Dominkovits Péter: Adalékok és források a soproni evangélikus városvezető és szellemi elit 17 - 18. századi társadalomtörténeti kutatásához, végrendeletek (Sopron, 2018)

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Was aber: Viertens, sein Herrn Niesens Vermögen an Ligend und Fahrenden, wie solches im[m]er Nahmen haben mag, betrifft, schenket, schafft, und vermacht er dasselbe in Allweg, seiner Liebsten vorerwehnten Haußfrauen Annae Mariae, ei­ner gebornen Hauerin, um jhme jeder Zeit, bey sowohl gesund- als kranken Tagen, wirklich contestirter Liebe und Treüe Willen, frey, ledig, und eigenthumlich, ges- taltsam er dieselbe mithin zu seiner wahren universal Erbin, einsezet und erkläret, solch seine Verlassenschafft, ohne gericht [liehe] Spörr und Inventur, ohnverzöglich an- zutretten und zubesizen, doch solle sie, die etwan sich ereignende Schulden, alleine abführen und bezahlen. Hingegen, legiret auch sie Frau Anna Maria Niesin, eine geborne Haurin jhrem Eheherrn, Herrn Franz Ignatio Niesen sein jhr gemachtes Heyratguth, frey und ledig widerumb zuruck. Ferner, ordnet sie, jhren mit wohlernandten Herrn Niesen, mittelst gött [li­ehen] Seegens, ehelich erzeügten Lieben Kindern, nahmentlich Francisco Carolo Alexandro, Mariae Theresiae und Mariae Antoniae, zu einem richtig ausgezeig­ten Mutter Gut, jedwedem hundert species Ducaten, od[er] vier hundert Gulden Kayfserisch] und ebenmässig ein Silber Geschier von 12 Loth, nach jhres Herrn Be­lieben, zu zustellen, da ferne aber eines od[er] das andere, von disen jhren Lieben Kindern, ohngevogt abstürbe, sollen die Überlebende der verstorbenen Erbs-Portio- nen in gleiche Theile ererben, so sie aber (welches Gott in Gnaden verhüten wolle) allesambt, vor erreichter Vogtbarkeit Todes für würden, haben ihre, Frauen Niesin, nächste Befreündte, von dem erstgemeldten der Kinder Mutter Gut ein hundert Gul­den Kay[serisch] und mehr nicht zufordern. Jn Massen das übrige alles und jedes, auf jhren Lieben Eheherrn jure perennali condescendiren solle, als welcher auch diß determinirte Mutter-Gut, bis zu jedweders Kindes Vogtbarkeit, gegen christlicher Erziehung und Versorgung, zu geniessen, berechtiget ist. Was aber endlichen an Ligend und Fahrenden, jezig- und zukünfftigen jhres Frauen Niesin ereignenden Verlasses noch übrig und verhanden seyn wird, dises al­les und jedes, nichts davon ausgenommen, schencket, schafft und vermacht sie (umb jhr jeder Zeit contestirten auffrichtigen Affection, Treü, und rühmlicher Versorgung wegen) jhrem werthgeliebten Eheherrn, Herrn Franz Jgnatio Niesen, jure peren­nali, als sein Eigenthum, sonder allen gericht [liehen] Eingriff, alsobald nach jhrem tödlichen Hintritt, sich ohngehindert anzumassen, zugeniessen, und zubesizen, als welchen sie zu jhren rechten universal Erben, hiemit einsezet und erkläret, doch solle selbter, sich nicht entgegen seyn lassen, alle etwa sich befindende glaubwürdige onera abzuführen. Somit beyde, eingangs wohlernandte Conleüte, dise jhre, aus freyen, und ganz ungezwungenen Muth, auffgerichte donationem reciprocam geschlossen, sich gött­lich-allerheiligster Gnaden-Schickung, gänzlich überlassen, und die zu End unter­schobene Herren Gezeügen, im Fall erheischender Noth, zu fahren, was Rechtens 172

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