Magyar Műemlékvédelem 1949-1959 (Országos Műemléki Felügyelőség Kiadványai 1. Budapest, 1960)
Dercsényi Dezső: Tíz év magyar műemlékvédelme
hinzugefügt worden. Die zeitgemäße Denkmalpflege darf sieh aber mit Prohibitionsmassregeln nicht zufriedengeben, sie muß in positiver Weise in den Sehnt/, der einzelnen Denkmäler eingreifen. Im Wege der Baubehörden ist den Denkmalfaehbehörden die Mögliehkeil gegeben, auch Aufgaben in dieser Richtung zu verordnen und du rchzusot zen. Die im vorstehenden analysierte Entwicklung der Denkmalpflege in Ungarn erforderte sowohl in der Gesetzgebung, als auch in bezug auf die Bauvorschriften weitere Maßnahmen, die im Baugesetz und in der das letztere ergänzenden Landesbauverordnung kodifiziert \\ union. Wir erwähnt, beließ das Baugesetz im Wesentlichen die Gültigkeit der Gesetzesverordnung 13/1949 in Kraft, und entwickelte sic elun- noch weiter. In erster Linie war eine genauere Trennung der Denkmalkategorien notwendig, um die Abstufungen der Denkmalpflege schärfer umgrenzen zu können. Die Gesetzes Verordnung No. 13 kennt dem Wesen nach Idol.! eine Kategorie : die des Donkmals und dessen Umgebung. Die 1 ausländische und, im Verlauf der letzten Jahre, auch die heimische Praxis teilte das Objekt und die Ar1 der Denkmalpflege in mehrere Stufen auf. Die ausführliche Bestimmung der einzelnen Begriffe ist im entsprechenden Abschnitt der Landesbauverordnung ont halten. Die zum Denkmal erklärten Objekte vertreten die ersle Kategorie der Pflege. Die Erklärung eines Objektes zum Denkmal wird durch das Gesetz den Ministern für Bauwesen und für Volksbildung zur gemeinsamen Aufgabe gestellt. Das zum Denkmal erklärte Gebäude wild unbedingt für erhaltungswert erachtet, was im Zusammenhang mit den vorerwähnten Stadtregelungspläncn als einzuschließende Gegebenheit zutage tritt. Die Erklärung der Gebäude zu denkmalwerten Objekte gehört zu den Befugnissen des Ministers für Bauwesen und eine grundlegende 1 Abweichung in ihrer Bestimmung besteht darin, daß ihre Erhaltung bis zur Grenze der Wirtschaftlichkeit und der der Einfügung in den Regelungsplan verpflichtend ist. Die Entscheidung über die dcnkmalwerten Gebäude 1 wird demnach im Laufe der Herstellung der Ke-gelungsplane gefällt. Im Verlauf der weiter unten beschriebenen Stadtbild- und Denkmalforschungen ist eler Schutz solcher Gebäude notwendig geworden, die nicht historisch oder künstlerisch, sondern wegen des Stadtbildes von Bedeutung sind. Ein ausschlaggebendes Kriterium gegenüber den vorerwähnten Gebäuden liegt darin, daß diese, ihnen im Stadtbild zufallende Rolle auch durch andere, neu errichtete Gebäude versehen werden kann. Den Anspruch auf Schutz erheben sie also nicht in ihrer Einzelheit, sondern ihre schutzwürdigen Werte ergeben sieh aus ihrer Lage, aus ihrem Verhältnis zur Umgebung. Der Schutz eler Umgebung der Denkmäler ist in der Gesetzosverordmmg Xo 13 enthalten, enne wesentliche Weiterentwicklung bedeutet aber die Einführung des Begriffs von Gebieten denkmalwürdiger Bedeutung. Darunter verstehen wir eleu Schutz eines solchen zusammenhängenden Stadt-(Gemeinde-)teiles, eines Platzes, einer Straße oder eines Straßenabschnittes, die, wegen der auf ihrem Gebiet in hoher Anzahl vertretenden Denkmälern, oelen- denkmalwerten, oder stadtbildlicb bedeutenden Gebäude unter einen einheitlichen Schutz gestellt werden müssen. Über den Stadtbildkomplex von geringerer Bedeutung hinaus, denken wir vor allem an elen Schutz solcher historischer Einheiten wie sie das Of nor Burgvierted, elio innere Stadt von Sopron bzw. von Székesfehérvár darstellen und an solche charakteristische Dorfsicdlungen wie Tihany, Szigliget, Szalalö. Auf diesen Gebieten erstreckt siedi ehe 1 Kontrolle über den Schutz des Denkmalmaterials hinaus auch auf die Neubauten, nicht als ob wir Denkmäler erbauen wollten, sondern vom Gesichtspunkt ihrer Einfügung in die Umgebung. Sic erstreckt siedi ele-s weiteren auch auf bestehende Gebäude, die 1 keinen Denkmalwcrt besitzen und störend auf den historischen Charakter, die 1 künstlerische Erscheinung ele\s Gebietes wirken. Das erwünschte Ergebnis ist bei letzteren durch Umänderungen zu erreichen. Natürlicherweise müssen wir unsere Sorgfalt auch auf solche