H. Németh István - D. Szakács Anita: Johann Wohlmuth soproni polgármester naplója 1717-1737 (Sopron, 2014)
H. Németh István: A város szolgálatában Johann Wohlmuth pályafutásának várospolitikai tényezői
Adeligen und in einigen Fällen der privilegierten Geistlichen unter den Stadteinwohnern nach und nach anwuchs.93 Die städtischen Adeligen — also diejenigen, die zwar über kein Bürgerrecht verfügten, jedoch in der Stadt ein Wohnhaus besaßen — erkannten im Allgemeinen die auf ihre Stadthäuser auferlegten Lasten an, so auch die Einquartierung der Soldaten, wozu oft königliche Befehle den Adel verpflichteten.94 Die Adeligen waren lediglich mit dem Übermaß der Lasten nicht einverstanden. Die von ihnen gegen die Städte eingereichten Bittschriften und Beschwerden betonten in den meisten Fällen ihre Überlastung, nämlich dass in ihren Häusern mehr Soldaten als in denen der Bürger einquartiert worden seien.95 Im ersten Viertel des 18. Jahrhunderts war es die Ungarische Hofkanzlei, die die Frage der Quartierfreiheit bestimmte. Aufgrund dessen musste jeder Bürger (außer dem Bürgermeister, dem Richter, den Ratsherren, dem Notar sowie dem ungarischen Notar) in Odenburg Steuern zahlen und Soldaten in seine Häuser einquartieren lassen. Das Gesetz legte jedoch fest, dass, da die Stadtangestellten entsprechend ihren Ämtern Besoldung erhielten, nur die bewohnten Häuser von dieser Verpflichtung frei waren, alle anderen waren, ähnlich wie die Häuser der anderen Bürger, nicht davon befreit. Trotz dieser gesetzlichen Regelung konfrontierte János Ferenc Péterffy, der Kommissar bei den Ratsneuwahlen in Ödenburg im darauffolgenden Jahr, mit der Tatsache, dass die Ratsherren dieses Gesetz nicht einhielten, sondern weiterhin ihre alten Privilegien genießen wollten. Und das wollten sie, obschon die Ungarische Hofkanzlei den Gesetzestext der Stadt eigens zugeschickt hatte.96 Deswegen versuchte der Kommissar während seines langen Ödenburger Aufenthaltes zuerst, dieses Problem zu lösen. Die Problematik der Einquartierung verband er mit der Frage der von den Ratsherren zu entrichtenden Steuern. Seiner Auffassung nach wären — laut Gesetz — der Bürgermeister, der Richter, die Ratsherren, der Notar und der ungarische Notar einzig und allein von der Taxe (der allgemeinen Steuer) befreit. Was die außergewöhnliche („extraordinäre”) Steuer anbelangte, so seien ausschließlich die von ihnen bewohnten Häuser und deren Zugehöre von der Einquartierung freigestellt. Für all ihre anderen Immobilien müssten sie außergewöhnliche Steuer bezahlen, ebenso wie alle anderen Bürger. In diese Häuser würden jedoch keine Soldaten einquartiert, statt dessen müsste der Eigentümer eine gewisse Summe in die Kriegskasse einzahlen. Nach der Verfügung der Ungarischen Hofkanzlei war der ungarische Notar von der Einquartierung befreit, dieses Privileg genoss er jedoch nicht wegen seines Amtes, sondern nur in seiner Person. Der Kommissar wollte auch die Steuerzahlung derjenigen Ratsherren, die eine von ihren Ehefrauen oder Kindern unabhängige, separate Wirtschaft führten, regeln. Sie sollten — wie alle anderen Bürger — Steuer entrichten und ebenfalls nicht von der Einquartierung befreit sein.97 Dieser Versuch endete jedoch erfolglos, denn die Stadtelite weigerte sich, die Lasten der Einquartierung bzw. der Steuerzahlung zu tragen. Sie bezogen sich auf die alten Bräuche der Stadt. Die königliche Verordnung von 1715 musste auch gegen 1720 wieder erlassen werden. Baron János Sigray, königlicher Kommissar, war 1732 genötigt, der Stadtleitung erneut zu verordnen, was Péterffy ihr bereits vor 16 Jahren befohlen hatte. In dem Fall nämlich — meinte Sigray —, dass die Ratsherren hinreichende Gehälter erhielten, müssten alle ihre Freiheiten aufgehoben werden, und sie müssten ähnliche Lasten übernehmen wie alle anderen Bürger. Dadurch hätte man Die Karriere von Johann Wohlmuth im Spiegel der Stadtpolitik 53 Németh, 2002.; Németh, 2004. Bd. 1. 448-478. 94 AMK Schw. Nr. 11501/34. Wien, 4. Februar 1695. 95 Németh, 2009/a. <* MNL GyMSM SL SVL, Oe. Lad. XI. et L Fase. 2. Nr. 84. Wien, 23. Dezember 1715. 97 MNL OL A 20 (Litt. cam. Hung.) 1716. Nr. 29. 55