Magyar Műemlékvédelem 1969-1970 (Országos Műemléki Felügyelőség Kiadványai 6. Budapest, 1972)
BEVEZETŐ - Dercsényi Dezső: A magyar műemlékvédelem 100 éve
restaurierte August Essenvvein, Direktor des Germanischen Museums in Nürnberg, die romanische Kirche von Lebeny (zwischen 1872 und 1879 setzte er dann diese Arbeit fort). 1863/64 stellte Ferenc Storno die St. Michaelskirche in Sopron wieder her. 1868 begann die Restaurierung der Burg Vajdahunyad und der ersten Benediktinerabtei Ungarns in Pannonhalma. 1871 folgte die Wiederherstellung der Burg von Visegrád. Die Entstehung des offiziellen Organs der ungarischen Denkmalpflege war also in jeder Hinsieht das Ergebnis der Vorarbeiten eines Vierteljahrhunderts. Will man die Entwicklung während der vergangenen hundert Jahre kurz überblicken, so kann man u. E. die Feststellungen der Untersuchungen um drei Gesichtspunkte gruppieren. Zunächst müssen die bezüglichen Rechtsnormen und die zur Verwirklichung der durch diese geschaffenen Möglichkeiten berufenen Institutionen, untersucht werden. Dann sollen die Hauptbereiche der wissenschaftlichen Tätigkeit der Denkmalpflege, von der Erschließung und der Registrierung bis zur Publikation überblickt werden. Schließlich muß man die Entwicklung der Wiederherstellungsmethoden als charakteristischste Erscheinungformen der Denkmalpflege verfolgen. Die Prinzipien und Methoden sowie die Art ihrer Anwendung lenken in Verbindung mit den beiden vorerwähnten Aspekten die Aufmerksamkeit auf die Brennpunkte dieser Tätigkeit, Mit deren Hilfe läßt sich die authentische Geschichte der ungarischen Denkmalpflege umreißen. I Die Provisorische Commission begann im wesentlichen ihre Arbeit in allen drei erwähnten Bereichen. Doch interessiert uns zunächst ihre gesetzgestaltende Tätigkeit, die zum Erlaß des Gesetzartikels XXXIX. vom Jahre 1881 über den Sehnt/, der Denkmäler führte. Dieses Gesetz war weder besser- noch schlechter- als die anderen, auf ähnliche Ziele ausgerichteten Gesetze der Zeit, Das grundlegende Problem blieb, daß es die Unverleztbarkeit der Rechte des Privateigentums mit den gemeinnützigen Aufgaben des Denkmalschutzes nicht in Einklang zu bringen vermochte. Es lag aber nicht nur am Gesetz, daß seine Grundkonzeption in Ermangelung finanzieller Mittel niemals verwirklicht, werden konnte. Im Sinne des Gesetzes mußte nämlich der Staat, falls der Eigentümer das in seinem Besitz befindliche Baudenkmal nicht erhalten konnte oder wollte, dasselbe entweder- enteignen oder aus dem Verzeichnis streichen und die Abtragung genehmigen. Die direkte Folge dieser Verfügung war aber, daß bis 194!), d. Ii. bis zum Erlaß des neuen ( Gesetzes, noch kenne 50 Gebäude als Baudenkmäler registriert wurden. Die übrigen, des Schlitzes werten Objekte kamen in die Gruppe jener Bauten, über deren Erhalt ungspf lieht noch keine Verfügung vorhanden war. Durch das Denkmalgesetz von 1881 wurde — nach österreichischem Muster — die Landesdenkmalkommission ins Leben gerufen, mit einem kleinen Personal neben den ehrenamtlich, ohne Honorar arbeitenden Kommissionsmitgliedern. Die Landesdenkmalkommission bestand — abgesehen von ihrer Auflösung während der Zeit der Räterepublik, auf die wir noch zurückkommen werden — bis zum Jahre 1934, als sie unter 1 Beibehaltung ihres Namens zu einer Fach belli »nie umorganisiert wurde. Auf die Unzulänglichkeiten des Denkmalgesetzes (außer den obenerwähnten beispielsweise auch darauf, daß es mobile Denkmäler nicht unter Schutz stellte) hatten die Fachleute früh hingewiesen, und im ersten Jahrzehnt des 20. Jh. wurden mehrere Vorsehläge zu ihrer Beseitigung unterbreitet, jedoch ohne Erfolg. Während dieser Zeit traten die Schwierigkeiten, die sich aus dem Mangel an einer finanziellen Basis ergaben, scharf zu Tage. Dem konnten weder die bedeutenden Zuschüsse aus dem Religionsfonds, der das Vermögen der aufgelösten geistliehen Orden verwaltete, noch eine Gewinnanleihe in Höhe von 5 Millionen