Mikulik József: A bánya- és vasipar története Dobsinán (1880) (Rudabánya, 2003)

dachte Gewercksckafft an dem Besagten Zemberg Einen Alten Schacht gewältiget womit sie in Pure alte Zechen gekommen, und so viel erfahren, dass mit diesen Schacht sowohl alss auch mit Obern Stollen ein Zimliche Länge Verhauen seye, dass wan Sie auch Ihre Schürffe oder Felder Vermessen Söl­ten Sie schwerlichen ein gantzes gebürg erreücheu dürffen, daher auch Ihre Bissher angewendete Mühe Arbeit und Un­kosten Vergebens augewendet worden wären, umb aber die­selben nicht gantz zu verlieren, Bitten dieselben Ihnen den Untern Stollen zu einen Erbstollen Nebst dehrer darzu gehöh­rigen Gerechtigkeit und noch andern 9 Schürffe zu verleichen Wie ehedem auch, Am Heutigen Dato jetz Besagten Jahres und Tages die in grundt, ober der Stadt, und Vnter dem soge­nandten Geleen gelegene Zuschlag Grube, Vor sich und seine Mitgew ereken mit denen darzu erforderlichen No 9 Schürffen auf dass Neue Muthet und auss Bittet. Worzu ihnen der liebe Gott Seinen reichen Seegen schencken undt Verleihen wolle ge8chehn Anno et Die ut supra. « j) 1757. deez. 8-án következő bányáit haladékolja Dobsina városa: die 2 Stollen in den Gründel, auf der Silberzech 7/16 theil, auf den Gapel 3 /8 theil. k) 1772. april 2-án a dobsinai bányabiróság a hanyatlás­nak indult rézbányászat emelése érdekéből következő szabályza­tot (bányarendet) állapít meg : »Anno 1772. den 2-ten April ist bey hiesigen Kay. Königl. Topschauer Unter Berg Gericht in Ansehung fernerer Aufnahme derer Kupfer Berg Werke (da solche bis dato in einen ziemlichen Verfall gerathen, und mehrentheils mit Schaden bearbeitet worden) dem Gemeinen Wesen und K. K. hohen Aerario zur Beförderung, um alle diessfalls eingeschlichene Müssbräuche und Abusus ab zu schaffen folgende Verordnung von wegen derer Heuer und ihrer ordentlichen Ordnung gemäss festgesetzet worden. Und zwar Dass alle unter hiesiger Berg Jurisdiction stehende Heuer­schafft Montag des Mittags punet zwölf Uhr auf der Gruben sich einfinden, und alsbald nach verrichteten andächtigen Gebeth auch in die Grube einfahren, unterdessen aber die änderte Kühr das benöthigte Wesen besorgen und anschaffen sollen ; so dass jede Schicht 6 Stunden lang dauern und gehalten werden soll, auch nicht ehenter aus der Grube ausfahren erlaubet, als bis die änderte Kühr dieselben ablesen wird, welches durch die gantze Woch hindurch bis Sonnabend Mittags Wechsel Weise also gehalten und practiciret werden soll, dass die eine Kühr nach verrichteten 10 Schichten Sonnabend früh, die änderte des Mit­tags nach Hause abgehen und kommen kac. Folglichen sollen MIKULIK : A BÁNTA- ÉS VASIPAR. 5

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