H. Németh István - D. Szakács Anita: Johann Wohlmuth soproni polgármester naplója 1717-1737 (Sopron, 2014)

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1733 pfänden, und mit dem Pfand solle gehandelt werden, wie hieoben verschrieben. Gemeldte Wahrzeichen soll der Marckt Diener all weg, so fail haben nehmen, und denen Bergleuten wiederum ohne Abgang, und sonsten niemand andern zuestellen. Wer aber, ohne gedachtes Wahrzeichen, Weinbeer auf den Marckt bringt, dem soll gemeldter Marcktdiener dieselben wegnehmen und dem Herrn Burg[er]meister überantworten, der als dann mit Straff, oder in andere Wege mit der übertrettenen Person wohl wird wissen zu handeln. [216:] Die Bergleute sollen Acht haben auf das Leßkornen, und bey den Hütern verbieten, daß weder sie selbst, noch andere, niemand ausgenom[m]en, ehe denn d[as] Lesen in allen Bür­gen für über ist, Leßkornen thue, bey Pfändung und Straff, wie von Abbrechnung d[er] Weinbeer und Obst begriffen. Zu Verhütung der Hüter Nachlässigkeit sollen die Bergleute Macht haben, so offt sie einen Hüter ausserhalb seiner Hut, die Zeit über, da er darinnen seyn solle, befindet, daß sie ihn umb drey Kreutzer straffen mögen. Gleicher massen sollen auch die Hüter denen Bergleu­ten drey Kreutzer verfallen seyn, wenn sie dreymal bey der Hütten in der Hut in ein Bret schlagen oder ihnen schreyen, und sich kein Hüter darauf melden thut. Hieneben sollen die Bergleute denen Hütern befehlen, und derohalben ihre Merckung haben, daß sie mit dem Hüeten fleissig seyn, und ihren Dienst treulich auswarten, noch ausserhalb ihrer Hueten Bestand aufnehmen. Es sollen auch derer Hüter Weiber, Kinder oder sonst verdächtige Personen in die Hütten zu gehen, Weinbeer oder anderes frembdes Obst auszutragen ver­boten und deswegen pfandmässig seyn. Beschließlichen sollen die ordentlichen Bergleut dem Herrn Burg[er]meister, Richter und Rath, im Nahmen g[e]m[einer] Stadt alhier, und sonderlich einem ied[en] Herrn [217:] Bur- g[er]meister, der, nach alten Herkom[m]en, mit ihnen zu gebieten hat, getreu, gewärtig und gehorsam seyn, und ihren Geboten, Gesetzen od[er] Verboten, die ihre Herrschafft nach Gelegenheit d[er] Zeit und der vorfallenden Handlungen, so in dieser Ordnung nicht begrif­fen, ihnen gebühr[licher] Weise auferlegen werden, gehorsamlich geleben und nachkom- [m]en, auch in allweg G[e]m[einer] Stadt, und iedes insonderheit Ehr, Nutz und From[m]en, fürnehmen und fürdern: Auch ihre Schaden, Nachtheil und Unlob warnen und wenden, und hieneben wedfer] heimlich und verdächtlich Schencknüssen od[er] Gaben, dadurch iemand des Unrechten zu verhelffen, od[er] sonsten über zu helffen nehmen, sich auch ihres gesetzten Lohns betragen, und auch in allweg handeln, thun und lassen, was ehrbaren, guten Bergleuten zugehört und ihr Ambt zu ied[er] Zeit erfordert. Häuser Schätzung. Was anlangt die Schätzung derer Häuser, weil dieselbe durch gewisse von Efinem] Efhrsa- men] Rath alhier hierzu deputirte Herren, mit Zuziehung derer Gewerck- und Handwercks- leute verrichtet wird, kan es dabey sein Verbleiben haben. Wann aber von iemand absonder­lich eine Schätzung deren dazu gehörigen Grundstück von denen Bergleuten begehret [218:] wird, weilen es vor diesem gebräuchlich gewesen, soll es ieziger Zeit auch so gehalten werden. Die Schätzzettl sollen Herrn Bürgermeister eingereicht werden, von dar auch ihre Gebühr zu erheben haben. 233

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