Dominkovits Péter: Adalékok és források a soproni evangélikus városvezető és szellemi elit 17 - 18. századi társadalomtörténeti kutatásához, végrendeletek (Sopron, 2018)

Források

chen Spittal vnd Lasareth aber, jedes Orths funffzig Guld[en] Kayfserisch] entrich­ten, vnd die armen Burgersleüth darinnen, würklich vnd vnverzüglich zu Kleidern, zwey Stukh schwartzes Tuch geben sollen. Drittens, vermache jch meinen Lieben Vettern Abraham Türkhen, in Ansehung, seiner Mutter in meiner Krankheit mir erwisenen sonderlichen Threü, vnd d[as] demselben von seinem Vatter seejlig] gar ein geringes Erbtheil worden, fünffhun- dert Guld[en] Kayfserisch], welche meine Erben, nach Publication diser meiner fassion, ungesaumbt auf d[as] Rathhauß alhier erlegen sollen, damit die jährlich davon verfallende Interesse, zu benöthigten Unterhalt ermelten meines Vettern mö­gen angewendet, vnd nachmahls bey erreichter seiner Vogtbahrkeit, d[as] Capital demselben richtig angehändiget werden. Begebe sichs aber, nach den unerforschli- chen Willen Gottes, d[as] mehrgedachter mein Vetter Abraham, vor erreichten sei­nen vogtbahren Jahren, solte mit Todt abgehen, so will jch, d[as] von oberwehnten fünffhundert Guldfen] Kayjserisch] seiner Lieben Mutter Agnes Susannae ein hun­dert Reichsthaler zum Voraus gegeben, der Überrest aber meine instituirte Erben insgesambt, in gleiche Theil unter sich vertheilen sollen. Viertens, so verordne jch, zu wolverdienten recompens der Frauen Catharinae Schwarzin, vmb d[as] sie auf meinen Siegbeth, mit sehr müehsamer Warttung mei­ner threülich vnd fleissig gepfleget, d[as] meine öfftersgedachte Erben, dieselbe sambt ihrer Tochter zuford [er] ist, in einen beliebigen Zeüg od[er] Poykleiden, dann auch ohne einige Widerredt geben sollen 1) einhundert Ducaten in paaren Gelt, 2) von meinen verhandenen Küehvieh, eine, die ihr selbst belieben wirdt, 3) dise Stuben in meinen Hauß alhier in der Statt, worinnen sie der Zeit würklich wohnet, sambt der daran gelegnen Cammer vnd Küchel, zu ihrer freyen Wohnung, jhr leben­lang, derselben vngehindert überlassen, es mag das Hauß erblich od[er] kaufflich zukommen, wem es wollen, 4) auß meinen Vermögen, so lang derselben die benöt- higte Unterhaltung reichen lassen, bis dise meine fassion zu ordentlicher publication gelanget. Was aber Fünfftens, über dises meines aigenthumblichen Vermögens, noch übrig seyn wirdt, es sey gleich Ligendt oder Fahrendes, verbriefft vnd unverbrieffte Schulden], wie auch alles andere, wie d[as] Nahmen haben mag, solches alles vnd jedes, sol­len nach meinem Absterben, wann mein verstorbener Leichnamb ehrlich zur Er­den bestattet, vnd dise meine fassion der Ordnung gemäs, bey e[inem] E[hrsamen] Rath publiciret wordfen], von meinen nächsten Bluetsfreünden, nemblich meinen Lieben leiblichen Schwestern, Frauen Anna Susanna Fabritin vnd Frauen Clara Rosina Löffelholzin, nicht weniger Frauen Mariae Agnes Preinigin see[lig] eheleib­lich hinterlassenen Kindern, nach Abzahlung all meiner glaubwürdigen Schulden, einig, fridlich vnd schidlich, unter sich in drey gleiche Theil vertheilen vnd damit in allem vergnüegt vnd zufriden seyn. 169

Next

/
Oldalképek
Tartalom