Magyar Műemlékvédelem (Országos Műemléki Felügyelőség Kiadványai 9. Budapest, 1984)

Történet - Barcza Géza: A magyar műemlékvédelem fejlődése a jogszabályok tükrében 1973-1980

rungen und die Aenderungenhinsichtlich der Kompetenz des In­spectorats für Denkmalpflege in Ungarn, bzw. über Aenderungen, die in der behördlichen, die Denkmale betreffenden Tätigkeit voll­zogen wurden. Von grösster Wichtigkeit ist hier die Abänderung der Rechtsnormen im Sinne einer Erweiterung des Rechtsbe­fugnisses der Denkmalbehörden auf Bewilligungen für jedes Bau­vorhaben, bei dem der Charakter und kunstgemässer Aussen­schein eines Denkmalgeschützten Bauobjektes durch Anbau­steile, Masse oder äussere Erscheinung irgendwie beeinträchtigt werden. Durch diese Verordnung wird ermöglicht, dass die Denk­malbehörden auch ausserhalb denkmalgeschützter Umgebungen unmittelbar einschreiten und für die Denkmäler schadbringende Bauarbeiten verhindern können. Es wird die neue Regelung des Baubewilligungsverfahrens er­örtert. Drei grundliegende Kategorien der Bauvorhaben sind zu unterscheiden. Zu der ersten gehören Bauvorhaben, die aus­schliesslich nur nach Erhalten einer Baubewilligung ausgeführt werden dürfen, zu der zweiten diejenigen, die bloss einer vor­angehenden Anmeldung bedürfen, zu der dritten diejenigen, zu denen weder Baubewilligung noch vorherige Anmeldung verlangt werden. Jegliche Bauarbeit an denkmalgeschützten Gebäuden - ungeachtet, zu welcher Kategorie sie eingereicht werden kann - bedarf einer vorherigen Genehmigung der Denkmalbe­hörden. Eine besondere Mitteilung des Ministeriums macht die zu­ständigen Stellen darauf aufmerksam, dass wissenschaftliche Sondierungen des Mauerwerkes gelten und dürfen, nach vor­heriger Genehmigung der Denkmalbehörden, nur von Fach­männern ausgeführt werden. In einer neuen Rechtsregel wird den Denkmalbehörden die Befugnis erteilt, die Bauentwurfstätigkeit der Privatpersonen zu verbieten, ihr Einschränkungen aufzuerlegen oder sie an gewisse Bedingungen zu knüpfen. Es werden vom Verfasser die die Denkmäler betreffenden Bestimmungen des Baustatuts, hiermit die Anpassungsflicht an die Forderungen der Architektonik und des Denkmalschutzes und Kriterien einer dem Denkmalschutz entsprechenden guten Instandhaltung dargelegt. Es werden jene Rechtsregel dargelegt, die das Verwenden denkmalgeschützter Gebäuden, darunter der in staatlichem Eigentum befindlichen Wohnhäuser für anderen Funktionszwecke zu verhindern. Auch werden diese Regelungen interpretiert, u.Z. im Sinne eines Erlasses des Staatsekretärs des Ministeriums für Bauwesen und Stadtplanung, worin die Verfahrensmethoden für die beteiligten Organe auseinandergelegt wurden. In den neu­esten Rechtsregeln werden Funktionsabwechselungen im Inter­esse des Denkmalschutzes bei den in staatlichem Eigentum be­findlichen Wohnshäusern ermöglicht. Die Verwendung der Denkmäler der Volksarchitektur für neue Funktionszwecken fand Lösung durch eine Interpretation jener Rechtsnormen, die über das Grund-, Landhaus- und Woh­nungseigentum der Staatsbürger bestimmen. Die Verwendung solcher Objekte für Erholungszwecke wirkte befördernd der guten Erhaltung dieser Denkmäler. Im Zusammenhang mit den Ergebnissen der hier behandelten Epoche wird erwähnt, dass ein Planungssystem eingesetzt wurde, durch das auch die finanzielle Möglichkeit einer Neuerung und Modernisierung der in Staatseigentum befindlichen denkmal­geschützten Wohnhäuser erreicht werden kann. Die Überschuss­kosten, die infolge des Denkmalcharakters des Gebäudes ent­stehen, können gedeckt werden durch Inanspruchnahme einer als Zusatz zu der Normalzuteilung für Wohnhausherstellungen gebührenden Ergänzungskredit. Der Schutz der entwicklungsgeschichtlich bedeutenden Denk­mäler, hiermit derjenigen der