Magyar Műemlékvédelem 1949-1959 (Országos Műemléki Felügyelőség Kiadványai 1. Budapest, 1960)

Dercsényi Dezső: Tíz év magyar műemlékvédelme

hinzugefügt worden. Die zeitgemäße Denkmalpflege darf sieh aber mit Prohibitionsmassregeln nicht zufriedenge­ben, sie muß in positiver Weise in den Sehnt/, der ein­zelnen Denkmäler eingreifen. Im Wege der Baubehörden ist den Denkmalfaehbehörden die Mögliehkeil gegeben, auch Aufgaben in dieser Richtung zu verordnen und du rchzusot zen. Die im vorstehenden analysierte Entwicklung der Denkmalpflege in Ungarn erforderte sowohl in der Ge­setzgebung, als auch in bezug auf die Bauvorschriften weitere Maßnahmen, die im Baugesetz und in der das letztere ergänzenden Landesbauverordnung kodifiziert \\ union. Wir erwähnt, beließ das Baugesetz im Wesentlichen die Gültigkeit der Gesetzesverordnung 13/1949 in Kraft, und entwickelte sic elun- noch weiter. In erster Linie war eine genauere Trennung der Denkmalkategorien notwen­dig, um die Abstufungen der Denkmalpflege schärfer um­grenzen zu können. Die Gesetzes Verordnung No. 13 kennt dem Wesen nach Idol.! eine Kategorie : die des Donkmals und dessen Umgebung. Die 1 ausländische und, im Verlauf der letzten Jahre, auch die heimische Praxis teilte das Objekt und die Ar1 der Denkmalpflege in mehrere Stu­fen auf. Die ausführliche Bestimmung der einzelnen Be­griffe ist im entsprechenden Abschnitt der Landesbau­verordnung ont halten. Die zum Denkmal erklärten Objekte vertreten die ersle Kategorie der Pflege. Die Erklärung eines Objektes zum Denkmal wird durch das Gesetz den Ministern für Bauwesen und für Volksbildung zur gemeinsamen Auf­gabe gestellt. Das zum Denkmal erklärte Gebäude wild unbedingt für erhaltungswert erachtet, was im Zusam­menhang mit den vorerwähnten Stadtregelungspläncn als einzuschließende Gegebenheit zutage tritt. Die Erklärung der Gebäude zu denkmalwerten Objekte gehört zu den Befugnissen des Ministers für Bauwesen und eine grundlegende 1 Abweichung in ihrer Bestimmung besteht darin, daß ihre Erhaltung bis zur Grenze der Wirtschaftlichkeit und der der Einfügung in den Regelungsplan verpflichtend ist. Die Entscheidung über die dcnkmalwerten Gebäude 1 wird demnach im Laufe der Herstellung der Ke-gelungsplane gefällt. Im Verlauf der weiter unten beschriebenen Stadt­bild- und Denkmalforschungen ist eler Schutz solcher Gebäude notwendig geworden, die nicht historisch oder künstlerisch, sondern wegen des Stadtbildes von Bedeu­tung sind. Ein ausschlaggebendes Kriterium gegenüber den vorerwähnten Gebäuden liegt darin, daß diese, ihnen im Stadtbild zufallende Rolle auch durch andere, neu errichtete Gebäude versehen werden kann. Den Anspruch auf Schutz erheben sie also nicht in ihrer Einzelheit, son­dern ihre schutzwürdigen Werte ergeben sieh aus ihrer Lage, aus ihrem Verhältnis zur Umgebung. Der Schutz eler Umgebung der Denkmäler ist in der Gesetzosverordmmg Xo 13 enthalten, enne wesentliche Weiterentwicklung bedeutet aber die Einführung des Be­griffs von Gebieten denkmalwürdiger Bedeutung. Darun­ter verstehen wir eleu Schutz eines solchen zusammen­hängenden Stadt-(Gemeinde-)teiles, eines Platzes, einer Straße oder eines Straßenabschnittes, die, wegen der auf ihrem Gebiet in hoher Anzahl vertretenden Denkmälern, oelen- denkmalwerten, oder stadtbildlicb bedeutenden Ge­bäude unter einen einheitlichen Schutz gestellt werden müssen. Über den Stadtbildkomplex von geringerer Be­deutung hinaus, denken wir vor allem an elen Schutz sol­cher historischer Einheiten wie sie das Of nor Burgvier­ted, elio innere Stadt von Sopron bzw. von Székesfehérvár darstellen und an solche charakteristische Dorfsicdlun­gen wie Tihany, Szigliget, Szalalö. Auf diesen Gebieten erstreckt siedi ehe 1 Kontrolle über den Schutz des Denk­malmaterials hinaus auch auf die Neubauten, nicht als ob wir Denkmäler erbauen wollten, sondern vom Ge­sichtspunkt ihrer Einfügung in die Umgebung. Sic er­streckt siedi ele-s weiteren auch auf bestehende Gebäude, die 1 keinen Denkmalwcrt besitzen und störend auf den historischen Charakter, die 1 künstlerische Erscheinung ele\s Gebietes wirken. Das erwünschte Ergebnis ist bei letz­teren durch Umänderungen zu erreichen. Natürlicher­weise müssen wir unsere Sorgfalt auch auf solche Detail­fragen