Bírósági Könyv 1423-1531; A sorozat, 2. kötet - Sopron Város Történeti Forrásai (Sopron, 2005)
Vorwort (Jenő Házi)
Mund. Die Seiten 181-266, die den Text der Nummer 471-499 enthalten, sind aus verschiedenen Papiersorten eingefügt und demgemäß sind auf ihnen vielerlei Wasserzeichen zu finden. Zweifellos wurde dieses Gerichtsbuch, gemäß dem Zeugnis der drei frühesten Belege als eine Art Gedenkbuch angelegt, indem Konrad Ernst Stadtschreiber aus 1427 das Ergebnis der diesjährigen Magistratserneuerung mitteilte. Er teilt also die Mitglieder des Inneren und Äußeren Rates mit, dann die wichtige Abrechnung, die 1427 zwischen der Stadt und Joseph, Wiener Neustädter Jude stattfand, dem die Stadt 1000 Goldforint schuldete war. 1000 Forint waren bereits bezahlt, die Stadt blieb 800 Forint weiterhin schuldig, für den sie sich auf einen Jahreszins von 200 Forint, d.h. 25 % einigten. Diese Abrechnung hat uns den letzten Schritt der Versöhnung des gegen den Stadtrat erhebenden Bürgertums überliefert: Der Stadtrat übernahm und endedigte diejenige Schuld von 300 Forint, die dieses Bürgertum dem Juden Joseph schuldig war bzw. gab denjenigen 21 Forint, die sie von dem Bürger Oswalt Moser dargeliehen bekommen hatten. Der nächste Eintrag stammt aus der Zeit 10 Jahre später, 1437, von einem Schreiber des Stadtnotars Konrad Ernst. Er teilt die Namenliste der diesjährigen Magistratserneuerung mit. Der Eintrag 15 vom 7. Juni 1437 von dem gleichen Schreiber gibt dann kund: Das puech ist das gerichtpüch. Anders gesagt, zu dieser Zeit wurde beschlossen, dass die wichtigeren Ereignisse der Sitzungen des städtischen Richtersruhls als Dokumentation aufgezeichnet werden. Demgemäß sind die Einträge ab dieser Zeit abgesehen von wenig Ausnahmen gerichtlicher Natur. Konrad Ernst Stadtnotar scheint in dieses Gerichtsbuch nur dann geschrieben zu haben, wenn er keinen Schreiber hatte. Dies scheint zu beweisen, daß man seine Handschrift nach den zwei Einträgen aus dem Jahr 1427 erst am 22. Mai 1437 antrifft (vgl. die Nr. 39). Von dieser Zeit an erscheint seine Handschrift in gewissen zeitlichen Abständen, zuletzt am 27. Oktober 1449 (vgl. Nr. 83). Wir wissen, daß Konrad Ernst kurz danach starb. Am 30. August 1450, als Sigmund Ebersdorfer österreichischer Oberkämmerer und Oberschatzmeister für Hanns Kansdorfer österreichischen Kellermeister, dem Konrad Ernst schuldig war, um die Gunst des Ödenburger Rates bittet, wird er aUerdings bereits als verstorben erwähnt (Házi 1/3-293). Konrad Ernst folgt im Amt des Stadtnotars Hanns Ziegler, der es bis Ende 1476 ausübte, denn über den Nachlaß des Verstorbenen am 3. März 1477 schafft bereits der Stadtrat zwischen der Witwe und ihrem Stiefsohn Ordnung (vgl. Nr. 527). Die 26-jährige Tätigkeit Hanns Zieglers ist deshalb von Belang, weil mehr als die Hälfte der 581 Artikel des Gerichtsbuches, genau 360 Artikel aus seiner Amtszeit stammen, der Wert des Gerichtsbuches ist also vor allem ihm zu danken. Seine Nachfolger im Amt des Stadtnotars haben die Führung des Gerichtsbuches ziemlich vernachlässigt. Aus den Jahren 1477-1496 finden sich lediglich 52 Einträge, die Jahre 1497—1515 bzw. 1517-1520 fehlen gänzlich. So begann der Stadtnotar Jakob Auer wieder eine regelmäßigere Fortsetzung des Gerichtsbuches, weshalb aus den Jahren 1521—1531 wieder 57 Einträge vorkommen. Der Inhalt des Gerichtsbuches ist damit erschöpft.