H. Németh István - D. Szakács Anita: Johann Wohlmuth soproni polgármester naplója 1717-1737 (Sopron, 2014)
H. Németh István: A város szolgálatában Johann Wohlmuth pályafutásának várospolitikai tényezői
Die Karriere von Johann Wohlmuth im Spiegel der Stadtpolitik in der permanenten Kriegführung bzw. im wirtschaftlichen Niedergang der Städte.22 Die Herrscher konnten sich aus diesem Grund leicht in die Innenpolitik der Städte einmischen, da die Städte während der Kriege Defizite angehäuft hatten und dies zu einem Zwiespalt innerhalb der Stadtleitung führte. Klaus Gerteis stellte diesen Prozess anhand des Beispiels Göttingens dar. Es hat sich jedoch gezeigt, dass dies auch für die anderen deutschen Städte charakteristisch gewesen ist. Der Landesfürst regelte die Zusammensetzung des Stadtrates in Göttingen am Anfang des 17. Jahrhunderts und gewann dadurch auch größeren Einfluss auf das wirtschaftliche Leben der Stadt. Die Aufstellung des sogenannten Schultheisamts im Jahre 1664 bedeutete gleichzeitig einen weiteren Schritt in Richtung Herrschaftskontrolle. Der Herzog zog gutsherrliche Benefizien an sich (die jedoch schon ab 1521 an die Stadt verpfändet waren), und dies sowie das Schultheisamt bedeuteten seine allgemeine Kontrolle über Göttingen. Beinahe zur gleichen Zeit gelangten andere Städte ebenfalls unter die Obrigkeit des Landesfürsten, nämlich Münster (1661), Erfurt (1664), Magdeburg (1666) und Braunschweig (1671). Der Herzog von Württemberg konnte Ende des 17. Jahrhunderts die Leitung über die Wirtschaft der landesfürstlichen Städte übernehmen und erließ zu Beginn des 18. Jahrhunderts eine Stadtordnung mit allgemeingültigen Grundsätzen in Bezug auf die städtische Wirtschaft.23 Die Idee von der wirtschaftlichen Unterordnung der Städte wurde in diesen Jahrzehnten auch von jenen staatstheoretischen Werken stark unterstützt, die aus den Federn von Juristen stammten. Sie schlossen sich vorwiegend den Grundsätzen von Jean Bodin und Justus Lipsius an und meinten, die Fürsten hätten das Recht, ihre Städte von ihren Beamten kontrollieren zu lassen und deren Wirtschaft nach ihren eigenen Interessen zu gestalten. Philipp Knipschild (1657) und Jakob Brunnemann (1699) erklärten (letzterer in seiner juristischen Dissertation, eingereicht an der Universität in Halle), ein Monarch habe das Recht, seinen eigenen Staat und die dazu gehörigen Städte so zu regulieren, wie er wolle.24 Es ist also kein Zufall, dass wegen der angehäuften Schuldenmassen auch mehrere Kameralkommissionen delegiert wurden, um die Einkünfte der deutschen Städte festzustellen. Die Aufgabe dieser Kommissionen war es ebenfalls, die Steuerzahlungen der Städte zu korrigieren und durch die strengere Kontrolle der Rechnungsführung die unnötigen und vom Kaiser für überflüssig erachteten Ausgaben zu kürzen.25 Die Krise der Städte im Königreich Ungarn im 16—17. Jahrhundert Zwar können wir im Königreich Ungarn ähnliche Phänomene beobachten, die Lage der Städte war dort jedoch gravierender. Das Verteidigungssystem gegen die Osmanen musste finanziert werden, und das erforderte Einkünfte, die zum Teil aus lokalen Mitteln bestritten werden mussten. Seit dem 17. Jahrhundert wurden die städtischen Steuern gewaltig erhöht, was — ähnlich wie in Westeuropa - wachsende Steuerrückstände und Eingriffe des Herrschers in die Stadtverwaltung zur Folge hatte. Nach dem langen Türkenkrieg wurden die Steuern ohne die sonst notwendige Bewilligung durch den ungarischen Reichstag nicht nur ein, sondern zwei oder drei Jahre nacheinander eingezogen. Im letzten Drittel des 17. Jahrhunderts wurde sogar ein neues Steuersystem eingeführt, dessen Grundlage die Versorgung des Militärs bildete. Die Steuerhöhe hing direkt mit der Anzahl der in Ungarn 22 Kellenbenz, 1965. 23 Gerteis, 1986. 73-80.; Mohnhaupt, 1965.; Sigloch, 1977. 118-119. 24 Knipschild, 1657. 5.10. 12-14.; Gerteis, 1986. 73-80. 25 Quarthai, 1980. 117-219. 37