Magyar Műemlékvédelem 1971-1972 (Országos Műemléki Felügyelőség Kiadványai 7. Budapest, 1974)

Tanulmányok - Barcza Géza: A magyar műemlékvédelem fejlődése a jogszabályok tükrében 1964-1972

DIE ENTWICKLUNG DER UNGARISCHEN DENKMALPFLEGE IM SPIEGEL DER RECHTSNORMEN (1964—1972) im vorliegenden Artikel analysiert der Verfasser auf­grund der Rechtsnormen über Denkmalpflege die Ent­wicklung während des Zeitabschnittes 1964—1972 im Anschluß an die in den Bänden IV, V und VI von Magyar Műemlékvédelem (Ungarische Denkmalpflege) erschienenen Lieferungen über die Jahre 1847—1963. Während des jetzt behandelten Zeitabschnitts trat das Gesetz III vom Jahre 1964 über das Bauwesen in Kraft, und es erschienen die Verordnungen Nr. 30/1964. (III. 2) Korm., mit den Durchführungsbestimmungen des Ge­setzes Nr. 1/1967. (I. 31.) EM über die Denkmalpflege, Nr. 38/1965. (Ép. Ért, 23) überdie Befugnisse des Landes­inspektorats für Denkmalpflege und schließlich die Ver­ordnung Nr. 10/1968. (VI. 6.) ÉVM über das Baugeneh­migungsver fahren. Aufgrund der neuen Rechtsnormen ist die Denkmal­pflege eine in den Bereich der Bauverwaltung gehörende behördliche Tat igkeit. Der Artikel enthält Material über Verwaltung und Or­ganisation der Denkmalpflege, worin auch die Wert­kategorien der Denkmäler nach inhaltlichen Kriterien bestimmt werden. Zur Ausübung der behördlichen Be­fugnisse auf dem Gebiet der Denkmalpflege in Angele­genheiten von Landesinteresse oder von hoher Wichtig­keit ist der Minister für Bauwesen und Städteentwicklung - soweit er solche an sich herangezogen oder für sich vorbehalten hat — auch unmittelbar berechtigt, doch wird im allgemeinen die behördliche Amtstätigkeit durch das Landesinspcktorat und das Hauptstädtische Inspek­torát für Denkmalpflege, als Fachorgane des Ministeriums, ausgeübt. Das Landesinspcktorat beaufsichtigt als Be­hörde mit Befugnis für das ganze Land zugleich die Fachtätigkeit des Hauptstädtischen Tnspektorats. Die Rechtsstellung des Landesinspcktorat s als Organ mit selbständigem Budget und als einer Rechtsperson ent­spricht innerhalb des Ministeriums der einer Haupt­abteilung. Seit 1972 erfüllt das Amt tatsächlich die Auf­gaben der Hauptabteilung für Denkmalpflege des Mi­nisteriums für Bauwesen und Städteentwicklung. Die Rechtsnormen lassen zwar zu, daß in den vom Mini­ster bestimmten Städten die städtischen Behörden die Auf­gaben der Denkmalbehörde erfüllen, doch kam es bisher noch nicht zu einer derartigen Abtretung der Befugnisse und dies scheint auch weiterhin nicht wünschenswert. Tn dem Artikel werden auch Geschäftsordnung und Verwaltungsvorschriften des Landesinspektorats behan­delt und der Aufbau der Denkmalpflege-Organisation erläutert. Der Aufsatz befaßt sich in erster Linie mit den Ver­änderungen, die in den Rechtsnormen über Denkmal­pflege eingetreten sind, weist aber gleichzeitig auch auf jene Fragen hin, bei denen das in den früheren Artikeln bereits beschriebene Denkmalschutzverfahren unverän­dert geblieben ist. Zu den Änderungen zählt auch die Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit bei der Erhaltung geschützter Bauten. Für die Bestimmung des kalkulatorisch nicht ermittelbaren, sich lediglich aus dem Schätzwert des Denkmals ergebenden Wertzuwachsfaktors ist die Donk­malbehörde zustand ig, Tn veränderter Weise bestimmen die neuen Rechtsnor­men auch den Schutz der baulichen und landschaftlichen Umgebung von Denkmälern. Kraft des Gesetzes werden nämlich die mit Denkmälern unmittelbar benachbarten Immobilien auch ohne formelle amtliche Deklarierung zu geschützten Gebieten. Tn den neuen Rechtsnormen wird — im Vergleich zu den früheren — ausführlicher bestimmt, wie weit sich der Schutz erstreckt. Der Artikel erörtert ausführlich die auf die Benutzung der Denkmäler bezüglichen Vorschriften der Rechtsnor­men und betont, daß zur Instandhaltung der Denkmäler ihn; Eigentümer verpflichtet sind und im Fall einer neuen Verwendung jedes Denkmals die vorherige Zu­stimmung