H. Németh István - D. Szakács Anita: Johann Wohlmuth soproni polgármester naplója 1717-1737 (Sopron, 2014)
Források
1733 beschehen zu seyn, befunden würde, also, daß die verbrechende Partey über einen Floren Ungjrisch] gestrafft werden möchte, solch Straffgeld soll gleichfals gemeiner Stadt in ihre Cam[m]er fallen, und dem Herrn Burg[er]meister der dritte Theil hievon zu stehen: Dann mit Ersetzung der Schäden, so der beschädigten od[er] [207:] obsiegenden Partey zugefüget worden, wird sich eine Obrigkeit nach Gelegenheit und Erkantniß, wohl wissen zu halten. So soll auch denen Teichtgrabern verboten seyn, niemanden keinen Graben zu machen, es sey dann vorhin von Herrn Burg[er]meister bewilliget, und durch die Bergleut ordentlich ausgezeichnet, deswegen sie, Bergleute, ein oder den andern, so hierüber sich vergriffen würde haben, dem Herrn Bürgermeister, zur Bestraffung anzuzeigen schuldig seyn sollen. 2. Beschau und Schätzung. Begehrt iemand eine Beschau, und dieselbe wird erfolgt und gehalten, ob gleich keine Schätzung derer besichtigten Grundstücken beschieht, nichts desto weniger soll der begehrende denen Bergleuten darvon zu geben schuldig seyn vier Schilling. Gleicher massen, wo Beschau und Schätzung auf einmal mit einander beschehen, davon sollen die Bergleute auch nicht mehr, dann 4. Schilling oder 8. Groschen zu erfordern und zu nehmen Macht haben. Wurde aber iemand über die gehaltene Beschau od[er] Schätzung derer Bergleute, eine Oberbeschau oder eine andere Schätzung begehren, darzu aus dem Rath, oder sonsten ehrbare, und solcher Handlungen verständige Personen verord[208:]net werden, denensel- ben soll einem ieden ain Thaler vor seine Müh gegeben werden. Und wo solche Ober Beschau oder Schätzung zwo Partheyen betreffend wäre, so soll die verlustigte Parthey iezt be- stim[m]tes Geld zu bezahlen, wie auch dem beleidigten Theil den Schaden gut zu machen schuldig, und nicht weniger in des Herrn Burg[er]meisters Straff seyn. Gleicher weiße sol gehandelt werden, wo nur eine Parthey vor sich selbsten, solche Oberbeschau oder Schätzung begehren, und dieselbe gehalten würde, dieser Ursach halben, wo derer Bergleute vorher beschehene Handlungen recht befunden, dem Herrn Bürgermeister auch die Straff heimstehen solle. Wo aber anfangs, auf einer Parthey begehren, diese oder jene aus dem Rath jährlich denen Bergleuten, auf vorfallende hohe Nothdurfft zugeordnet werden, es seye in Beschau oder Schätzungen zu geben, oder neben ihnen die Irrung handeln helffen würden, in diesem Fall soll allweg von einer Besichtigung oder geschätzten Stuck, unter ihnen allen gleich zu theilen vier Schilling Pfenning gegeben werden. Dißfals haben auch, wo mehr Par[209:]theyen strittig, die Verlustigte den Unkosten und Straff billich zu tragen. Hierbey ist dieses noch zu gedencken, daß weilen die Bergleute auf denen herum ligenden, und der Stadt zugehörigen Dörffern sich seithero auch unterstanden, bürgerliche Grundstücke, die etwan allda ligen, zu schätzen und zu theilen, daß sie solches ferner zu thun nicht Macht haben sollen, sondern nur alleine die in der Stadt verordnete Bergleut, solche anderwertig ligende bürgerliche Gründe zu schätzen und zu theilen. 3. Theilung. Die Bergleute sollen in Theilung derer Gründ und Erb, es sey in Weingärten, Wisen oder Äcker, nach ihrem besten Verstand, und mit allem Fleiß, ohne Ansehen der Person, die Billichkeit und was Recht ist, dem Armen als dem Reichen, handeln und dem alten Brauch nach, ie von einer Furch nicht mehr denn acht Groschen nehmen. 230