und Sachen des Feuerschutzes durch ein Gesetz endgültig geregelt werden. Der Landbund der ungarischen Feuerwehrmänner, der im J. 1870. zustande gekommen war, führte ein Ringen 65 Jahre lang für die Erschaffung des Feuerwehrgesetzes. Zum Erfolg wurde der entscheidende Beweisgrund die Ausrüstung zu einem Krieg, die Gefahr des Luftangriffs, also ein aussenstehender Grund, was das Wesen des Feuerschutzes anbetrifft. Die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes motivierte auch der Umstand, dass die Feuerfälle im Zunehmen begritfen waren, deren grösserer Teil aus Nachlässigkeit und Fehlen der Zucht entstanden war. Das erste Feuerwehrgesetz ist den 19. Mai 1936. endlich in Kraft getreten. Der Erlass vom Innenminister, mit welchem das Gesetz ausgeführt wurde, ist am ersten Oktober dieses Jahres erschienen. Von nun an gab es in Ungarn: Berufsfeuerwehr, freiwillige, pflichtgemäsz verpflichtete und Privatfeuerwehr (z. B. in den Fabriken). Wo es einen Fluss oder einen wasserreichen Brunnen bzw. einen See nicht gab, soll man ein Wasserbecken bauen. Der Feuerwehrmann, der Dienst leistet, wird für ein behördliches Organ angesehen. Die wichtigeren wirtschaftlichen Betriebe können die Oberbehörden zur Aufrechterhaltung einer sonderen (eigenen) Feuerwache und zur Ausrüstung und Einrichtung der Betriebsfeuerwehr verbinden. Fin sehr wichtiger Fortschritt: kraft des neuen Gesetzes müssen die Versicherungsanstalten zum Vorteile des Feuerschutzes 1-2 Prozent ihrer Bruttoeinnahmen in die Staatskasse einzahlen. Laut des Feuerwehrgesetzes wurden Lehrkurse zur Ausbildung von Feuerwehrkommandanten und Offizieren, bzw. von Feuerwehr Minnern in Gang gebracht. Zwischen den Häuserreihen soll man mit Bäumm bepflanzen, zum Hemmen der Verbreitung des Feuers. In Bezug auf die Kinematogrammenbetriebe sind spezielle Verordnungen heraus zu geben, in Betreff des Feuerachutzes. In den Lokalen, welche zu öffentlicher Vor führung dienen, ist Dienst von Feuerwehr und Kontrolle von Feuerschutz zu leisten. Im Lauf der Ernte, des Hineintragens der Produkten und beim Dreschen sind Verordnungen zur Feuersicherheit in Kraft treten zu lassen. Die Anmeldung des ausgebrachten Feuers ist bindend.