Detailfragen ausdehnen, ehe 1 dem Denkmalcharakter der Umgebung beeinflussen (z. B. Straßenpflaster, Trottoir, Luftleil ung, Plakate, usw.). Vielleicht mag es dem Leser auffallen, daß unten- elem Denkmalkategorien beziehungsweise 1 Best immungen scheinbar manche in letzter Zeit vorkommende Begriffe fehlen. So z. B. elie technischen, gewerblichem und Volksdenkmäler, die in den Denkmaldiskussioncn, Publikationen des vergangenen Jahrzehnts eles öfteren auftauchten, und als Kategorien bezeichnet wurden, auf elie 1 der Schutz auszubreiten ist. Der Widerspruch, beziehungsweise der Mangel ist nur ein scheinbarer. Uber den Schutz den- technischem Denkmäler (jedoch nur eler beweglichen) sind in der Gesetzesverordnung 4/95(i Bestimmungen enthalten. Diese passen natürlicherweise gut in die- Vorstellung hinein, laut welcher das künstlerische, historische Denkmalmaterial in zwei große 1 Gruppen, auf bewegliche und unbewegliche geteilt und für ihren Schutz auf unterschied« liehe Art gesorgt wird, da sie 1 ja auch ihrem Charakter nach auf verschiedenen Schutz Anspruch erheben können). Obgleich eliese beiden großen Gruppen während der Tätigkeit der Landeszentrale für Museen und Denkmäler im Rahmen einer einzigen Institution in Evidenz gehalten wurden, trennten sich ehe 1 Wege diesen- Evidenzen und des Denkmalschutzes nach der Aullösung den- Zentrale. Die beweglichen Denkmäler werden) auf Antrag des zuständigen Landesmuseums für geschützt erklärt und gelangen in die Landesevidenz. Für ihre Kontrolle sorgen gleichfalls elie 1 Museen. Über die 1 Volks- unel gewerbegesehichtliehen Denkmäler ist man in Ungarn der Meinung, daß sie ebensolche Denkmäler darstellen, wie die Denkmäler eleu- bildenden Künste, also den- Architektur, Bildhauerei und Malerei. Die geschichtliche Grundlegung des Denkmalbegriffes, die als grundlegende Charakteristik den- ungarischen Denkmalpflege der vergangenen zehn Jahre aus unserer wissenschaftlichen Anschauung entstammt, macht elie 1 getrennte Behandlung dieser Kategorien nicht erforderlich, schließt sie sogar geradezu aus. Selbstredend beanspruchl die Bauernarchitektur oeler fordern die 1 gewerbegeschichtlichen Denkmäler andere Grundsätze bei der Feststellung des Denkmal wertes, als beispielsweise die Malerei, auch ist es selbstverständlich, daß Art unel Technik eles Schutzes eine 1 andere 1 ist als bei einem Baudenkmal aus dem gleichen Zeitalter, doch ergibt sich elie-s nicht aus ihrem Denkmaleharakter, sondern aus ehm technischen Gegebenheiten. Die 1 einheitliche unel alle historischen Werte umfassende Kategorie eles Denkmals erstreckt siedi — unsorer Meinung und Praxis nach — auch auf diese 1 Denkmäler, und ist auch auf diese gut anwendbar. Die Beschreibung der Entwicklung des Denkmalgesetzes und der Denkmalorganisation in elem letzten zehn Jahren können wir damit schließen, daß durch sie die 1 Grundlage 1 unel eler Rahmen für die Arbeit der folgenden Jahre geschaffen worden ist. Denkmalkredite. Die Frage eleu- materiellen Versorgung der Denkmalpflege knüpft sich eng an das vorhergehende Thema an. Die Verwendung der dem Denkmalschutz dienenden Kredite hat in eler sozialistischen Planwirtschaft zwei Formen angenommen. Die eine Form entstand nae-h dem Beispiel eleu- Sowjetunion, wobei im Ergebnis der Konzentrierung der Denkmalkredite elie 1 Denkmäler siedi in der Tat im Besitz eles zuständigen Denkmalorgans befinden. In der .Sowjetunion erfolgt tatsächlich auch die Verwendung eleu- in zentrale Verwaltung übernommenen Gebäude in Form eines, mit den- Denkmalbehörde geschlossenen Vertrages. Eine Zwischenlösung stellen das polnische und bis zu einem gewissen Grade das tschechische Beispiel dar, wo ein Großteil der Kredite und Denkmalen-, von der Wiederherstellung an bis zum Zeitpunkt der Nutzung, in der Hand der Denkmalorganisation konzentriert ist. In Ungarn treten im Sinne eleu- Gesetzesverordnung 13/1949 und vor allem im Geiste eleu- ungarischen Wirtschaftspolitik, elie 1 Denkmalk redite in erster Linie bed eleu) Besitzern unel Benutzern in Erscheinung. Es unterliegt keinem Zweifel, elie 1 erste 1 Lesung legt der Organisation größeu-e unel auch niedit ausgesprochen denkmalpflegerische Aufgaben auf unel sie mussto elem-