Kronen abhelfen, obsehon bis zum ersten Weltkrieg sämtliche bedeutenden Wiederherstellungen (wie wir später sehen werden, waren sie im wesentlichen Rekonstruktionen) mit Hilfe dieser Unterstützungen verwirklicht wurden. Doch auch die Schwierigkeitt^n, die sich aus dem Kommissionssystem ergaben, machten sich bemerklich, namentlich die Bevorzugung der Interessen der Kommissionsmitglieder, der der bescheidene Bestand an Fachleuten nicht die Waage halten konnte, ungeachtet dessen, daß die Kommission einen so hervorragenden Präsidenten, wie Baron Gyula Forster, und so hochqualifizierte Referenten wie Imre Henszlman, Béla Czobor und László Eber, die eigentlichen Leiter des Amtes, besaß. Das kurze, lediglich 133 Tage lange Bestehen der Räterepublik konnte natürlich keine grundlegende Wandlung herbeiführen. Dennoch deuten die in dieser Zeit erlassenen Verfügungen darauf, daß der zu befolgende Weg richtig erkannt wurde, und, wenn sie auch nach dem Sturz der Rätemaeht rückgängig gemacht wurden, hatten sie dennoch der Entwicklung nach 1945 die Richtung gewiesen. Die Räterepublik verordnete die Auflösung der Landesdenkmalkommission und organisierte eine Fachbehörde unter der Leitung von László Eber und Kálmán Lux, wies mit scharfer Kritik auf die methodologischen Fehler der früheren Denkmalwiederherstellungen hin, ordnete die Registrierung und Vermessung der Baudenkmäler an usw. Der Zeitabschnitt zwischen den beiden Weltkriegen gliedert sieh in zwei scharf abgrenz bare Perioden. Bis zum Jahre 1934 vegetierte die Landesdenkmalkommission weiter, wobei sie über sehr bescheidene Mittel, namentlich eine jährliche Dotation von 20 000 Pengő verfügte, die nicht einmal für die Fertigstellung von Arbeiten, die von den Kommisionsgliedern befürwortet, wurden, ausreichten. Außerdem hatte sie sehr geringes Ansehen, das weder die Fachkenntnisse des Personals, noch die materiellen Mittel auf die Höhe ihrer Berufung zu heben vermochten. Im Jahre 1934 brachte die Ernennung von Tibor Gerevich zum Präsidenten der Kommission eine grundlegende Wandlung. Er löste dieselbe auf und organisierte eine Behörde aus guten Fachleuten, an deren Spitze er seinen besten Schüler István Genthon, einen Kunsthistoriker von europäischem Weitblick und Kunstsinn stellte, rehabilitierte Kálmán Lux, der zur Zeit der Räterepublik ein Amt bekleidet hatte und deshalb beiseite gestellt worden war, und übertrug ihm die technische Leitung. Uber den Beginn der Registrierung der Denkmäler, über die zeitgemäßen Methoden der großangelegten Erschließung®- und Wiederherstellungsarbeiten berichten wir weiter unten. Hier sei nur erwähnt, daß es Gerevich gelang, die bis dahin zur Verfügung stehenden Dotationen vielfach zu erhöhen (im Jahre 1938 machten sie bereits 180 000 Pengő aus) und die Vorbereitung eines zeitgemäßen Gesetzes in Gang zu setzen. Während das Gesetz und die Organisation vom Jahre 1881 sowie die bisherigen Methoden österreichische Vorbilder hatten, standen die Reform des Jahres 1934 und noch mehr die darauffolgenden Bestrebungen unter dem Einfluß der Prinzipien und der Praxis der italienischen Denkmalpflege. So diente das italienische Denkmalgesetz von 1937 in hohem Maße als Muster für den in vielen Varianten fertiggestellten Gesetzentwurf, der die beweglichen und unbeweglichen I)enkmäler gleicherweise unter Schutz zu stellen gedachte, die Eigentümer verpflichtete, die Denkmäler zu erhalten und wiedelherzustellen, und für die zu schaffende Organisation behördliche Befugnis sicherte. Dieser Gesetzentwurf kam nie vor das Parlament, doch diente er als Grundlage für das Gesetz vom Jahre 1949. Die gesellschaftliche Umwandlung, die sich nach 1945 in Ungarn vollzogen hatte, ließ natürlich auch im Bereich der Denkmalpflege ihre Wirkung spüren, es entstanden die zeitgemäßen Rechtsnormen, und zu deren Verwirklichung wurden die personellen sodann auch die materiellen Grundlagen geschaffen, (.deichzeitig mit der Enttrüm-