Bírósági Könyv 1423-1531; A sorozat, 2. kötet - Sopron Város Történeti Forrásai (Sopron, 2005)

Die Stadtbücher und das Ödenburger Gerichtsbuch (László Blazovich)

dass das Buch von den Zeitgenossen als Gerichtsbuch eingestuft wurde: Der Gehilfe des Stadtschreibers Konrad Ernst bezeichnet es nämlich mit diesem Namen. 22 Nicht nur vom Schreiber wird jedoch das Buch Gerichtsbuch genannt, sondern auch von den Mitgliedern der Schusterzunft, die 1447 die Meisterprüfungs- und Schuhverkaufsordnung (§ 69.) bzw. von den Mitgliedern der Schneiderzunft, die 1477 ihre Zunftregeln in den Band eintra­gen lassen. 23 Die Zeitgenossen hielten das Buch also tatsächlich für ein Gerichtsbuch und die Mehrzahl der Einträge hängt tatsächlich mit der Arbeit des Richterstuhls zusam­men. Besonders wenn man seine Tätigkeit als glaubwürdiger Ort (locus credibilis) (d.h. die heutige Notariatstätigkeit), der vor allem die privatrechtlichen Angelegenheiten der Bürger: Anmeldung der Testamente, Kaufgeschäfte bzw. Anmeldung und Erneuerung der Erbansprüche einschließt, als Aufgabenfeld des Gerichts ansieht. Auch solche Angelegen­heiten wurden ins Buch aufgenommen — von Priesterreversen bis zu Zunftregeln —, die heute nicht mehr in den Zuständigkeitsbereich der Gerichte fallen. Der mittelalterliche Mensch erblickte also in jedem Vorgang, der ihm als rechtlicher Akt erschien, eine Rechts­handlung. Wenn es ihm notwendig erschien und er die Gelegenheit fand, ließ er diese Rechtshandlungen auch im Gerichts- oder Gedenkbuch aufzeichnen. Zurückblickend denke ich, die Eintragungen erfolgten nicht immer gemäß bestimmten typischen Zielen und persönlichen Interessen, sondern sind teils okkasionell motiviert. Vom Standpunkt des mittelalterlichen Menschen aus ist der vorliegende Band tatsächlich ein Gerichts­buch, unserer heutigen Auffassung gemäß aber — wegen seines gemischten Inhalts — ein Stadtbuch. Für Forscher und die Nachwelt wird im Gerichtsbuch das zeitgenössische Stadtieben sichtbar, in seinen Einträgen kommen zudem die Rechtsbereiche zum Vorschein. Im Mittelalter sind die einzelnen Rechtszweige voneinander nicht getrennt. Ich denke jedoch, das Quellenmaterial des Gerichtsbuches ist mit der im 19. Jahrhundert durch Verfasser der im Zeichen des Naturrechts geschaffenen Gesetzbücher bzw. Romanisten erarbeiteten Institutionsmethode bzw. unter Berücksichtigung und Verwendung der Erkenntnisse der Pandektistik besser zu erschließen. Untenstehend werden daher die Daten des Gerichts­buches folgenden Rechtsbereichen zugeordnet: Verwaltungs-, Eigentums-, Erb-, Schuld-, Prozess- und Strafrecht. Die Elemente der Rechtsanwendung im Gerichtsbuch Zum Bereich Verwaltungsrecht werden die Richter- und Ratswahl, die Angelegenheiten der Beamten der Stadt, Bürgeraufnahme, Bürgereid, bürgerliche Pflichten, Kommunal­ordnung sowie die Zunftordnungen gezählt. Die Stadt traf auch als Grundherr und Kir­chenpatron Entscheidungen, versah die Aufgabe des allgemeinen Vormundes bzw. musste in den Angelegenheiten der in der Stadt sesshaften Adligen vorgehen. Diese Bereiche sind ebenfalls Teil der Verwaltung gewesen. Der vorliegende Band wurde 1427 aufgelegt, der erste Eintrag enthält die Namen der gewählten Amtsträger jenes Jahres: des Bürgermeisters, Stadtrichters und der Ratsgeschwo­renen. Der Bürgermeister ist bereits in dieser Zeit der erste Stadtbeamte, der Richter 22 Házi Jenő: Vorwort des Gerichtsbuches. 23 GB. § 69., 425a. (§ steht i.W. für: Artikel).

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