Mikulik József: A bánya- és vasipar története Dobsinán (1880) (Rudabánya, 2003)

Zum Achten. Schändet, sehmähet oder schilt einer den andern mit Eh­renrührigen "Worten, oder würfft ihme einen alten Fall oder Feh­ler für, es sey bey der Arbeit, zusammenkunfft, oder an einem andern Ort ; und "wo es der Verunehrete mit z\veyen Zeugen bestricken kau, ist der Ehren-abschneider schuldig, dem ver­leumdeten seine Ehre und redlichen Nahmen bey der Löbl. Bru­derschafft öffentlich zuerstatten, und dafür eine unerlässliche Straffe zu ertragen. Geschieht es von einem frembden Arbeiter, oder auch von einem einheimischen, welcher der Löbl. Brüder­schafft nicht einverleibet ist, so muss der Beleidigte Schutz suchen bey der Brüderschafft. Wird solche von dem verleümbder verachtet ; alss dann bey einem Ehrbaren Stadt-Gerichte. Sons­ten wird kein verunehrten in der Brüderschafft geduldet. Zum Neündten. Zu Pfingsten, wird auch eine Zusammenkunfft gehalten, aller Berg- und Hammer-Leüte die Köler mit eingeschlossen, da dann auch eben zu der Zeit eine andere­Congregation oder viel­mehr Becreation die jungen Pursche oder Gesellen, so der Berg­und Hammerarbeit zugethan, halten, und einen gewöhnlichen Berg-Reyen führen u. tantzen. Es sol ihnen aber zu tantzen nicht eher erlaubt seven, es sey dann dass sie sich zuvor in Ge­bür bey Herrn Berg- und Zunfft-Meister angemeldet, und das Berg-Wappen Schlägel u. Eysen von der Löbl Brüderschafft, zur Bezeigung ihrer Berg-Freyheiten. aussgebethen und bekom­men haben. Und dieses auss der Ursach: Weil die Pursch mit keiner schrifftiiehen Berg-Ordnung begäbet sind: Im fall sich aber erwehnte junge Gesellen — auss Unbedacht und Frechheit einer Löbl. Brüderschafft wiedersetzen volten, soll ihnen von der Stadt-Obrigkeit, wie auch von der Löbl. Brüderschafft der Berg­Beyen gäntzlich verbindert werden. Zum Berg-Reyen sollen allezeit auss der Löbl. Brüderschafft zween erfarne Meister ab­geordnet seyen, damit sie den Berg-Reyen einer _ Löbl. Stadt­Obrigkeit anmelden, umb Erlaubniss dessen, zum Uberfluss bit­ten, und eine feine Ordnung anstellen möchten. Zum Zehenden. Eben zur heil. Pfingst-Zeit wird gewöhnlich das Schüssen der Löbl. Brüderschafft der Schützen gehalten. Und weil viel Schützen auss d. Brüderschafft der Berg- und Hammer-Leüte sind, alss wirds ihnen freystehen, dass Schüssen mit denen Schüt­zen zAvar zuhalten ; doch, sollen sie zuvor Erlaubniss erlangen,

Next

/
Oldalképek
Tartalom