Landwirtschafts- und Industrie­geschichte, wird auch erörtert. Durch die einschlägigen Rechts­normen - die Anordnungen für Ausforschung und Anmeldung enthalten - wird der Denkmalschutz vieler als Liegenschaften zu bezeichnenden Denkmäler, sowie der museale Schutz vieler wertvollen, als bewegliche Güter zu bezeichnenden Denkmäler er­möglicht. Die Benützung der Denkmaler für entsprechende Zwecke wird von der Regierung durch Erleichterungen der Wirtschaftungs­normen und durch Bevorzugung der Denkmäler erheblich be­fördert. Die neueren Rechtsnormen enthalten unverändert die Enteig­nungsbestimmungen für Zwecke des Denkmalschutzes. Derartige Enteignung kann stattfinden, wenn der Besitzer seine Erhaltungs­verpflichtungen trotz Aufforderung nicht erfüllt und dadurch die Unversehrtheit, sowie die Eigenart und ungestörte äussere Er­scheinung des Denkmals gefährdet. Die Initiative hierzu können die Denkmalbehörden ergreifen. Eine Enteignung zu anderen Zwecken darf nur nach vorheriger Genehmigung der Denkmal­schutzbehörden vorgenommen werden. Das Retten und Erhalten der Volksbauten wurde durch einen Erlass des Ministerrates allen staatlichen Organen als Pflicht auf­erlegt, auch die hierzu nötigen finanziellen Mittel wurden zur Ver­fügung gestellt. Die Besitzer von Gebäuden, die auch in Privat­eigentum erhalten werden können, werden durch teilweise Über­nahme der Erhaltungskosten (Jahrespauschale von 3000 bis 5000 F) und durch nicht zurückzuzahlende Vorschüsse (max. 30 000 F) abgeholfen. Finanzielle Unterstützung wird erteilt bei Übernahme in Gemeineigentum derjenigen Dorfhäuser, die als persönliches Eigentum nicht erhalten werden können und bei Inbenutznahme derselben für neue öffentliche Funktionszwecke. Strafsanktion bei Übertretung der gesetzlichen Vorschriften werden bekanntgegeben. Nach dem Regelverstossbuch kann eine Geldstrafe bis 10 000 F für Schädigung der Interessen der Denkmalpflege oder schuld­hafte Unterlassung verhängt werden. Im Falle regelwidrig vollzogenen Bauarbeiten kann zusätzlich noch im Laufe eines Verwaltungsverfahrens eine baupolizeiliches Geldstrafe auferlegt werden. Der Denkmalschutz wird auch durch strafrechtliche Sanktio­nen unterstützt. Für Schädigung fremden Guts, wenn diese an einem Denkmal verübt wird, kann eine Freiheitsstrafe bis drei Jahre, für eine, die Vernichtung des .Denkmals herbeiführende Schädigung eine Freiheitsstrafe bis fünf Jahre verhängt werden. Eine Freiheitsstrafe bis ein Jahr kommt dem Besitzer zu, falls er das in seinem Besitz befindliche Denkmal vernichtet. Das Parlament der Volksrepublik Ungarn erbrachte in 1976 das Kulturgesetz, wohin auch die Rolle des Denkmalschutzes in der öffentlichen Bildung, u.z. mit folgenden Worten, nieder­gelegt wurde: „Der Denkmalschutz sorgt für das Bewahren baulicher und geschichtlich bedeutender Errichtungen und Werte und verhilft dazu, dass Kenntnis derselben und Verständnis dafür Teil der all­gemeinen Bildung wird". Der Befundschutz liegt in wichtigem Interesse des Denkmal­schutzes und des Museumwesens. Dies wurde auch vom Präsidial­rat der Volksrepublik anerkannt. In einer gesetzkräftigen Ver­ordnung desselben wird kundgegeben, dass „die in dem Erd­boden, in den Tiefen der Wässer oder sonstwo verborgenen, be­ziehungsweise daraus zum Vorschein gekommenen Gegenstände von musealem oder Denkmalwert Staatseigentum sind". Der Ent­decker des Befundes hat Anrecht auf Belohnung in Form von Diplom, Medaille, Auszeichnung oder Geldprämie. Die in der behandelten Epoche entstandenen Rechtsnormen haben der Entwicklung des ungarischen Denkmalschutzes günstig verholfen. Bei der Vorbereitungsarbeiten dieser Gesetze hat das Inspektorát für Denkmalpflege hilfereichen Anteil genommen.

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