Mikulik József: A bánya- és vasipar története Dobsinán (1880) (Rudabánya, 2003)

Wochen zuschreiben, und leget die gebür davor ab, so ist solcher Berg wieder frey, wie zuvor. Zum sechs und Zwanzigsten. Alle Jahr soll Ein jeder Einwohner, seinen Berg nach Michaelis, wann solches acht Tag zuvor wird angezeiget werden, auss zu steckn in die lang, u. in die breit. Wer aber solches unterlasset zu thuen, deme soll seyn Berg gäntzlich verfallen seyn, und mag solchen ein anderer aufffordern. Zum sieben und Zwanzigsten. Wer einen Berg hat, und Ihme solchem zuschreiben last, stecket ihn auch allezeit nach gebür aus, lasset aber solchen 3 Jahr ohne auffgebaut liegen, der soll ihm gantz verfallen sein, darumb dass er niemand zu nutzen kompt, Es sey den, dass er solchem Berg auffs Ne we bey den Herren Berg-Meister aufffor­dert, und die gebühr, wie zuvor ableget, so sol er der nöheste darzu seyen. Widrigenfalss mag ihn der Erste' der beste weg­nemen. Zum acht und Zwanzigsten. Wil ein Ehrlicher Meister beym Hammer oder Ofen, einen Lehr-Jungen auffhemen, sol er sich zuvor der Löbl. Brüder­schafft anmelden, und den Lehr-Jung fürstellen. Damit er seine Gebür der Biüderschafft erlege, und alss dan frey habe zu ler­nen. Wer darwieder thut, sol der Straff untenvorffen seyn. Zum neun und Zwanzigsten. Wollen auch haben, wann ein strittiger Handel wegen eines Berges fürfällt, dass man zur entscheidung der Wieder­Parten, durch Erlaubnüss des Herren Berg- und Zunfft-Meisters der Brüderschafft, etliche verständige Bergleute heraus führe, u. den Handel entscheide. Zum Drej'siegsten. Gefället es einem H. Besteller Frembde Arbeiter, an zunehmen stehet es ihm frey. Aber dass der Arbeiter, den Löbl. Brüderschafft zuvor eine Halbe Wein erlege. Weil die Einhei­mischen Arbeiter bey dieser Löbl. Berg-Stadt gutes und Böses aussstehen müssen ; Hergegen mag einen frembden Arbeiter ein Besteller kaum sauer an sehen, gehet er mit gespickten Beutel fort, last alles liegen. Und müssen doch endlich die Einheimi­schen Arbeiter Zu rechte bringen, wass die frembden versehen haben.

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