ausdehnen, ehe 1 dem Denkmalcharakter der Umge­bung beeinflussen (z. B. Straßenpflaster, Trottoir, Luft­leil ung, Plakate, usw.). Vielleicht mag es dem Leser auffallen, daß unten- elem Denkmalkategorien beziehungsweise 1 Best immungen scheinbar manche in letzter Zeit vorkommende Begriffe fehlen. So z. B. elie technischen, gewerblichem und Volks­denkmäler, die in den Denkmaldiskussioncn, Publikatio­nen des vergangenen Jahrzehnts eles öfteren auftauchten, und als Kategorien bezeichnet wurden, auf elie 1 der Schutz auszubreiten ist. Der Widerspruch, beziehungsweise der Mangel ist nur ein scheinbarer. Uber den Schutz den- tech­nischem Denkmäler (jedoch nur eler beweglichen) sind in der Gesetzesverordnung 4/95(i Bestimmungen enthalten. Diese passen natürlicherweise gut in die- Vorstellung hin­ein, laut welcher das künstlerische, historische Denkmal­material in zwei große 1 Gruppen, auf bewegliche und un­bewegliche geteilt und für ihren Schutz auf unterschied« liehe Art gesorgt wird, da sie 1 ja auch ihrem Charakter nach auf verschiedenen Schutz Anspruch erheben kön­nen). Obgleich eliese beiden großen Gruppen während der Tätigkeit der Landeszentrale für Museen und Denkmäler im Rahmen einer einzigen Institution in Evidenz gehal­ten wurden, trennten sich ehe 1 Wege diesen- Evidenzen und des Denkmalschutzes nach der Aullösung den- Zentrale. Die beweglichen Denkmäler werden) auf Antrag des zu­ständigen Landesmuseums für geschützt erklärt und ge­langen in die Landesevidenz. Für ihre Kontrolle sorgen gleichfalls elie 1 Museen. Über die 1 Volks- unel gewerbegesehichtliehen Denk­mäler ist man in Ungarn der Meinung, daß sie ebensolche Denkmäler darstellen, wie die Denkmäler eleu- bildenden Künste, also den- Architektur, Bildhauerei und Malerei. Die geschichtliche Grundlegung des Denkmalbegriffes, die als grundlegende Charakteristik den- ungarischen Denk­malpflege der vergangenen zehn Jahre aus unserer wis­senschaftlichen Anschauung entstammt, macht elie 1 ge­trennte Behandlung dieser Kategorien nicht erforderlich, schließt sie sogar geradezu aus. Selbstredend beanspruchl die Bauernarchitektur oeler fordern die 1 gewerbegeschicht­lichen Denkmäler andere Grundsätze bei der Feststellung des Denkmal wertes, als beispielsweise die Malerei, auch ist es selbstverständlich, daß Art unel Technik eles Schut­zes eine 1 andere 1 ist als bei einem Baudenkmal aus dem gleichen Zeitalter, doch ergibt sich elie-s nicht aus ihrem Denkmaleharakter, sondern aus ehm technischen Gege­benheiten. Die 1 einheitliche unel alle historischen Werte umfassende Kategorie eles Denkmals erstreckt siedi — un­sorer Meinung und Praxis nach — auch auf diese 1 Denk­mäler, und ist auch auf diese gut anwendbar. Die Beschreibung der Entwicklung des Denkmalge­setzes und der Denkmalorganisation in elem letzten zehn Jahren können wir damit schließen, daß durch sie die 1 Grundlage 1 unel eler Rahmen für die Arbeit der folgenden Jahre geschaffen worden ist. Denkmalkredite. Die Frage eleu- materiellen Versor­gung der Denkmalpflege knüpft sich eng an das vorher­gehende Thema an. Die Verwendung der dem Denkmal­schutz dienenden Kredite hat in eler sozialistischen Plan­wirtschaft zwei Formen angenommen. Die eine Form ent­stand nae-h dem Beispiel eleu- Sowjetunion, wobei im Er­gebnis der Konzentrierung der Denkmalkredite elie 1 Denk­mäler siedi in der Tat im Besitz eles zuständigen Denk­malorgans befinden. In der .Sowjetunion erfolgt tatsäch­lich auch die Verwendung eleu- in zentrale Verwaltung übernommenen Gebäude in Form eines, mit den- Denk­malbehörde geschlossenen Vertrages. Eine Zwischenlö­sung stellen das polnische und bis zu einem gewissen Grade das tschechische Beispiel dar, wo ein Großteil der Kredite und Denkmalen-, von der Wiederherstellung an bis zum Zeitpunkt der Nutzung, in der Hand der Denk­malorganisation konzentriert ist. In Ungarn treten im Sinne eleu- Gesetzesverordnung 13/1949 und vor allem im Geiste eleu- ungarischen Wirt­schaftspolitik, elie 1 Denkmalk redite in erster Linie bed eleu) Besitzern unel Benutzern in Erscheinung. Es unterliegt keinem Zweifel, elie 1 erste 1 Lesung legt der Organisation größeu-e unel auch niedit ausgesprochen denkmalpflegerische Aufgaben auf unel sie mussto elem-

Next

/
Oldalképek
Tartalom