der Denkmalbehörde einzuholen ist. Hinsichtlich der Nutzbarmachung von Denkmälern betont der Autor die Vorteilhaftigkeit der Verwendung für kulturelle und turistische Zwecke. im Zusammenhang mit der Instandhaltung der Denk­mäler wird Ordnung und Verfahren der durch die Behör­den vorgenommenen sog. Zwangswiederherstellungen dargelegt. Bei solchen sollen die Kosten im Fall von Wohnhäusern durch den zuständigen Rat, bei anderen Gebäuden durch die Denkmalbehörde bevorschußt wer­den und die Baubehörde kann mit der Ausführung der Arbeiten die Denkmalbehörde beauftragen. Die Ein­holung der Kosten erfolgt wie die der Steuern. Die Rechts­norm ermöglicht, daß ein Teil der vom Eigentümer zu tragenden Kosten durch die Denkmalbehörde bestritten werde, wenn durch die angeordneten Arbeiten erzielt wird, daß der ursprüngliche Charakter des Denkmals besser zur Geltung kommt. Die allgemeine Regel ist, daß die im In­teresse der bestimmungsmäßigen Benutzbarkeit des Ob­jektes aufgewendeten Kosten in allen Fällen zu Lasten des Eigentümers fallen müssen, während die übrigen Ko­sten! durch die Denkmalbehörde bestritten werden sollen. Der Verfasser beschreibt das System der finanziellen Unterstützung für die Instandhaltung der sich in Privat­besitz befindlichen Volksbauten, soweit diese ihrer ur­sprünglichen Bestimmung gemäß benutzt werden. Bei solchen kann dem Besitzer ein jährliches Instandhaltungs­Pauschale oder fallweise ein größerer Betrag durch die Denkmalbehörde zur Verfügung gestellt werden. Der Artikel befaßt sich weiterhin mit den Fragen der Instandhaltung geschützter Gebäude und mit der Be­willigung von Arbeiten an solchen. Tm Rahmen des Bewilligungsverfahrcns erteilt die Denkmalbehörde ihre Zustimmung als Fachbehörde, und diese ist für die verfahrende zuständige Baubehörde bindend. Die in ihr enthaltenen Vorschriften und Bedingungen sind daher in die Baubewilligung einzufügen. Auch bei Arbeiten, die sonst ohne Bewilligung ausgeführt werden dürfen, muß im Falle von Denkmälern die Genehmigung der Denkmalbehörde eingeholt werden. Die Beaufsichtigung der Erfüllung der seitens der Denkmalbehörde gemachten Vorschriften und die Er­zwingung ihrer Ausführung obliegt der Baubehörde. Außer der fortdauernden Aufsicht sind die Baubehörden im Sin­ne der Rechtsnormen verpflichtet, Zustand, Benutzung usw. der geschützten Bauobjekte dreijährlich zu über­prüfen und über ihre Feststellungen der Denkmalbehörde Bericht zu erstatten. Die Baubehörden und andere in Angelegenheiten der Staatsverwaltung verfahrende Behörden treffen ihre mit Denkmälern Zusammenhängemden Vorkehrungen aufgrund dos durch die Denkmalbehörde herausgegebe­nen Denkmalverzeichnisses. Bei Denkmälern, denkmal­artigen Gebäuden und Immobilien, die in Gebieten liegen, die für den Denkmalschutz von Bedeutung sind, wird der Umstand des Schutzes auch in das Grundbuch ein­getragen. Doch ist dies bloß von informativer Bedeutung, wobei ein Ausbleiben der Eintragung die Wirksamkeit dos Schutzes nicht beeinträchtigt. Die Rechtsnormen ermöglichen die Expropriation von Gebäuden im Interesse des Denkmalsschutzes, doch kann ein diesbezüglicher Antrag nur durch die Denkmalbe­hörde gestellt werden. Eine Expropriation von Denk­mälern kann auch aus anderen Gründen vorgenommen werden, doch darf diese nur nach vorheriger Zustimmung der Denkmalbehörde durchgeführt werden. Die zwischen 1964 und 1972 verflossenen Jahre können als ein Zeitabschnitt der Vollentfaltung der mit der Gesetzverordnung Nr. 13 vom Jahre 1949 begonnenen Entwicklung, der Verwirklichung der Donkmalschutz­organisation und ihrer behördlichen Befugnisse, sowie ihrer Einordnung in die Bauverwaltung unseres Verwal­tungssystems gewertet werden. Die gültigen Rechtsnormen bioton Möglichkeit für den behördlichen Schutz der Denkmäler, fördern die gesell­schaftliche Anerkennung der Denkmalpflege und machen sie zu einer Angelegenheit von allgemeinem Interesse.

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